GKV-Spitzenverband

Der GKV-Spitzenverband ist die zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland.

Lobbying Activity

Response to Adapting liability rules to the digital age, the circular economy and global value chains - the new Product Liability Directive

8 Dec 2022

Die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland (GKV) begrüßt die Initiative der Europäischen Kommission, das Produkthaftungsrecht zu modernisieren. Insbesondere durch die Digitalisierung haben sich Produkte und Technologien in den letzten Jahrzehnten rasant weiterentwickelt. Ein modernes Produkthaftungsrecht muss hier Schritt halten, damit keine Haftungslücken entstehen. Zudem sollen geschädigte Verbraucherinnen und Verbraucher berechtigte Ansprüche auch durchsetzen können und nicht an übermäßig hohen Beweisanforderungen scheitern. Der Vorschlag für eine neue Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte räumt natürlichen Personen das Recht auf Schadenersatz infolge fehlerhafter Produkte inklusive digitaler Produkte, Software oder KI-Systeme ein. Hinsichtlich des Rechts auf Schadenersatz sollte aus Gründen der Rechtssicherheit in Artikel 5 Absatz 2 und in Artikel 8 Absatz 1 ergänzend klargestellt werden, dass es sich bei den geschädigten Personen sowohl um natürliche als auch um juristische Personen handeln kann. So gehen in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, unter anderem in Deutschland, Schadenersatzansprüche Geschädigter im Wege der Legalzession (§ 116 SGB X) auf den Versicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Versicherungsverhältnisses Leistungen zu erbringen hat. Deshalb sollten die Versicherungsträger auch das Recht erhalten, diese Schadenersatzansprüche unter den gleichen Bedingungen geltend zu machen. Bisher wird das Beweismaß für den Produktfehler, den erlittenen Schaden sowie die Kausalität, welches die Geschädigten zu erbringen haben, durch Gesetze bzw. Rechtsprechung der Mitgliedstaaten festgelegt. Der Richtlinienvorschlag reduziert das hohe Beweismaß für Staaten wie Deutschland (§ 286 Zivilprozessordnung). Dies ist Voraussetzung dafür, dass Geschädigte überhaupt eine Chance haben, ihre berechtigten Schadenersatzansprüche erfolgreich durchsetzen zu können. Auch dies gilt gleichermaßen für die Verbraucherinnen und Verbraucher wie für ihre in der Folge ebenfalls geschädigten Krankenkassen. Neben Beweiserleichterungen stärkt vor allem auch der neue Anspruch Geschädigter auf Offenlegung von Herstellerinformationen die geschädigten Verbraucherinnen und Verbraucher, um der bestehenden Informationsasymmetrie entgegenzuwirken. Besonders in komplexen Fällen haben die zuständigen nationalen Gerichte Sorge dafür zu tragen, dass zwischen Herstellern und geschädigten Personen mehr Augenhöhe hergestellt wird. Sie haben dabei auf ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den berechtigten Interessen der Industrie und der Verbraucher zu achten. Etwaige nationale Haftungshöchstgrenzen und die in Artikel 9 der derzeit noch geltenden Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG vorgesehene Selbstbeteiligung von 500 Euro sollen entfallen. So würden beispielsweise in Deutschland in der Folge die derzeitigen Haftungshöchstgrenzen bei Arzneimittelschäden gemäß § 88 Arzneimittelgesetz, bei (Medizin-)Produkten gemäß § 10 Produkthaftungsgesetz und der oben erwähnte Selbstbehalt für Sachschäden nach § 11 Produkthaftungsgesetz entfallen. Die gesetzliche Krankenversicherung teilt die Einschätzung der Europäischen Kommission, dass der vorgesehene Abbau von Beschränkungen bei der Geltendmachung von Ansprüchen und die Erleichterung der Beweislast insbesondere bei komplexen Produkten sich positiv auf die Produktsicherheit und damit den Verbraucherschutz auswirken.
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