Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.

BGK

Die Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.

Lobbying Activity

Response to Evaluation of the Fertilising Products Regulation

1 Sept 2025

Die Bundesgütegemeinschaft Kompost (BGK) begrüßt die Erweiterung der EU-Düngeprodukteverordnung (EU-FPR) um org. Düngeprodukte, so dass Kompost und Gärprodukte als Komponentenmaterialkategorien (CMC 3, 4 oder 5) in den Produktfunktionskategorien (PFC) enthalten sein können. Denn nur so könnte in Deutschland ein Produktstatus (Ende der Abfalleigenschaft) für Kompost und Gärprodukte erreicht werden, was bereits in anderen Mitgliedsstaaten z. T. langjährig national etabliert und rechtlich festgelegt ist. Weiterhin erkennt die BGK die mit der EU-FPR verbundene Zielsetzung an, den Binnenmarkt regional erzeugter Produkte zu stärken, gleiche Wettbewerbsbedingungen unter den Mitgliedsstaaten zu gewährleisten sowie das grenzüberschreitende Inverkehrbringen von CE-zertifizierten Düngeprodukten zu verbessern; letzteres betrifft das Inverkehrbringen von Kompost und Gärprodukt derzeit nur bedingt für grenznahe Produktionsanlagen. Die Kreislaufwirtschaft von org. Düngeprodukten, die v. a. aus Bioabfällen hergestellt werden, wird seit Jahrzehnten erfolgreich praktiziert. Die Sicherheit dieser Produkte wird zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit über nationale Rechtsvorgaben und unabhängige Überwachungsmechanismen (Gütesicherungen) gewährleistet. In mehreren Mitgliedsstaaten (u. a. Italien, Belgien, Österreich, Deutschland) ist die Gütesicherung von Komposten seit über 30 Jahren gelebte und bewährte Praxis. Die nationalen Gütesicherungsorganisationen arbeiten konform mit nationalen und Europäischen Rechtsvorgaben und werden von dem Qualitätssicherungssystem des Europäischen Kompostnetzwerkes (ECN-QAS) überwacht. Trotz des hohen Standards der etablierten Gütesicherungen, setzt die EU-FPR die Prüfung und Einhaltung der Prüfkriterien durch eine unabhängige akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle (KBS) voraus. Die BGK kann aber aufgrund ihrer aktuellen Organisationsform nicht als KBS anerkannt werden. Hierzu bedarf es der Gründung einer neuen rechtlichen Organisations- und Unternehmensstruktur mit einer Akkreditierung und Notifizierung als KBS. Dies wäre mit erheblichen wirtschaftlichen Unsicherheiten verbunden, insbesondere da derzeit (noch) keine relevante Nachfrage nach einer CE-Kennzeichnung für Kompost oder Gärprodukte besteht. Das liegt vornehmlich daran, dass die bestehenden und funktionierenden Systeme der Gütesicherung auf nationaler und Europäischer Ebene nicht mit den Anforderungen der EU-FPR (v. a. Vorgaben des Konformitätsverwertungsverfahrens des Modul D1) in Einklang gebracht wurden. Eine CE-Zertifizierung löst sowohl für Gütesicherungsorganisationen, die eine CE-Zertifizierung für ihre Mitglieder anbieten möchten, als auch für die Düngeproduzenten zusätzliche Kosten neben den etablierten Kosten für die nationalen Systeme aus, die derzeit in keiner Relation zu möglichen Vorteilen (Ende der Abfalleigenschaft, Wettbewerbsvorteile, Markterschließung etc.) stehen. Eine CE-Zertifizierung wird derzeit nicht einmal für bereits gütegesicherten Kompost aus rein pflanzlichem Bioabfall durchgeführt, obwohl dieser den meisten Anforderungen der EU-FPR und darüberhinausgehenden entspricht. Daher empfiehlt die BGK, das bestehende Überwachungssystem der unabhängigen Gütesicherung für Komposte und Gärprodukte in das Modul D 1 der EU-FPR zu integrieren. Gütesicherungen, die durch das ECN-QAS anerkannt und kontrolliert werden, sind eine praxiserfahrene Alternative zur Überwachung des Produktionsprozesses bis zur Produktqualität inkl. der erforderlichen Audits gemäß EU-FPR. Die Qualitätsansprüche und Überwachungsintervalle der Gütesicherung liegen über denjenigen der EU-FPR. Die Expertise in den nationalen und Europäischen Organisationen wurde über Jahrzehnte aufgebaut, um die Qualität von org. Düngeprodukten zu beurteilen, zu überwachen und auch die Konformität der Qualitätsvorgaben, Kohärenz mit nationalen und EU-Rechtsvorschriften sowie der Verkehrsfähigkeit sicherzustellen bzw. Abweichungen davon aufzuzeigen.
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Response to The protection of waters against pollution caused by nitrates from agricultural sources – Evaluation

