Adolf Würth GmbH Co. KG

AWKG

Die Würth-Gruppe ist Weltmarktführer in der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Montage- und Befestigungsmaterial.

Lobbying Activity

Response to Carbon border adjustment mechanism (CBAM) methodology for the definitive period

25 Sept 2025

Die Würth-Gruppe begrüßt die Initiative der Europäischen Kommission, die Methode für den endgültigen CBAM-Zeitraum ab dem 1. Januar 2026 festzulegen, und nimmt hierzu Stellung. Auch nach zwei Jahren Zeit zur Implementierung der CBAM-Regulierung bleibt eine zentrale Herausforderung die Datenverfügbarkeit und -qualität entlang der globalen Lieferketten. Während große Primärproduzenten belastbare Emissionswerte liefern können, ist dies für kleinere Hersteller und insbesondere Händler kaum realisierbar. Für nachgelagerte Produzenten wie Schraubenhersteller entsteht dadurch ein unverhältnismäßiger Aufwand, da sie nur einen geringen Anteil der Emissionen verantworten, jedoch die gesamte Datenerhebung leisten müssten. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, den Fokus künftig stärker auf die Emissionen der Rohstoffe zu legen wir gehen davon aus, dass dies im Rahmen des Omnibus-Verfahrens berücksichtigt wird. Zugleich sollte sichergestellt bleiben, dass indirekte Emissionen für Verbindungselemente auch weiterhin ausgeschlossen sind. Aus unseren Erfahrungen zeigt sich zudem, dass das bisher bereitgestellte Schulungsmaterial unzureichend ist. Es bedarf zusätzlicher Hilfen, damit Lieferanten die erforderlichen Daten korrekt erheben und melden können. Darüber hinaus ist es entscheidend, den administrativen Aufwand für Importeure mit tausenden Produkten praktikabel zu gestalten. Damit die Umsetzung für Importeure mit einer Vielzahl an Produkten praktikabel bleibt, wäre es hilfreich, wenn die CBAM-Plattform zusätzliche Funktionen bereitstellt. Dazu zählen zum Beispiel die Möglichkeit, Emissionsdaten je Lieferant und CN-Code zu hinterlegen, eine zentrale Kommunikationsschnittstelle sowie vereinfachte Abfrage- und Nachweisprozesse. Besonders relevant ist dies im Hinblick auf im Drittland bereits entrichtete CO-Abgaben. Da bislang unklar ist, ob und in welchem Umfang andere Emissionshandelssysteme anerkannt werden, besteht hier noch Unsicherheit über die mögliche Berücksichtigung solcher Abzüge. Je nach Anerkennungsstatus und den stark variierenden Zertifikatspreisen kann dies erhebliche Auswirkungen auf unsere Lieferantenauswahl haben. Hinzu kommt, dass die Lieferantenentwicklung extrem zeit- und ressourcenintensiv ist. Es wäre daher nicht tragbar, etablierte Lieferantenbeziehungen allein deshalb auflösen zu müssen, weil einzelne CO-Werte nicht in der geforderten Form oder Frist bereitgestellt werden. Relevante Informationen sollten daher frühzeitig veröffentlicht werden, um Planungssicherheit zu schaffen und die gezielte Auswahl umweltfreundlicherer Lieferanten zu ermöglichen. Gleichzeitig sollte sich die Methode auf Rohstoffe konzentrieren, während nachgelagerte Produkte wie Schrauben ausgenommen werden, um die Datenintegrität zu sichern und den Umsetzungsaufwand zu begrenzen. Besondere Bedeutung kommt der Festlegung fairer und transparenter Standardwerte zu. Diese sind in vielen Fällen unverzichtbar, um die praktische Umsetzbarkeit des CBAM sicherzustellen. Ein Unsicherheitsfaktor liegt jedoch in ihrer Höhe im Verhältnis zum Benchmark. Sollten Standardwerte deutlich über dem Benchmark liegen, würde die schrittweise Einführung über die kostenfreie Zuteilung faktisch entwertet. Gleiches gilt, wenn der Benchmark bei null angesetzt würde: Der Effekt der kostenfreien Zuteilung wäre kaum spürbar. Standardwerte sollten daher auf realistischen, jährlich aktualisierten Durchschnittswerten beruhen, die länderspezifische Unterschiede berücksichtigen, und dürfen nicht künstlich erhöht werden, um ihre Nutzung zu sanktionieren. Andernfalls droht insbesondere kleineren Familienbetrieben und Händlern der Marktaustritt, da sie kaum belastbare Emissionsdaten erheben können und durch überhöhte Standardwerte ihre Wettbewerbsfähigkeit verlieren würden. Um Vielfalt und Stabilität internationaler Lieferketten zu gewährleisten, ist ein ausgewogener, praxisnaher Ansatz bei der Festlegung von Standardwerten unerlässlich.
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Response to Adjustment of the obligation to surrender CBAM certificates to take account of ETS free allowances phase-out

