Fachverband Werkzeugindustrie e. V.

FWI

Der FWI vertritt die Interessen der deutschen Hersteller von Handwerkzeugen, Maschinenwerkzeugen, Betriebseinrichtungen, Dübel, Holzschrauben und verwandter Produkte.

Lobbying Activity

Meeting with Patrice Pillet (Cabinet of Commissioner Wopke Hoekstra)

15 Jan 2026 · CBAM downstream extension

Meeting with Kerstin Jorna (Director-General Internal Market, Industry, Entrepreneurship and SMEs)

12 Nov 2025 · Construction Products Regulation (CPR) Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

Response to Carbon border adjustment mechanism (CBAM) methodology for the definitive period

25 Sept 2025

Der Fachverband Werkzeugindustrie e.V. (FWI) begrüßt die Möglichkeit, in diesem Call for Evidence zur CBAM-Methodologie Stellung zu nehmen. Der FWI ist die verbandliche Organisation der Werkzeughersteller in Deutschland und somit die zentrale Interessenvertretung für Unternehmen der Branche. Wir befürworten den CO-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) als Mittel, um Carbon Leakage zu vermeiden und einen gerechten Wettbewerb sicherzustellen. In seiner aktuellen Ausgestaltung weist der CBAM jedoch eine wesentliche Lücke auf, da nachgelagerte Produkte wie Handwerkzeuge nicht vom CBAM erfasst sind. Dadurch entsteht ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen Werkzeugherstellern aus der EU und solchen außerhalb der EU. Außerdem werden im endgültigen CBAM-System ab 2026 indirekte Emissionen für Aluminium- und Stahlprodukte nicht erfasst. Der FWI fordert die Europäische Kommission deshalb auf, nachgelagerte Produkte in den CBAM einzubeziehen und die darin enthaltenen indirekten Emissionen ebenso anzurechnen. Weitere Informationen finden Sie in unserem angehängten Positionspapier.
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Response to Extension of the scope of the carbon border adjustment mechanism to downstream products and anti-circumvention measures

22 Aug 2025

Der Fachverband Werkzeugindustrie e.V. (FWI) begrüßt die Initiative der Europäischen Kommission, die Ausweitung des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) auf nachgelagerte Produkte zu prüfen. Unsere Branche steht aufgrund ihres Ausschlusses vom CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) unter wachsendem Druck. Handwerkzeuge, Zubehör für Elektrowerkzeuge und Messwerkzeuge fallen trotz ihrer starken Abhängigkeit von kohlenstoffregulierten Materialien wie Stahl derzeit nicht in den Anwendungsbereich des CBAM. In der Folge sind deutsche Hersteller aufgrund der CO2-Bepreisung mit höheren Produktionskosten konfrontiert als ihre Wettbewerber außerhalb der EU. Diese können fertige Werkzeuge aus billigeren, kohlenstoffreichen Materialien ohne entsprechende Verpflichtungen in die EU exportieren, sobald das endgültige CBAM-System in Kraft getreten ist. Wir fordern die Europäische Kommission daher auf, nachgelagerte Produkte wie Handwerkzeuge, Zubehör für Elektrowerkzeuge und Messwerkzeuge in das CBAM-System einzubeziehen. Darüber hinaus ist es von zentraler Bedeutung, den Berichtsmechanismus des CBAM zu vereinfachen und die bürokratische Belastung für Unternehmen weiter zu senken. Gleichzeitig muss die Energieintensität der Verarbeitung von Stahl und Aluminium zu nachgelagerten Produkten berücksichtigt werden. Ein praktischer Vorschlag für eine faire und effektive CO2-Bepreisung im CBAM würde daher auf einem standardisierten festen CO2-Preis pro Zolltarifnummer beruhen. Dieser würde auf durchschnittlichen Emissionsfaktoren basieren, die die typischen Produktionsprozesse, die Materialzusammensetzung und die Transportemissionen jeder Produktgruppe widerspiegeln. Dieses System könnte über eine zentralisierte CBAM-Referenztabelle funktionieren, die von der Europäischen Kommission oder einer benannten Behörde geführt wird. Importeure müssten keine individuellen Berechnungen ihres CO2-Fußabdrucks durchführen. Stattdessen würden sie die anwendbare Zolltarifnummer für die importierte Ware ermitteln, was bereits eine Standardanforderung in Zollanmeldungen ist, und die entsprechende CBAM-Abgabe anhand der CBAM-Referenztabelle bestimmen. Weitere Einzelheiten finden Sie in unserem beigefügten Positionspapier.
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Response to Review of the Construction Products Regulation