5 Mar 2024

Berücksichtigung von Humusgebundenen Stickstoff: Kompost und andere organische Düngeprodukte werden neben der Pflanzenernährung auch zur Bodendüngung eingesetzt, um die Fruchtbarkeit und Funktionalität von Böden zu erhalten oder wiederherzustellen. Dies wird insbesondere durch den Erhalt und Aufbau von Humus erreicht. Dabei zeichnet sich gerade Kompost durch eine hohe Humusstabilität aus. Neben Kohlenstoff wird in den Humuskomplexen auch Stickstoff benötigt bzw. gebunden. Dieser Humus-Stickstoff dient nicht der Pflanzenernährung, sondern wird langfristig gebunden und sollte auch nicht i. S. d. EU-Nitratrichtlinie als potenzieller Stickstoffeintrag ins Grundwasser betrachtet werden. Der tatsächliche Anteil an mineralischem bzw. sofort pflanzenverfügbarem Stickstoff liegt im Kompost bei rund 5 %. In Abhängigkeit von Feuchte und Temperatur wird aus der organischen Substanz zusätzlich Stickstoff mikrobiell mineralisiert. Dies geht mit der Vegetationszeit der Pflanzen einher, welche den mineralisierten Stickstoff direkt aufnehmen, so dass dieser nicht aus dem Wurzelbereich ausgetragen wird. Dies wird auch über N-min Untersuchungen des Bodens berücksichtigt. Beim Komposteinsatz gewinnen durch die Düngung und Verbesserung des Bodens zunehmend klima- und umweltrelevante Aspekte an Bedeutung. Gesunde und fruchtbare Böden mit entsprechenden Humusgehalten zeigen dies durch Resilienz gegenüber Wetterextremen (bodenphysikalische Wirkung wie die Erhöhung der Wasserkapazität und Verbesserung der Bodenstruktur), Förderung der Biodiversität (Steigerung der Qualität und Diversität von Bodenorganismen, Verbesserung der phytosanitären Wirkung) und langfristige Bindung von Kohlenstoff im Boden (Förderung und Erhalt stabiler Humusverbindungen). Bei der gegenwärtigen Umsetzung und der sich daraus ergebenden aktuellen nationalen Entwicklung ist eine weitere Überarbeitung der EU-Nitratrichtlinie aus Sicht der BGK nicht erforderlich. Eine ausschließlich auf die Nitratwirkung von Düngemitteln ausgerichtete Verordnung berücksichtigt nicht die Maßnahmen zur Verbesserung der Bodeneigenschaften bzw. den Erhalt der Bodenfruchtbarkeit. Stickstoff wird neben dem Beitrag zur Pflanzenernährung auch zum Erhalt und Aufbau von Humus im Boden benötigt. Wird dies nicht berücksichtigt, ist zu befürchten, dass entsprechend verschärfte Regelungen, die nur auf das im Boden mobilisierte Nitrat ausgerichtet sind, die Stickstoffbindung von Humusdüngern nicht adäquat berücksichtigen. Die Folge wäre, dass sich überschneidende und widersprechende EU-Rechtsregelungen die klima- und umweltrelevanten Aspekte und Ziele der Humusdüngung durch einseitige Verschärfungen der jeweiligen Regelungsschwerpunkten verhindern. Dies sollte aus Sicht der BGK unbedingt vermieden werden und die klima- und umweltschützende Wirkung einer Humusdüngung stärker gefördert werden.
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Response to Review of the requirements for packaging and feasibility of measures to prevent packaging waste

