Corint Media GmbH
Corint Media
Corint Media ist ein europäisches Unternehmen der privaten Medienindustrie.
ID: 956860819001-30
Lobbying Activity
Response to Intellectual Property Action Plan
14 Aug 2020
Formuliertes Ziel des Aktionsplans unter B. 1. Spiegelstrich: Sicherstellung, dass die DSM-Urheberrechtsrichtlinie ordnungsgemäß umgesetzt wird.
Die Umsetzung der DSM-Urheberrechtsrichtlinie von 2019 muss von den beabsichtigten Zielen ausgehen, ein hohes Maß an Schutz des geistigen Eigentums zu gewährleisten und substanzielle Investitionen in Kreativität und Innovation zu fördern . Diese Ziele können nur erreicht werden, wenn zwei Grundprinzipien beachtet werden: Die Wahrung von Exklusivrechten und die Achtung der Vertragsfreiheit. Für die aktuellen Vorschläge der deutschen Bundesregierung gilt folgendes:
1. Der Entwurf des BMJV widerspricht mit fatalen Folgen für die Presselandschaft in mehrfacher Hinsicht den zwingenden Vorgaben des Art. 15 Richtlinie (EU) 2019/790 (DSM-RL) zur Regelung eines Presseleistungsschutzrechts. Er verfehlt nicht nur, sondern konterkariert sogar das vom EU-Gesetzgeber verfolgte Ziel, den Presseverlegern das notwendige Mittel zur Monetarisierung ihrer Leistungen in Form eines robusten Leistungsschutzrechts insbesondere gegenüber digitalen Großnutzern von Presseerzeugnissen – einschließlich und vor allem Suchmaschinen – an die Hand zu geben. Stattdessen sichert der Entwurf die Geschäftsmodelle der Anbieter von Diensten, die Presseerzeugnisse intensiv und umfangreich nutzen, nicht nur in Bezug auf aktuelle Nutzungsformen, sondern darüber hinaus auch perspektivisch in Bezug auf neue Nutzungsformen ab.
2. Die Regelung des Vervielfältigungsrechts von Presseverlegern als akzessorisches Recht in § 87g Abs. 1 UrhG-E (Entwurf S. 9, 43) widerspricht Art. 15 Abs. 1 UAbs. 1 i.V.m. ErwG 57 S. 1 DSM-RL i.V.m. Art. 2 Richtlinie 2001/29/EG. Das Unionsrecht gibt den Mitgliedsstaaten dagegen die Regelung eines eigenständig geltenden, d. h. nicht durch eine öffentliche Zugänglichmachung bedingten Vervielfältigungsrechts gem. Art. 2 Richtlinie 2001/29/EG vor.
3. Die zu § 87g Abs. 2 UrhG-E in der Begründung (S. 43) enthaltene Erläuterung, von der Ausnahme seien auch Nutzungen umfasst, die von Privatpersonen im Rahmen von kommerziellen Angeboten initiiert werden, widerspricht Art. 15 Abs. 1 UAbs. 1 DSM-RL.
4. Das in § 87g Abs. 3 UrhG-E vorgesehene Regelbeispiel widerspricht zusammen mit den erläuternden Ausführungen in der Begründung (Entwurf S. 10, 44) in besonders eklatanter Weise dem engen, nicht erweiterungsfähigen Ausnahmetabestand des Art. 15 Abs. 1 UAbs. 4 DSM-RL i.V.m. dem Wirksamkeitsgebot gem. ErwG 58 S. 5 DSM-RL. Problematisch ist dieser Ansatz auch vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtssprechung des EuGH im sogenannten Pelham-Urteil von 2019 (C‑476/17). Darin wird die einseitige Erweiterung von Ausnahmen (Schranken) zu urheberrechtlichen Schutzpositionen durch einen Mitgliedsstaat als unzulässig angesehen. Danach dürfen die in der EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2001 (Infosoc-Richtlinie) vorgesehenen Ausnahmen und Einschränkungen nicht von den Mitgliedstaaten ausgeweitet werden. Gleiches dürfte demnach auch hier gelten bei der beabsichtigten Erweiterung der Schranken durch § 87g Abs. 3 UrhG-E
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