Arichemie GmbH

Develop and produce pigment preparations.

Lobbying Activity

Response to Update of related legislation as a consequence of the new regulation on recycled plastic Food Contact Materials

12 Apr 2024

Sehr geehrte Damen und Herren, wir sind als KMU ein Zulieferer von Vorprodukten zur Einfärbung von Lebensmittelkontaktmaterialien. Diese sind überwiegend nicht aus Kunststoffen, aber aus Mangel an Regulierungen wird die EU10/2011 bei allen unseren Kunden herangezogen. In den letzten Jahren haben wir sehr viel Entwicklungs- und Überzeugungsarbeit geleistet, um im Anhang 1 gelistete Rohstoffe in unseren Formulierungen zu verwenden. Die EU10/2011 ist für uns das alleinige Arbeits- und Hilfsmittel, um die Anforderungen von §3 der Rahmenverordnung 1935/2004 mit messbaren Größen, zB zur Migration, zu prüfen und zu erfüllen. Deshalb verfolgen wir die Genese der Drafts sehr sorgfältig. Wir sind bestürzt, dass nach Jahren in der letzten Version die Beschränkung auf recycelte Kunststoffe&.... entfällt und nun sämtliche Rohstoffe inklusive von Lösungsmitteln und Pigmenten in der Praxis nicht verfügbare Reinheitsvorgaben im Bereich von "pa"-Stoffen erfüllen sollen. Selbst E-Stoffe zur Verwendung in Lebensmitteln (konform zu (EU)Nr 13333/2008 und 1334/2008, die wir gemäß unserem hohen Sicherheitsstandard, soweit verfügbar, in unseren Produkten verwenden, können diese Vorgaben nicht erfüllen. Dieser Punkt zeigt die weit über das Ziel hinausgeschossene Regelung: ich dürfte die Produkte in Lebensmitteln zu setzen, aber nicht zur Verpackung von Lebensmitteln verwenden. Insgesamt wäre ein wesentlicher Teil unseres Umsatzes gefährdet. Was wäre eine aus unserer Sicht sinnvolle Version der EU(10)2011? 1) Beschränkung auf die für die Herstellung von Kunststoffen relevanten Rohstoffe. 2) Regelungen zur Reinheit von Rohstoffen sind über Migrationsgrenzen nahezu nicht praktikabel. Stattdessen wären Grenzwerte, wie zB in der AP(89)1, wesentlich besser für die Auswahl von Rohstoffen geeignet. 3) Die geeignete Regularie wäre die 1935/2004, da sich die "GMP"-2023/2006 auf die Herstellungspraxis beschränken sollte. 4) Der Schutz der europäischen Hersteller von Bedarfsgegenständen und deren Vorprodukte sollte durch klare Regelungen zur Kennzeichnung ergänzt werden, die schon bei der Einfuhr geeignete Kontrollmechanismen auslösen könnten.
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