25 Sept 2025

Die Würth-Gruppe unterstützt das Ziel der Kommission, mit der Anpassung der CBAM-Verpflichtungen eine Gleichbehandlung von in der EU und in Drittländern hergestellten Waren zu gewährleisten. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Berücksichtigung der kostenlosen Zuteilung von EU-EHS-Zertifikaten, die bis 2034 schrittweise auslaufen wird. Unsere Beschaffung betrifft vor allem DIN- und Normteile, die überwiegend außerhalb der EU gefertigt werden. Diese Produkte stehen in unmittelbarem Wettbewerb mit europäischen Herstellern, die derzeit noch von kostenlosen Zertifikaten profitieren. Daraus ergibt sich ein erhebliches Risiko: Während EU-Produzenten entlastet werden, tragen außereuropäische Lieferanten die volle CBAM-Belastung. Hinzu kommt, dass zwar Verbindungselemente von der Regelung ausgenommen sind, während innerhalb der EU eingesetztes Vormaterial jedoch dem EU-ETS unterliegt. Dies steht im Widerspruch zur Tatsache, dass die Schraubenproduktion selbst kaum Emissionen verursacht, und wird durch zu niedrig angesetzte Benchmarks wie aktuell mit einem Wert von 0 Tonnen CO zusätzlich verschärft. In der Folge drohen Kostensteigerungen, Umlenkungen von Lieferketten und deutliche Wettbewerbsnachteile. Eine Verlagerung der Beschaffung auf EU-Hersteller ist angesichts der Kostenstruktur derzeit keine realistische Alternative. Besonders bedeutsam ist daher die Entwicklung geeigneter CBAM-Benchmarks. Ein zu komplexer oder ungenauer Ansatz würde den administrativen Aufwand erheblich vergrößern und die Kosten für Importeure weiter steigern. Für eine faire und praktikable Umsetzung ist ein transparenter, klar nachvollziehbarer und einfach handhabbarer Benchmark-Mechanismus unverzichtbar.
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Response to Carbon price paid in a third country under the carbon border adjustment mechanism (CBAM)

25 Sept 2025

Die Würth-Gruppe begrüßt die Zielsetzung der Kommission, mit diesem Durchführungsrechtsakt klare Regeln für die Berücksichtigung eines in Drittländern gezahlten CO-Preises zu schaffen. Dies ist ein wichtiger Schritt, um Doppelbelastungen zu vermeiden und faire Wettbewerbsbedingungen für europäische Unternehmen sicherzustellen. Gleichzeitig möchten wir auf die erheblichen praktischen Herausforderungen hinweisen, die sich bei der Umsetzung ergeben. In einer globalisierten Lieferkette ist es für Unternehmen außerordentlich schwierig, jederzeit nachvollziehen zu können, in welchem Umfang bereits ein CO-Preis in einem Drittland entrichtet wurde. Je mehr Länder eigene CBAM-ähnliche Systeme oder CO-Bepreisungsmechanismen einführen, desto komplexer wird die Nachweisführung. Der Nachweis sollte daher möglichst einfach und praktikabel über das Portal erfolgen. Ein individueller Nachweis für jede Kombination aus CN-Code, Ursprungsland und Lieferant würde einen unverhältnismäßigen Mehraufwand bedeuten insbesondere angesichts der Vielzahl potenzieller Lieferquellen. Aus unserer Sicht sollte ein Nachweis pro Lieferanten ausreichen und einmalig im Portal als Referenz hinterlegt werden können. Andernfalls droht eine Überlastung des Systems, wie bereits heute erkennbar ist: Unter einem CN-Code können nicht mehr als sechs Importe hinterlegt werden, ohne dass das System abstürzt. Auch die Upload-Funktion verursacht erheblichen Aufwand, da die Verknüpfung von Lieferantendaten und Dokumenten sehr zeitintensiv ist. Zudem besteht die Gefahr, dass Unternehmen mehrfach belastet werden, wenn sie in verschiedenen Ländern Abgaben leisten müssen, ohne dass ein transparenter Ausgleichsmechanismus greift. Dies führt zu Mehrkosten und erhöht das Risiko von Verzögerungen im internationalen Warenverkehr eine erhebliche Herausforderung in wirtschaftspolitisch unsicheren Zeiten, da so die Versorgung mit kritischen Gütern gefährdet werden kann. Wir halten es daher für entscheidend, dass die Kommission klare, einheitliche und leicht überprüfbare Vorschriften für den Nachweis von in Drittländern gezahlten CO-Preisen definiert. Die Umrechnung in CBAM-Zertifikate muss transparent und für Unternehmen planbar sein. Gleichzeitig sollten Doppelbelastungen ausgeschlossen werden, indem Mechanismen zur gegenseitigen Anerkennung von Zahlungen in vergleichbaren Systemen geschaffen werden. Nur so lässt sich sicherstellen, dass der administrative Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum klimapolitischen Nutzen steht und die Rechtssicherheit sowie die Verlässlichkeit internationaler Lieferketten gewahrt bleiben.
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Response to Proposal amending the Batteries Regulation (EU) 2023/1542 as regards battery due diligence obligations

