Geschäftsstelle des Umweltgutachterausschusses

UGA

Der Umweltgutachterausschuss ist ein unabhängiges Beratungsgremium des Bundesumweltministeriums in Bezug auf die VO EG 1221/2009 und hat nach § 21 Umweltauditgesetz die Aufgabe, 1. Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4 bis 18 und der auf Grund dieser Rechtsvorschriften ergangenen Rechtsverordnungen zu erlassen, 2. eine Prüferliste für die Besetzung der Prüfungsausschüsse der Zulassungsstelle zu führen, 3. Empfehlungen für die Benennung von Sachverständigen durch die Widerspruchsbehörde auszusprechen, 4. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in allen Zulassungs- und Aufsichtsangelegenheiten zu beraten, 5. die Verbreitung von EMAS zu fördern.

Lobbying Activity

Response to Revision of Non-Financial Reporting Directive

13 Jul 2021

Der UGA-Vorstand begrüßt die qualitative und quantitative Aufwertung der CSRD grundsätzlich. Insbesondere unterstützt er eine aussagekräftige inhaltliche Prüfung der berichteten Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten. Der Entwurf der Richtlinie sieht die Möglichkeit zur Prüfung dieser Informationen auch durch Prüfer, die unter die Akkreditierungsverordnung (EG) Nr. 765/2008 fallen, vor. Diese Option wird ausdrücklich begrüßt. Im Rahmen dieser Option sollten auch zugelassene EMAS-Umweltgutachter/innen (261 in Deutschland) berücksichtigt werden und die Möglichkeit erhalten, diese Prüfung durchführen zu können. EMAS-Umweltgutachter/innen unterliegen einem Aufsichtsregime, das demjenigen der Wirtschaftsprüfer qualitativ gleichkommt. In Deutschland haben die Umweltgutachter darüber hinaus eine Qualifikation auch zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen des geltenden § 289c HGB nachzuweisen (§ 7 Umweltauditgesetz (UAG)) nebst UAG-Zulassungsverfahrensverordnung, UAG-Fachkunderichtlinie (BAnz AT v. 16.1.2020 B5), UAG-Aufsichtsrichtlinie und UAG-Prüferrichtlinie (vgl. im Einzelnen www.emas.de). Die Entwicklung umfangreicher delegierter Rechtsakte lehnt der UGA-Vorstand ab und weist auf die Möglichkeit der Stärkung der bereits etablierten Standards hin. Notwendig sind übergreifende Regelungen für eine sinnvolle Verknüpfung der neuen Anforderungen der CSRD mit vorhandenen Berichtsstandards, auch um die Unternehmen und insbesondere KMU nicht zu überfordern. Genutzt werden können etwa die Anforderungen an die EMAS-Umwelterklärung (welche bereits von 1100 Organisationen an 2200 Standorten angewendet werden) gemäß Anhang IV der EMAS-Verordnung 1221/2009 in der Fassung der Änderungsverordnung 2018/2026 und/oder der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK), der bereits ein digitales Format aufweist und zu dem 686 Unternehmen bereits eine DNK-Erklärung abgegeben haben; die Umweltberichterstattung nach den EMAS-Regularien wird hierfür z.B. vollständig anerkannt. Der UGA arbeitet mit dem DNK-Büro des deutschen Rats für Nachhaltige Entwicklung (RNE) seit einiger Zeit inhaltlich an Schnittstellen von Nachhaltigkeits-Kodex und der EMAS-Umwelterklärung. Diesbezüglich hat der UGA eigens eine Studie in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse jüngst vorgelegt wurden . Soll an der Entwicklung eigener Berichtsstandards unter der CSRD festgehalten werden, ist sicherzustellen, dass die Hürden zur Beteiligung von interessierten Kreisen/Stakeholdern insbesondere aus dem Umwelt- und Nachhaltigkeitsbereich bei EFRAG so gering wie möglich gehalten werden. Entsprechend sollten Verweise auf die oben genannten Regelungstatbestände zu bestehenden Berichtsstandards explizit aufgenommen werden. In Artikel 1 Absatz 10 des Entwurfs wird für die Prüfung hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung der Status „begrenzte Prüfungssicherheit“ (limited assurance) vorgeschlagen. Dies halten wir für eine nicht anzustrebende Qualitätseinschränkung. Der UGA-Vorstand sieht aus den Erfahrungen mit der vollständigen inhaltlichen Prüfung von EMAS-Umwelterklärungen heraus keinen Grund, der gegen eine Anwendung von reasonable assurance bei der Prüfung spricht und plädiert vor diesem Hintergrund dafür, den Entwurf in diesem Punkt zu verändern. Der Umweltgutachterausschuss (UGA) Der UGA ist ein unabhängiges Beratungsgremium des Bundesumweltministeriums. Als Multi-Stakeholder-Forum führt der UGA unterschiedliche Interessengruppen im Bereich Umweltmanagement zusammen und setzt sich aktiv für die verlässliche Umsetzung und Verbreitung des europäischen Umweltmanagementsystems EMAS ein. Aufgaben, Zusammensetzung und Zuständigkeiten des UGA sind im Umweltauditgesetz geregelt. Der UGA hat 25 stimmberechtigte ehrenamtliche Mitglieder mit jeweils einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter aus den Interessensgruppen Unternehmen, Gewerkschaften, Umweltverbände Umweltgutachter sowie Umwelt- und Wirtschaftsverwaltungen von Bund und Ländern.
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Response to Review of Directive 2012/27/EU on energy efficiency