12 Jul 2022

Anhang II h) sieht die Angabe einer geschätzten durchschnittlichen und minimalen Nutzungsdauer vor in der Leistungserklärung. Hier sehen wir folgende Probleme: - praktischer Wert der Angabe einer geschätzten Nutzungsdauer für den Anwender - resultierende rechtliche Unsicherheit für Hersteller und Anwender (rechtliche Relevanz dieser Aussage, zugesagte Eigenschaft) - Abhängigkeit der Produktlebenszeit von der Ausführung und den Randbedingungen am Einbauort. Bei Holzschrauben sind dies z.B. der einbauseitige Korrosionsschutz, die Umgebungsbedingungen (Küstenbereich versus Inland), die verwendete Holzart etc. Die Verwendung der Produkte ist letztlich zu verschieden, es gibt nicht eine klar definierte Einbausituation im Sinne eines klar abgegrenzten Verwendungszwecks, auf die man sich als Hersteller beziehen könnte. fehlende normative Vorgaben für die Bewertung und Deklaration. Diese Anforderung sollte daher gestrichen werden. Anhang V sieht eine Aufweichung des Bewertungs- und Überprüfungssystems 3 im Vergleich zum bisherigen AVCP-System 3 vor, die wir zumindest für sicherheitsrelevante Bauprodukte wie Holzschrauben als sehr problematisch und sicherheitskritisch ansehen. Insbesondere Hersteller, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, werden in vielen Fällen nicht ausreichend kompetent und in einigen Fällen auch nicht gewillt sein, die notwendigen Tests zuverlässig durchzuführen. Wir plädieren dafür, die Anforderungen des bisherigen AVCP-Systems 3 beizubehalten. Anderenfalls wären zumindest für sicherheitsrelevante Produkte, für die aktuell das AVCP-System 3 gilt, Neueinstufungen in höhere AVCP-Systeme zeitnah notwendig.
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Response to Revision of EU legislation on registration, evaluation, authorisation and restriction of chemicals

31 May 2021

Der Fachverband Werkzeugindustrie e. V. vertritt ca. 150 Hersteller von Werkzeugen und verwandten Produkten. Bei den Unternehmen handelt es sich überwiegend um KMU. Unsere Mitgliedsfirmen unterstützen die Ziele von REACh, sofern deren Umsetzung nicht zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber Wettbewerbern mit Sitz außerhalb der EU führt. Dies ist bei produktbezogenen Beschränkungen in der Regel gewährleistet, nicht jedoch bei der Beschränkung der Verwendung von Zwischenprodukten im Produktionsprozess, die im fertigen Produkt nicht nachweisbar sind. Die REACh-Verordnung sollte dahingehend überprüft und, soweit notwendig, mehr Fokus auf die sichere Verwendung von Zwischenprodukten in einem professionellen Umfeld statt auf deren generelle Beschränkung legen. Bei der Umsetzung der Verordnung sind zukünftig Aktivitäten der ECHA wie die seinerzeitigen Pläne für eine Nickel-Leitlinie, die zu tiefgreifenden Verunsicherungen der europäischen Hersteller und Abnehmer sowie teilwiese zu unnötigen Investitionen der Hersteller geführt haben, zukünftig durch entsprechende Mechanismen seitens des Gesetzgebers zu vermeiden.
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Response to Review of the general product safety directive

1 Sept 2020

Our association represents manufacturers of hand tools, tools for stationary and handheld machines and similar products. In our opinion, it would be desirable to convert the directive into a regulation in order to rule out national differences in implementation in the future (option 3). Additional comments: Article 3 (2): In absence of European or national standards, also conformity with technical rules issued by European industry associations should be accepted to demonstrate that a product is safe. Article 5 (1a): The obligation to indicate the identity and details of the producer, should be facilitated by the option of providing a website, QR code etc. instead of the full postal address.
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