Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e. V.

BGA

Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) e.V.

Lobbying Activity

Meeting with Svenja Hahn (Member of the European Parliament) and BUSINESSEUROPE and

21 Feb 2024 · Stakeholder Roundtable on Late Payment Regulation

Response to Waste Framework review to reduce waste and the environmental impact of waste management

22 Nov 2023

Der BGA unterstützt den Vorschlag der EU-Kommission, im Rahmen der Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie Ziele für die Reduzierung von Lebensmittelabfällen festzulegen, die die Mitgliedstaaten bis 2030 erreichen müssen. Wenn diese Ziele richtig und verhältnismäßig festgelegt werden, können sie die Ver-ringerung der Lebensmittelabfälle entlang der Lebensmittelversorgungskette beschleunigen und gleichzeitig die Bemühungen der EU zur Erreichung des Ziels für nachhaltige Entwicklung 12.3 (SDG 12.3) fördern. Wir begrüßen die vorgesehene Flexibilität, die es erlaubt, ein früheres Basisjahr als 2020 zu wählen. Es bleibt jedoch unklar, wie viele Daten von verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten erforderlich wären, um die Wahl eines früheren Basiswerts zu begründen. Dies birgt die Gefahr, dass die erheblichen Anstrengungen und Fortschritte, die unser Sektor seit mehr als einem Jahrzehnt gemacht hat, übersehen werden. Großhändler der Agrar- und Ernährungswirtschaft setzen sich bereits erfolgreich für die Verringerung der Lebensmittelverschwendung ein. Die Erfolge dieser Maßnahmen gehen unter anderem aus den Ergebnissen der ersten EU-weiten Überwachung von Lebensmittelabfällen hervor, die von Eurostat veröffentlicht wurden. Darin wird gezeigt, dass der Großhandel, gemeinsam mit dem Einzelhandel, der Sektor mit der geringsten Menge an Lebensmittelabfällen ist. Beide verursachen gemeinsam nur 7 % der insgesamt anfallenden Lebensmittelabfälle. Der BGA sieht das vorgeschlagene gemeinsame Pro-Kopf-Reduktionsziel von 30 % für Handel, Lebensmitteldienstleistungen und Haushalte bis 2030 kritisch. Mehr als die Hälfte der Lebensmittelabfälle, nämlich 53 %, werden von Haushalten erzeugt, während der Handel die wenigsten Lebensmittelabfälle erzeugt. Wie in Artikel 4 des Delegierten Beschlusses (EU) 2019/1597 der Kommission über die gemeinsame Methodik festgelegt, unterscheiden sich die Arten von Lebensmittelabfällen und die Faktoren, die das Aufkommen von Lebensmittelabfällen beeinflussen, in den verschiedenen Segmenten der Lieferkette erheblich. Daher ist es zwingend erforderlich, dass die Lebensmittelabfälle für jede Stufe getrennt bewertet werden. Großhändler halten sich an die Abfallhierarchie und bemühen sich, Lebensmittelabfälle von vornherein zu vermeiden. Sie investieren in technologische Lösungen, setzen automatisierte Bestell- und Prognosesysteme ein und suchen nach alternativen Verwendungsmöglichkeiten für nicht verkaufte Produkte, wie z. B. die Umwandlung in Marmelade, Tierfutter oder sogar Energie. Dies verdeutlicht das Erfordernis, dass sowohl der Begriff Lebensmittelabfall klar definiert werden als auch zwischen Entsorgung (Abfall) und anderweitiger Verwertung unterschieden werden müsste. Der Sektor ist sich seiner Verantwortung bewusst und ergreift im Rahmen seiner Möglichkeiten aktive Maßnahmen zur Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung. Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, zwischen unterschiedlichen Sektoren zu unterscheiden und separate Ziele festzulegen. Nach unserer Auffassung ist es nicht erforderlich, quantitative Ziele für die Reduzierung von Lebensmittelabfällen für Lebensmittelunternehmen festzulegen: Lebensmittelabfälle bedeuten für Lebensmittelunternehmer wirtschaftliche Verluste. Jeder Unternehmer hat zum Ziel eine maximale Verwertung seiner Produkte zu erzielen. Hinzukommt, dass die Entsorgung von Lebensmitteln oft mit mit hohen Kosten verbunden ist. Fallen dennoch Lebensmittelabfälle an, hängt das oft von Faktoren ab, die von den Unternehmern nicht beeinflusst werden können. Oftmals verhindern gesetzliche Bestimmungen die Verwertung als Lebensmittel. Beispiele aus der Praxis sowie weitere Argumente können der beogefügten Stelllungnahme entnommen werden.
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Response to Legislation for plants produced by certain new genomic techniques