21 Sept 2020

The German EMAS Advisory Board fully supports the statement of the Spanish Club EMAS. It argues that the initiative for the revision of the EED is a good way to achieve better energy efficiency performance in Europe, but calls for EMAS, the EU's eco-management and audit scheme, to be clearly and forcefully taken into account. In fact, the regulation itself already indicates to the commission that it shall consider how registration under EMAS can be taken into account in the development of new legislation and revision of existing legislation, in particular in the form of regulatory relief and better regulation and used as a tool in the context of application and enforcement of legislation (see Article 44 - Integration of EMAS into other policies and instruments in the Community). This is even more necessary when some member states are in turn trying to take EMAS into account in the transposition of this directive, and they encounter many barriers as they are not supported at European level because of the directive. For this reason, we demand that regulatory reliefs for EMAS companies be explicitly included in the Directive, as well as taking advantage of the great synergies between EMAS and the objectives pursued by the directive. Moreover, in relation to the “exemplary role of the administration”, it should be considered that those buildings in which it is not technically or economically possible to carry out certain interventions (for example, officially protected buildings, buildings of the armed forces, etc.) Member States could be highly encouraged to promote the adoption of EMAS in such buildings as a way to increase energy efficiency and generally speaking, a better environmental performance. It's understandable that certain buildings cannot be easily modified, but it does not mean that good energy and environmental practices cannot be adopted. There are already examples of adoption of EMAS in protected buildings, buildings owned by the army and religious places. In relation to the adoption of energy efficiency plans, the directive should also consider that EMAS registered public bodies and social housing bodies governed by public law, should use the framework of EMAS (for example, the environmental objectives and programmes, the operational controls among others) to provide evidence of their energy management plans, not being necessary to create other documents. The directive should encourage public bodies and social housing bodies governed by public law shall to consider the implementation of EMAS as a way to address a more comprehensive management approach of environmental performance (energy, water, waste, etc.).
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Response to Environmental claims based on environmental footprint methods