31 Jul 2025

Die Würth-Gruppe begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, den Geltungsbeginn der in der Verordnung (EU) 2023/1542 vorgesehenen Sorgfaltspflichten für Batterien um zwei Jahre zu verschieben. Diese Fristverlängerung ist aus unserer Sicht notwendig und zielführend, um Unternehmen ausreichend Zeit zu geben, ihre internen Prozesse, Lieferkettenstrukturen und Informationsflüsse an die neuen Anforderungen anzupassen. Gerade vor dem Hintergrund der geopolitischen Entwicklungen, der angespannten Rohstoffmärkte und der aktuellen Herausforderungen bei der Benennung notifizierter Stellen ist die vorgesehene Verschiebung ein pragmatischer und sachgerechter Schritt. Aus unserer Sicht sollte darüber hinaus sichergestellt werden, dass zwischen der Veröffentlichung finaler technischer Leitlinien und deren verbindlicher Anwendung ein ausreichend bemessener Übergangszeitraum für Unternehmen liegt. Wir empfehlen ausdrücklich, diesen Zeitraum auf mindestens zwölf Monate festzulegen, damit die Unternehmen die Möglichkeit haben, ihre internen Abläufe, IT-Systeme und Lieferantenbeziehungen rechtskonform zu gestalten und neue Dokumentationspflichten ordnungsgemäß umzusetzen. Besonderes Augenmerk möchten wir auf die Konformitäts- und Kennzeichnungspflichten legen. Diese sind grundsätzlich nachvollziehbar gestaltet. Für uns als Handels- und Beschaffungsgruppe ist dabei insbesondere entscheidend, dass die Rollen- und Verantwortungsteilung zwischen Herstellern, Importeuren und Händlern praxistauglich geregelt ist. Händler, die Produkte nicht unter einer Eigenmarke vertreiben, sollten sich auf die von den Herstellern oder Lieferanten bereitgestellten Informationen verlassen dürfen. Dies schafft Rechtssicherheit entlang der Lieferkette, vermeidet redundante Prüfungen und Doppelarbeit und gewährleistet, dass alle erforderlichen Angaben auf geprüften und verlässlichen Lieferantendaten beruhen. Eine solche Regelung stärkt die Umsetzbarkeit der Verordnung in der Praxis und fördert zugleich die effiziente Zusammenarbeit der Wirtschaftsakteure. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Möglichkeit, Rücknahme- und Recyclingsysteme konzernweit zu organisieren. Für international tätige Unternehmensgruppen sollte es möglich sein, Meldungen zentralisiert und einmalig vorzunehmen, anstatt für jede Landesgesellschaft separate Meldepflichten zu erfüllen. Dies würde Bürokratie deutlich verringern und zugleich eine lückenlose Einhaltung der Rücknahme- und Recyclingverpflichtungen sicherstellen. Mit Blick auf die Sorgfaltspflichten regen wir an, bestehende, funktionierende Management- und Berichtssysteme stärker anzuerkennen. Unternehmen mit etablierten Due-Diligence-Prozessen sollten nicht zusätzlich zu sektorspezifischen Drittverifizierungen verpflichtet werden, wenn die Einhaltung der Vorgaben nachvollziehbar dokumentiert ist. Ebenso sollte der Aufbau konzernweiter Sorgfaltspflichtsysteme anerkannt werden, um Doppelstrukturen zu vermeiden. Abschließend möchten wir betonen, dass für mittelständische Unternehmen die Umsetzbarkeit der Anforderungen entscheidend ist. Die Würth-Gruppe spricht sich ausdrücklich für verhältnismäßige, praxisnahe Lösungen aus, die insbesondere KMU nicht mit übermäßiger Bürokratie belasten. Wir danken der Europäischen Kommission für die Möglichkeit zur Stellungnahme und stehen gerne für einen weiteren Austausch zur Verfügung.
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Response to Delegated Regulation amending Annex I of Regulation (EU) 2023/1115 (EU Deforestation Regulation)

