Der Backzutatenverband e.V.

BZV

Der Backzutatenverband e.V.

Lobbying Activity

Response to Modification of rules on organic trade and simplification

17 Nov 2025

Revision BIO Verordnung Stellungnahme des Backzutatenverbands e. V.: Der Backzutatenverband e.V. (BZV) vertritt 42 Mitgliedsunternehmen der Zulieferindustrie der backenden Gewerbe in Deutschland und in Österreich. Damit repräsentieren wir ei-nen Großteil aller Unternehmen unserer Branche. Unsere Mitglieder beliefern Bäcker, Konditoren und andere Weiterverarbeiter. In den letzten Jahren haben der Bereich der Gastronomie und Lieferungen an andere Großverbraucher an Bedeutung gewonnen. zu Verordnung (EU) 2018 / 848 Art. 27: Im Hinblick auf Art. 27 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 ist eine Konkretisierung der Anforderungen an die Überprüfung von Verdachtsfällen erforderlich. Es bedarf klarer rechtlicher Vorgaben und Definitionen, was unter der Überprüfung von Verdachtsfällen im Sinne der Verordnung zu verstehen ist. Insbesondere ist festzulegen, welche Prüfmaßnahmen als ausreichend anzusehen sind. Dabei ist zu klären, ob z.B. interne Laboranalysen des Unternehmers den Anforderungen genügen oder ob im Verdachtsfall zwingend Untersuchungen durch akkreditierte Prüflabore durchzuführen sind. Fehlen derartige Präzisierungen, besteht für Unternehmen ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit, insbesondere im Hinblick auf mögliche Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche, die sich aus unzureichenden oder nicht anerkannten Prüfmaßnahmen ergeben können. zu Verordnung (EU) 2018 / 848 Art. 29: Artikel 29 Absatz 1 in Verbindung mit den Buchstaben a und b weist eine Vielzahl von Definitionslücken auf, die zu erheblichen rechtlichen Unsicherheiten für die betroffenen Unternehmen führen können. Diese Regelungslücken haben in der Praxis zur Folge, dass es nicht selten zu einem vollständigen Warenverlust infolge des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums kommt. Zitat Art. 29 Abs. 1: Erhält die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle fundierte Informationen über das Vorhandensein von Erzeugnissen oder Stoffen, die gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, oder wird sie von einem Unternehmer gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe d darüber unterrichtet oder stellt sie solche Erzeugnisse oder Stoffe in einem ökologischen/biologischen Erzeugnis oder einem Umstellungserzeugnis fest. Es fehlen klare Vorgaben für die Begriffe fundierte Informationen (vor allem in Verbindung mit der unklaren Rechtsdefinition in Art. 27) sowie für Vorhandensein. Ohne genaue rechtliche Legaldefinitionen sind Auslöseszenarien für amtliche Kontrollen nicht nachvollziehbar. a) führt sie zur Feststellung der Quellen und der Ursache unverzüglich eine amtliche Untersuchung gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 durch, um die Einhaltung von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 und von Artikel 28 Absatz 1 zu überprüfen; diese Untersuchung ist unter Berücksichtigung der Haltbarkeit des Erzeugnisses und der Komplexität des Falls so rasch wie möglich innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen. Auch in diesem Zusammenhang mangelt es an normativen Vorgaben, die eine verbindliche Festlegung von Fristen für die Durchführung behördlicher Kontrollmaßnahmen gewährleisten. Erzeugnisse des ökologischen Landbaus sind in besonderem Maße durch den Grundsatz der Nachhaltigkeit geprägt. Der Vermeidung von Lebensmittelverschwendung infolge des Überschreitens des Mindesthaltbarkeitsdatums ist daher höchste Priorität beizumessen. Hochachtungsvoll Karsten Kowalski Referent des Backzutatenverbands e. V.
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