Bundesverband Direktvertrieb Deutschland e.V.

BDD

Vertretung der Interessen des Direktvertriebs auf nationaler und europäischer Ebene.

Lobbying Activity

Meeting with Andrea Wechsler (Member of the European Parliament)

7 Oct 2024 · EU Energy and Industry Policy

Meeting with Dennis Radtke (Member of the European Parliament, Shadow rapporteur)

1 Dec 2022 · Plattform

Response to Consumer Credit Agreement – review of EU rules

31 Aug 2021

1. Definitionen, Art. 3 VO-E Eine Definition der Begriffe „vorherige Anforderung“ und „ausdrückliche Zustimmung“ sollte ergänzt werden, da diese beiden Begriffe für die Anwendung von Artikel 17 entscheidend sind. Andernfalls hätten die Mitgliedstaaten Spielraum für die Auslegung dieser Begriffe, womit eine Harmonisierung gefährdet wäre. 2. Vorvertragliche Informationen, Art. 10 Abs. 1 VO-E Die Frist in Art. 10 Abs. 1 UAbs. 2 S. 2 VO-E sollte verlängert werden. Aufgrund der Natur des Direktvertriebsgeschäfts erfolgt die vorvertragliche Information grundsätzlich weniger als einen Tag vor der Bindung des Verbrauchers an den Kreditvertrag oder das Angebot, da der Verbraucher nach der Produktpräsentation entscheidet, ob er das Produkt erwerben möchte oder nicht und ob er eine Finanzierungsmöglichkeit nutzen möchte. Im Direktvertrieb müsste daher der Verbraucher auf sein Widerrufsrecht und das Widerrufsverfahren hingewiesen werden. Die Frist von „spätestens einen Tag nach Abschluss des Kreditvertrages“ ist jedoch für einen postalischen Hinweis zu kurz. Wir weisen darauf hin, dass im Direktvertrieb nicht alle Kunden eine E-Mail-Adresse verwenden. Darüber hinaus erscheint uns eine Klarstellung geboten, dass es ausreichend ist, den Hinweis auf das Widerrufsrecht und das Widerrufsverfahren auf dem Bestellformular zu erteilen. So ist in der englischen, französischen und italienischen Sprachfassung nicht von Hinweis, sondern von einer „Erinnerung“ („a reminder“, „un rappel“ bzw. „un promemoria“) die Rede. Dies würde darauf hindeuten, dass darüber hinaus eine weitere Information über das Widerrufsrecht erforderlich sein könnte. 3. Verkaufsverbot für nicht angeforderte Kredite, Art. 17 VO-E Tatsächlich können die in EG 44 RL-E beispielhaft genannten Kreditverkäufe höchstproblematische Konsequenzen für den Verbraucher haben. Wir möchten aber betonen, dass im Direktvertrieb solche Praktiken nicht vorkommen und begrüßen das Verbot des Vertriebs von Kreditkarten an Verbraucher ohne deren vorherige Anforderung und ausdrückliche Zustimmung. Allerdings sollte sichergestellt werden, dass insbesondere Anbieter hochwertiger Produkte weiter Finanzierungsmöglichkeiten anbieten dürfen. Es wäre sicher nicht im Interesse der Verbraucher, wenn im Direktvertrieb keine Teilzahlungsgeschäfte mehr angeboten werden dürften. Dass für Kreditgeschäfte hier ein absoluter Ausschluss vorgesehen werden soll, ist tatsächlich weder verhältnismäßig noch angemessen. Bei Käufen im Direktvertrieb wird dem vorliegenden besonderen Risiko bereits durch die umfangreichen Informationspflichten, das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht sowie die Bonitätsprüfung Rechnung getragen. Der Kauf auf Kredit ist gerade im Direktvertrieb hochwertiger Produkte ein wichtiges Instrument der Flexibilität für den Kunden. Für viele Kunden ist es attraktiv, den Kaufpreis nicht auf einmal, sondern in Raten zu begleichen. Der Effekt des geplanten Verbots wäre insbesondere, dass man gerade einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten den Zugang zu hochwertigen Wirtschaftsgütern im Direktvertrieb erschwert. Dagegen stellt der finanzierte Kauf eines Konsumguts im Direktvertrieb keinen Fall dar, durch den regelmäßig infolge einer einzelnen Fehldisposition im ungünstigsten Fall die wirtschaftliche Existenz des Verbrauchers bedroht sein wird. Dies gilt vor allem, da auch vor Ratenkäufen die Bonität der Verbraucher vorab geprüft werden muss. In Art. 17 VO-E sollte klargestellt werden, dass das Verkaufsverbot für nicht angeforderte Kredite auf solche Verträge beschränkt wird, die nicht als Finanzierungsinstrument im Zusammenhang mit dem Kauf einer Ware oder Dienstleistung stehen. Das Verkaufsverbot für nicht angeforderte Kredite wäre dann entsprechend dem Ziel des EG 44 RL-E auf „isolierte“ Kredite (im Sinne der Überlassung von Geld) oder der Überlassung von Kreditkarten beschränkt.
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Meeting with Michael Hager (Cabinet of Vice-President Günther Oettinger)

14 Mar 2018 · consumer protection legislation