17 Jan 2023

Die BGK lehnt die Entsorgung von so genannten kompostierbaren Verpackungen und Kunststoffen über die biologische Abfallbehandlung (Kompostierung, Vergärung) strikt ab. Einzige Ausnahme sind Bioabfall-Sammelbeutel, wenn diese von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in Absprache mit der örtlichen Verwertungsanlage explizit erlaubt, erwünscht und geeignet sind. Diese Position spiegelt die rechtliche Situation in Deutschland ab dem 01.11.2023 mit Inkrafttreten der entsprechenden Passage in der novellierten deutschen Bioabfallverordnung vom 28.04.2022 wider und wird durch die Verbände der Bioabfallwirtschaft mitgetragen (s. Position zur Entsorgung von biologisch abbaubaren Kunststoffen über die Bioabfallbehandlung/Kompostierung vom 17.06.2019). Daher sollten in die EU-Verpackungsverordnung keine für die Kompostierung als geeignet bezeichneten Verpackungen, auch keine Aufkleber für Obst und Gemüse, Kaffeekapseln oder -pads sowie Leichtverpackungen oder Tragetaschen aufgenommen werden. Denn diese verunsichern den Verbraucher, welche Abfälle über die Biotonne zu verwerten sind, führen zu einem stärkeren Eintrag herkömmlicher Kunststoffe in die biologische Abfallbehandlung und in die Umwelt, werden vor der biologischen Behandlung größtenteils mit herkömmlichen Kunstoffen abgeschieden, einer Müllverbrennung zugeführt und somit nicht recycelt, leisten keinen nennenswerten Nutzen für den biologischen Behandlungsprozess von Bioabfällen und den daraus erzeugten Düngeprodukte (Kompost, Gärprodukte) selbst und gefährden die Qualität und Akzeptanz der erzeugten Düngeprodukte durch den Verbleib nicht abgebauter, sondern lediglich desintegrierter kompostierbarer Verpackungen, auch als Mikrokunststoffe < 2 mm. Die notwendige Kompostierungszeit zur vollständigen Desintegration < 2 mm (nicht der vollständige biologische Abbau!) wurde im Rahmen der Novelle der deutschen Bioabfallverordnung im Gegensatz zur DIN EN 13432 auf 6 Wochen verkürzt. Durch die Möglichkeit in Deutschland Frischkomposte zu vermarkten und als organischer Dünger und Bodenverbesser auf den Boden aufzubringen, sind in der Praxis durchaus Kompostierungszeiten unter 6 Wochen üblich. Darüber hinaus findet in der Vergärung kein Zerfall oder biologischer Abbau von kompostierbaren Verpackungen statt. Durch die derzeitige und zukünftig verstärkt zu erwartende Zunahme von kombinierten Vergärungs- und Kompostieranlagen für die Behandlung von Bioabfällen wird diese Verkürzung von Kompostierzeiten bzw. die direkte Ausbringung (separierter) Gärprodukte (ohne Kompostierung) begünstigt. Daher sollte bei der Methodenweiterentwicklung zur DIN EN 13432, die auch die Eignungsfähigkeit von BAW-Sammelbeuteln für die Getrenntsammlung von Bioabfall betreffen, auf kürzere Kompostierungszeiten abgezielt, der biologisch Abbau unter anaeroben Bedingungen (Vergärung) untersucht und geklärt sowie der Verbleib von Mikrokunststoffen < 2 mm bewertet und geregelt werden. Grundsätzlich sollten so genannte kompostierbare Verpackungen und Kunststoffe nicht als biologisch abbaubar, kompostierbar, für (industrielle) Kompostierung geeignet, zur Entsorgung über die Biotonne, etc. gekennzeichnet werden dürfen. Die Verwendung von Biokunststoffen und deren sonstige Verwertung, außerhalb von Kompostierung und Vergärung, bleibt davon unberührt.
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