24 Aug 2020

Der Umweltgutachterausschuss (UGA) unterstützt die Bemühungen der Kommission ausdrücklich, eine ehrgeizige Strategie vorzulegen, die mit Blick auf die 2050 zu erreichenden Klimaziele konkrete Fahrpläne für die Zielerreichung vorsieht. Der UGA lehnt jedoch alle genannten Optionen ab, da er der Meinung ist, dass – insbesondere im Hinblick auf den OEF – mit EMAS bereits ein verlässliches Instrument für die Darstellung und Validierung von Umweltleistung zur Verfügung steht. Mit Verweis auf Feststellungen des REFIT-Prozesses, möchten wir die KOM auffordern, EMAS als in der EU erfolgreich etabliertes Instrument stärker zu unterstützen und in sämtlichen horizontalen, wie auch vertikalen Regelwerken zu integrieren. Dies würde es auch obsolet machen, weitere Labels zu umweltgerechter Unternehmensperformance zu etablieren, die lediglich zur Verwirrung auf den Märkten und der Konsumenten beitragen können. Der UGA möchte darüber hinaus darauf hinweisen, dass bei der Ermittlung eines Umweltfußabdruckes für Organisationen (OEF), welcher explizit auch im Rahmen des CEAP unter Punkt 2.2. als Lösungsansatz erwähnt wird, EMAS hier Vorteile bietet: Mit EMAS liegen für einen OEF bereits ein Großteil der Daten in von einer/m Umweltgutachter/in geprüften Form vor. Zusätzliche Daten, wie sie beispielsweise für die Lebenszyklusanalyse (LCA) beim OEF benötigt werden, können problemlos in EMAS integriert und auch geprüft werden. Die mit der Novellierung der Anhänge I bis III der EMAS-Verordnung geforderte Lebenszyklusbetrachtung bietet einen weiteren Ansatzpunkt, um den OEF besser mit EMAS zu verzahnen. Die Prüfung der Rechtskonformität einer Organisation ist aus UGA-Sicht ein unverzichtbares Kriterium, wenn die Organisation, wie bei EMAS und dem OEF, eine Aussage über die Umweltleistung nach außen kommunizieren möchte. Im Vergleich zum OEF bleiben bei EMAS Informationen zur Umweltleistung nicht eine Momentaufnahme, sondern beinhalten mit der vorgeschriebenen Leistungsverbesserung eine kontinuierliche Entwicklungsperspektive. Da die Informationen eines OEF an den Markt und die Konsumenten gerichtet sein sollen, müsste in der Methodik darüber hinaus ein Instrument zur Qualitätssicherung (Validierung der bewerteten Umweltleistung) enthalten sein. All dies, wie auch das im CEAP geforderte europaweite System von Berichterstattung, Verifizierung und Zertifizierung wird bereits heute durch EMAS gewährleistet. Dr. Marianne Schönnenbeck Vorsitzende Umweltgutachterausschuss und Mitglied für die Bank der Unternehmen Auch im Namen der stellvertretenden Vorsitzenden: Prof. Dr. Frank Ebinger – für die Umweltverbände Thorsten Grantner– für die Umweltgutachter/innen Andreas Hirsch – für die Verwaltung Markus Jordan – für die Gewerkschaftsverbände
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Response to Chemicals strategy for sustainability