13 May 2025

Feedback zur geplanten Änderung von Annex I der Verordnung (EU) 2023/1115 (EUDR) Die Würth-Gruppe begrüßt die Bestrebungen der Europäischen Kommission, die EUDR durch gezielte Klarstellungen und praxisorientierte Anpassungen umsetzbarer zu gestalten, und unterstützt den vorliegenden Entwurf ausdrücklich. 1. Umsetzung und Dokumentationspflichten in der Übergangszeit Ein zentrales Umsetzungsproblem liegt derzeit in der technischen Anbindung an das TRACES-System der Europäischen Kommission. Zwar ist das System grundsätzlich bereits verfügbar, jedoch wird die volle Funktionalität offenbar nur schrittweise freigeschaltet. Diese graduelle Einführung erschwert es Unternehmen erheblich, sich fristgerecht auf die Systemanforderungen einzustellen und die EUDR-Vorgaben vollständig umzusetzen. Für Unternehmen, die bereits mit Inkrafttreten der Verordnung ihre Sorgfaltspflichten erfüllen müssen, fehlt bislang eine verbindliche Vorgabe, wie die erforderlichen Daten insbesondere zur Rückverfolgbarkeit, zu Due-Diligence-Erklärungen sowie zu konkreten Bestellungen in der Übergangszeit rechtssicher dokumentiert werden sollen. Dies betrifft insbesondere auch die Integration in bestehende IT-Strukturen (z.B. ERP-Systeme) sowie die Anbindung externer Plattformen. Vor diesem Hintergrund ist eine verbindliche Klärung erforderlich, welche Übergangslösungen seitens der Kommission als konform anerkannt werden. 2. Unklare Definition einzelner Produktgruppen (Annex I) Der aktuelle Entwurf enthält bereits hilfreiche Klarstellungen etwa zum Umgang mit Gebrauchtwaren («second hand use») wie Paletten oder bestimmten Mehrwegverpackungen. Dennoch bestehen weiterhin Unsicherheiten bei der Einstufung von Zubehörmaterialien, insbesondere im Hinblick auf Marketing- und Informationsmaterialien, die häufig B2B-Lieferungen beigelegt oder separat versendet werden. Zwar ist es positiv zu bewerten, dass Korrespondenzposten und Zubehörmaterialien grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden sollen, die jüngst veröffentlichten FAQ (Frage 2.13) deuten jedoch an, dass einzelne Materialien z.B. Briefumschläge wieder erfasst werden könnten. Zudem bleibt unklar, wie separat versandte Kataloge, Produktbroschüren, Preislisten oder vergleichbare Werbemittel zu behandeln sind, die keinen eigenständigen Produktwert besitzen, aber regelmäßig Bestandteil der Geschäftsbeziehung sind. Wir empfehlen daher eine klarstellende Ergänzung im Wortlaut von Annex I: Marketingmaterialien, Informationsbroschüren und vergleichbare Zubehörartikel, die keine eigene Produktfunktion erfüllen, sollten unabhängig von der Versandart nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Eine solche Präzisierung würde unnötige Nachweispflichten vermeiden, Prüfaufwand reduzieren und die Praxistauglichkeit der EUDR signifikant erhöhen.
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Response to Digital Product Passport (DPP) service providers