3 Nov 2023

Der BGA begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission vom 5. Juli 2023 zur Neuregulierung von Neuen Genomischen Techniken (NGT). Aus wissenschaftlicher Perspektive ist es sinnvoll, neue Pflanzensorten unabhängig von der Art ihrer Erzeugung anhand ihrer Eigenschaften zu bewerten. Dies gilt insbesondere, wenn es keinerlei Unterscheidungsmerkmale zu konventionell gezüchteten Pflanzen gibt. Die aktuellen Vorschriften für genetisch veränderte Organismen (GVO) reichen in solchen Fällen nicht aus. Wir teilen die Einschätzung der EU-Kommission, dass das gegenwärtig in der EU geltende Gentechnikgesetz nicht mehr zeitgemäß ist. Es hinkt dem Stand der Wissenschaft und dem technischen Fortschritt der vergangenen zwei Jahrzehnte hinterher. Pflanzenzüchterischer Fortschritt, der mit NGT erzielt werden könnte, wird dadurch verhindert. Es braucht in der EU daher dringend einen angepassten Rechtsrahmen, der den sicheren Umgang mit NGT-Pflanzen gewährleistet. Das neue Regelwerk kann dazu beitragen, die Landwirtschaft im Sinne der Zielsetzung des Green Deal nachhaltiger, ertragreicher, umweltfreundlicher und klimaangepasster zu machen. Die EU-Kommission schlägt in ihrem Entwurf vor, Pflanzen, die durch NGT und Genomeditierung erzeugt wurden, in zwei Kategorien zu unterteilen. Die erste Kategorie umfasst Pflanzen, die auf herkömmliche Weise oder durch Mutationszüchtung erzeugten Pflanzen gleichgestellt werden können. Sie sollen von den Vorschriften für genetisch veränderte Organismen ausgenommen werden. Der BGA begrüßt diese weitgehende Gleichbehandlung von NGT-Pflanzen der Kategorie 1 mit herkömmlich gezüchteten Pflanzen, die auch den Empfehlungen vieler unabhängiger Wissenschaftler entspricht. Folglich ist es auch angemessen, NGT-Pflanzen der Kategorie 1 nach ihrer Notifizierung genauso zu behandeln, wie konventionelle Pflanzen, für die eine zusätzliche Kennzeichnung nicht erforderlich ist. Der BGA befürwortet auch die Ausnahme der Kennzeichnung von Saatgut. Dadurch werden die Transparenz erhöht und Auswahlmöglichkeiten für Landwirte und Züchter gemäß den Vorgaben der Kommission sichergestellt. Kritisch hingegen bewertet der BGA die geplante Schaffung der Kategorie 2. Für darunterfallende Pflanzen sollen in abgeschwächter Form die Regeln, die aktuell für GVO bestehen, gelten. Eine entsprechende Kategorisierung ist in der europäischen Gesetzgebung neu und wird auch in Drittstaaten nicht angewendet. Der für NGT2-Pflanzen vorgeschlagene Ansatz ist nach Ansicht des BGA nicht praktikabel, insbesondere weil für NGT2-Pflanzen bisher keine Nachweis- und Identifizierungsmethoden gegeben sind. Folglich ist nicht ersichtlich, wie ein entsprechender Organismus von einer NGT1-Pflanze oder auch von konventionell gezüchteten Pflanzen unterschieden werden kann. Es ist davon auszugehen, dass die vorgesehene Rückverfolgbarkeit nicht gewährleistet werden kann, was den internationalen Warenverkehr erheblich erschweren oder gar unmöglich machen wird. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Pflanzen, die in der EU als Kategorie 2 eingestuft werden, außerhalb der EU als konventionell eingestuft werden. Konsequenz des Kommissionsvorschlages ist es, dass es für Konsumware der vorgeschlagenen Kategorie 2 im internationalen Handel keinen rechtssicheren Rahmen gibt. Positiv ist aus Sicht des BGA jedoch zu bewerten, dass der Zulassungsprozess für Pflanzen der Kategorie 2 erleichtert werden soll, wenn sie bestimmte Nachhaltigkeitskriterien aufweisen. Abschließend ist festzustellen, dass moderne genomische Techniken dazu beitragen können, schneller als bisher neue Pflanzen für eine nachhaltige Nutzung zu erzeugen, die besser an den fortschreitenden Klimawandel angepasst sind. Der BGA begrüßt daher ausdrücklich den Fokus des Kommissionsvorschlages, der auf Eigenschaften gerichtet ist, die zu mehr Nachhaltigkeit beitragen.
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Response to Revision of EU rules on late payments (Late Payments Directive)

30 Oct 2023

Der BGA hält eine gesetzliche Vorgabe von kurzen Zahlungszielen für kontraproduktiv und daher nicht erforderlich (siehe konkrete Beispiele im Annex). Im Rahmen der geplanten EU-Verordnung muss sichergestellt werden, dass Unternehmen bei B2B-Umsätzen auch weiterhin individuelle Regelungen zu den Zahlungsfristen vereinbaren können. Nach Auffassung des BGA ist die derzeit geltende europäische Regelung ausreichend, nach der Unternehmen ihre Rechnungen innerhalb von 60 Tagen begleichen müssen, es sei denn beide Parteien vereinbaren eine längere Frist, die für den Gläubiger nicht grob unfair ist. Eine detaillierte Stellungnahme des BGA ist anbei.
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Response to Review of the requirements for packaging and feasibility of measures to prevent packaging waste