17 Jun 2020

Der Umweltgutachterausschuss (UGA) begrüßt das Vorhaben der Kommission, Rückmeldungen der Öffentlichkeit zur Roadmap der geplanten Chemicals – strategy for sustainability einzuholen und damit verbunden das Risiko bei der Herstellung von Chemikalien reduzieren zu wollen. Als Beratungsgremium des deutschen Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Bezug auf EMAS, möchte der UGA die Notwendigkeit betonen, EMAS in ausreichendem Maße bei der Erstellung der Gesetze zur Chemikalienstrategie zu berücksichtigen und einfließen zu lassen. Mit EMAS existiert ein europäisches System, mit dem die Umweltleistung einer Organisation umfassend geprüft, bewertet und kontinuierlich verbessert wird. Die jeweiligen Prozesse dazu sind im Detail in der EMAS-Verordnung geregelt. Die Qualität dieses Systems wird durch die Umweltgutachter/innen gewährleistet, die ihrerseits einem standardisierten Prüfverfahren unterworfen sind, mit dem durch Zulassung und Aufsicht sichergestellt ist, dass sie die erforderliche Fachkompetenz und langjährige Berufserfahrung in der jeweiligen Branche haben und behalten. Das Leistungsspektrum von EMAS geht dabei insgesamt über die Betrachtung der Umweltleistungsdaten hinaus, etwa bei der Prüfung der Compliance der Organisation und bei der Einbindung der Beschäftigten und anderen Stakeholder. EMAS adressiert Umweltauswirkungen von Unternehmen und Organisationen am Standort und im Rahmen der Kontextanalyse auch darüber hinaus. Neben dem Management und der Betrachtung der Wertschöpfungsstufen unter dem Aspekt der Lebenswegperspektive, ist die Offenlegung von Umweltrisiken und Ressourcenverbräuchen ein integraler Bestandteil von EMAS. Mit verbindlichen Zielen verbessern EMAS-Organisationen ihre Umwelt- und Klimaleistung, indem sie Verbesserungspotenziale ermitteln und bewerten, Vermeidungs- und Reduktionsziele festlegen und dies alles öffentlich kommunizieren. Mittels der externen Prüfung durch die Umweltgutachter/innen werden die Umwelt- und Klimaschutzbemühungen glaubwürdig. Aus diesem Grund ist EMAS nicht nur ein wirkungsvolles Mittel, um Risiken in der Chemikalienproduktion zu identifizieren und zu mindern, sondern kann ebenso hinzugezogen werden, um die Umweltziele der EU zu erreichen. Beispielsweise lassen sich in Bezug auf REACH eine Reihe von Synergien mit EMAS benennen. REACH sorgt durch Zahlen aus den Registrierungsdossiers für die Nachweismöglichkeit der sicheren Verwendung entlang der Lieferkette(n). Dies gilt für den Umweltschutz und Gesundheitsschutz (Arbeitsschutz/Verbraucherschutz). Hier offenbaren sich gleich zwei wichtige Synergien zu EMAS: 1) Die Betrachtung der Lieferkette (n) 2) Validierte Daten EMAS – Betriebe nutzen diese Denkweise auch für andere Chemikalien wie Kosmetika etc. und tragen sie in die Forschung und Entwicklung. Dadurch werden die Anwendungen in Lieferketten schon früh auf Risiken und Chancen untersucht, in Zahlen gefasst und bewertet. Zudem werden die Fakten in der Umwelterklärung kommuniziert. Aus diesem Grund empfiehlt der Umweltgutachterausschuss ausdrücklich, dass der potenzielle Mehrwert, den EMAS bei der Produktion von Chemikalien bieten kann, bei der Formulierung von Gesetzesvorhaben ausreichend berücksichtigt wird und Einfluss findet.
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Response to Climate Law

3 Feb 2020

The German EMAS Advisory Board (Umweltgutachterausschuss) welcomes the Commission’s call for feedback on the upcoming draft of the Climate Law as well as its efforts to tackle climate change with the intention to reach climate neutrality by 2050. As an advisory body to the German Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety regarding EMAS, the German EMAS Advisory Board would like to clearly state the necessity for EMAS to be adequately considered by EU law makers in the course of drafting the Climate Law. The EMAS system operates in a way that allows for comprehensive inspection, systematic assessment and continuous improvement of organisations in terms of environmental performance. The European EMAS directive outlines the respective processes in detail. Environmental verifiers are subjected to a standardised process of monitoring, which through supervision and scrutiny makes sure that they show and retain the relevant professional competence and experience in their respective fields of action. By continuously checking and improving the environmental performance of organisations, different focus areas that are key to environmental protection, among them climate related issues, are covered by the EMAS system. This includes processes such as managing supply chain activities, conducting life-cycle assessments or the collection and disclosure of greenhouse gas emissions. Through setting mandatory goals, EMAS-organisations continuously improve their climate performance by measuring emissions, identifying and assessing potential room for improvement, setting goals for CO2-avoidance and -reduction and communicating their approaches and results to the general public. External audits conducted by official environmental verifiers add credibility to these actions. Therefore, EMAS not only proves to be an ideal instrument for effective climate management but at the same time contributes to reaching the EU’s climate goals, such as the reduction of greenhouse gas emissions, increased use of renewable energies, or climate change adaption. The potential benefits of EMAS for EU legislation are not only promoted by the German EMAS Advisory Board but are also acknowledged by research. In its fitness check for EMAS [SWD(2017) 253] with reference to the EMAS evaluation study and the “Brave” study, the Commission emphasized that there is untapped potential and that a deeper integration of EMAS into EU environmental rules could deliver significant extra benefits for both organisations and authorities. According to these studies, EMAS could be integrated in a broad range of environmental legislation, since several opportunities for legal integration remain unexploited and could be captured by investigating how EMAS could be integrated into additional EU legislation. The German EMAS Advisory Board thus strongly recommends that the potential benefits of EMAS as an instrument for achieving climate protection are taken into account, and that EMAS is sufficiently considered by EU law makers in the course of drafting the Climate Law.
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