10 Dec 2024

Beitrag zur Konsultation über die Festlegung von Vorschriften für DPP-Service Provider Wir bedanken uns für die Möglichkeit einer Rückmeldung. Die Würth-Gruppe begrüßt generell die Implementierung von Digitalen Produktpässen in hohem Maße und sieht darin ein wichtiges Werkzeug, um die Lebenszyklen von Produkten zu verlängern und deren Umweltauswirkungen zu reduzieren. Der Digitale Produktpass basiert auf umfangreichen, detaillierten Daten, die entlang der gesamten Lieferkette erfasst und bereitgestellt werden müssen. Die Festlegung der für den Digitalen Produktpass relevanten Daten sollte daher dringend nach einem Need-to-Know-Prinzip erfolgen. Serviceanbieter, welche DPP-Plattformen anbieten, müssen sicherstellen, dass die Sicherheit der Daten zu jedem Zeitpunkt gewährleistet ist. Des Weiteren sollten die Systeme interoperabel sein. Das Einbinden neuer Systeme sollte unter Berücksichtigung von schon existierenden Datenbanken (z.B. EPREL, SCIP) geschehen, um Redundanzen zu vermeiden und Transparenz für Verbraucher sicherzustellen. DPP-Datenbanken müssen sowohl für Hersteller als auch für Verbraucher leicht verständlich und benutzerfreundlich sein. Hierzu sollten Standards für Serviceanbieter geschaffen werden, um die Vergleichbarkeit sicherzustellen und das allgemeine Verständnis zu erleichtern.
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Response to Authorisation of CBAM declarants

27 Nov 2024

Wir bedanken uns für die Möglichkeit einer Stellungnahme zum CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) Zulassung von CBAM-Anmeldern (europa.eu). Unser Beitrag zur Konsultation zur Festlegung der Verfahren und Bedingungen für die Zulassung von CBAM-Anmeldern: Wir begrüßen die Initiative zur Festlegung der Verfahren und Bedingungen für die Zulassung von CBAM-Anmeldern gemäß der Durchführungsverordnung. Auf Basis unserer praktischen Erfahrungen und den Rückmeldungen aus der Umfrage unter Gesellschaften möchten wir die folgenden Punkte als Beitrag zu dieser Konsultation hervorheben: 1. Klärung der Konsultationsfristen: Im Entwurf wird mehrfach auf unterschiedliche Fristen verwiesen (z. B. 15, 45 oder 120 Tage). Eine klare und einheitliche Definition der Fristen für Konsultationsverfahren und Antragsbearbeitung ist essenziell, um Verwirrung zu vermeiden. 2. Transparente Anforderungen an die Antragsteller: Die Anforderungen, insbesondere zur Nachweispflicht für finanzielle und operative Kapazitäten (Artikel 17(2)), sollten mit klaren Richtlinien ergänzt werden. Es ist wichtig, zu spezifizieren, welche Dokumente als Nachweise akzeptiert werden (z. B. geprüfte Finanzberichte, interne Kontrollsysteme) und wie diese zu bewerten sind. 3. Verfahren für kleinere Unternehmen: Der Ansatz, kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) von unnötigen administrativen Belastungen zu entlasten, wird ausdrücklich begrüßt. Die Kriterien und Verfahren zur Berücksichtigung spezifischer Unternehmenscharakteristika könnten jedoch weiter präzisiert werden. 4. Gewährleistung der Datenkonsistenz im CBAM-Register: Eine zentrale Herausforderung wird die Integration und Überwachung der Daten im CBAM-Register sein. Es sollte sichergestellt werden, dass die Anmelder ihre Daten einfach aktualisieren können, ohne dabei erneute Antragsverfahren durchlaufen zu müssen, sofern es sich nicht um wesentliche Änderungen handelt. 5. Unterstützung für betroffene Unternehmen: Viele Unternehmen haben Schwierigkeiten mit der Datenbeschaffung entlang der Lieferkette. Standardisierte Vorlagen oder Tools könnten helfen, die Datenanforderungen effizient zu erfüllen. 6. Berücksichtigung von Übergangsfristen: Um Unternehmen den Übergang zur CBAM-Konformität zu erleichtern, sollten Übergangsfristen oder vereinfachte Verfahren für Erstanträge definiert werden.
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