24 Apr 2023

Dear Sir or Madam, Please find attached the response of the Federation of German Wholesale, Foreign Trade and Services (BGA).
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Meeting with Svenja Hahn (Member of the European Parliament, Shadow rapporteur)

28 Mar 2023 · Forced Labour Ban

Response to Sustainable corporate governance

23 May 2022

For the BGA human rights are non-negotiable and must be respected everywhere and at all times. Apart from human rights the protection of our environment and climate is also a top priority for us. Nevertheless, we believe that the proposal for the Corporate Sustainability Due Diligence Directive is too far-reaching in several aspects and threatens to massively overburden European companies. The application of the proposal to a company’s entire value chain is not comprehensible as it would lead to uncontrollable obligations and risks. Furthermore, it is a risk that companies could consider to shorten their supply chains, to withdraw from regions with highly problematic human rights situations and to cease business activities in order to minimise their own risk of breaking the law. This would deprive local people of their livelihoods, especially in the countries of the Global South. In the following text we will elaborate on the weaknesses of the draft and explain our position.
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Response to Enhancing Market transparency in the agri-food chain

19 Jun 2019

BGA favours the market oriented approach of the current Common Agricultural Policy. We support, in principle, market transparency and the work of the current price observatories as a means of generating a better understanding of the functioning of the food supply chain at all levels. However, market transparency must not degenerate into an end in itself. Additional efforts for extra market information should always be gauged at the expected effects. In this particular case we doubt that the proposed Implementing Regulation will be of any benefit for farmers in terms of improving their negotiation position within the food chain. Therefore, it would not justify the additional efforts that would have to be made by the companies concerned. Please find our arguments in the attached file.
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Response to Commission Regulation setting maximum residue levels for chlorate in or on certain products

18 Feb 2019

Public consulation „Food safety – maximum levels of chlorate in food" As the Federation of German Wholesale, Foreign Trade and Services, we represent a total of around 125,000 companies in Germany with approximately 1.7 million employees. We comment on the proposal for the "Setting of maximum residue levels for chlorate in foodstuffs in Regulation (EC) No. 396/2005" as follows. No more use as a plant protection product In the past, chlorates were used as pesticides. Since 2008, however, the pesticide active ingredient chlorate has no longer been permitted in the EU. To the best of our knowledge, chlorates are no longer used as active ingredients in plant protection products. However, the regulation of a maximum residue level in Regulation (EC) No. 396/2005 can only be applied if the maximum residue level can also be attributed to the use of a plant protection product. Different entry sources conceivable Experience from food practice shows that chlorate residues can reach foodstuffs in different ways - within the framework of permissible application procedures. The treatment / disinfection of drinking water and the use of chlorine-containing additives to water when washing vegetable foodstuffs, for example, are of particular importance here. Disinfection of equipment or systems Chlorate residues in food may also be due to disinfection measures in the supply chain, for example when technical equipment in processing or handling, means of transport or packing lines are disinfected and cleaned. In these cases there is no direct application to the food, so that contamination can be assumed. The scope of Regulation (EC) No 396/2005 therefore does not apply. Disinfection of drinking or washingwater Worldwide, drinking water is treated with chlorinated substances to decimate germs. Studies have shown that drinking water from public supply as well as from wells can contain chlorate. In addition, the use of clean drinking water is considered absolutely necessary and explicitly required by food standards (e.g. IFS or QS) in order to minimise possible hygiene risks. Consequently, the use of chlorinated substances in water supply - in EU Member States as well as in third countries - is a realistic cause of chlorate residues. The regulations of the WHO provide for a guideline value of 0.7 mg/L for chlorate in drinking water. The EU Commission has proposed a maximum content of 0.25 mg/L in the course of negotiations on the revision of European drinking water legislation. This setting of maximum levels for foodstuffs below the above-mentioned guideline values for drinking water is not comprehensible from our point of view, above all because, according to EFSA surveys, drinking water is the main source of exposure. Fertilisers There is evidence that certain fertilisers contain chlorate. There is no evidence that these chlorate contents are reported by the manufacturers. Impact on trade with third countries Finally, any rules must also be brought into line with rules outside the EU. From the USA and Turkey, for example, wholesalers and foreign traders import goods that regularly exceed the planned limit values due to the chlorinated drinking water used there. Here it is important to avoid entire import markets being cut off for no apparent reason. Conclusion From our point of view, Regulation (EC) No 396/2005 is not the appropriate legal framework for setting maximum levels for chlorate in foodstuffs. Instead, it is necessary to take into account all relevant entry sources and legal areas in order to be able to adequately reflect the complex situation surrounding chlorate. In particular, we demand that the maximum residue level for chlorate in foodstuffs should not be lower than the corresponding guideline value for drinking water. We also urge that a socio-economic impact assessment be carried out before regulations are adopted that could have a negative impact on trade with third countries.
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Meeting with Markus Schulte (Cabinet of Vice-President Günther Oettinger) and Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. and

30 Jun 2017 · Reflection paper