Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V.

BDE

Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V.

Lobbying Activity

Response to Commission Regulation amending the CLP Regulation (EC) 1272/2008 and correcting Commission Regulation (EU) 2018/669

8 Feb 2019

Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. bedankt sich für die Möglichkeit, zum Kommissionsvorschlag (Ref. Ares(2019)141469 - 10/01/2019) eine Rückmeldung geben zu können. Der Vorschlag sieht u. a. eine Kennzeichnung und harmonisierte Einstufung von Titandioxid vor und dementsprechend eine Anpassung der Anhänge II und VI der CLP-Verordnung. Wir halten eine Einstufung von Titandioxid und seine Aufnahme in die CLP-Verordnung nicht für das richtige Instrument, um dem Risiko, das laut RAC mit dem Einatmen feiner TiO2-Stäube verbunden ist, angemessen zu begegnen. Auch im RAC wurde davon ausgegangen, dass keine stoffspezifische Toxizität besteht, sondern der Effekt eine allgemeine Partikeleigenschaft ist. Titandioxid sollte deshalb aus der 14. ATP herausgenommen werden. Wir unterstützen die von Deutschland eingebrachte Position und lehnen eine Einstufung von Titandioxid ab. Der Schutz vor Staub und allgemeinen Partikeleffekten ist primär ein Thema des Arbeitsschutzes und sollte auch dort behandelt werden. In den EU-Mitgliedstaaten gibt es bereits Staubgrenzwerte und in Deutschland einen Arbeitsplatzgrenzwert. Dieser liegt bei 1,25 mg/m³. Wir halten es für sinnvoll, anstelle einer Einstufung ein Gesamtkonzept zum Umgang mit schwerlöslichen partikelförmigen Stäuben geringer Toxizität (PSLT) zu erarbeiten. Dabei könnte ein Ergebnis sein, europaweit einen harmonisierten allgemeinen Staubgrenzwert festzulegen, der Beschäftigte vor Partikeleffekten schützt. Wir halten darüber hinaus den Abfallpfad und somit die Auswirkungen auf das Recycling und die Entsorgung für nicht hinreichend betrachtet und berücksichtigt. Da das Abfallrecht einer anderen Systematik folgt als das Stoffrecht, befürchten wir, dass auch mit dem neu vorgelegten Einstufungsvorschlag zahlreiche gefährliche Abfälle erzeugt werden, die dem ursprünglichen Schutzziel (kein Einatmen feiner TiO2-Stäube) keinen Nutzen bringen. Indes wäre eine Folge, dass für die Behandlung gefährlicher Abfälle Anlagengenehmigungen sowie das operative Geschäft (Stichworte Transport und Nachweiswesen) umfangreich angepasst werden müssten. Dies kann nicht im Sinne einer funktionierenden und weiter auszubauenden Kreislaufwirtschaft sein. Allerdings dar ein weiterer Aspekt nicht außer Acht gelassen werden. Dieser ist unabhängig davon, ob ein Abfall als gefährlich eingestuft werden könnte oder nicht. Die Kommission plant, besorgniserregende Stoffe zu ersetzen und, soweit dies nicht möglich ist, ihr Vorkommen zu verringern (siehe COM(2018) 32 final). Auch die Abfallrahmenrichtlinie sieht eine Senkung des Gehalts an gefährlichen Stoffen in Materialien und Produkten vor (vgl. Art. 9 Abs. 1 i). Nach einer erfolgten Einstufung von Titandioxid wäre damit fraglich, ob zurückgewonnene Stoffe, die TiO2 enthalten, mittel- bis langfristig überhaupt noch im Wertstoffkreislauf gehalten werden und Recyclingziele erreicht werden können. Wir appellieren daher an die Entscheider, den Einstufungsvorschlag noch einmal zu überdenken und Titandioxid aus der 14. ATP herauszunehmen. Weitere Ausführungen zur Betroffenheit erhalten Sie im beigefügten pdf.
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