Kommissariat der deutschen Bischöfe - Katholisches Büro in Berlin -

Das Kommissariat der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin - wird im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz in deren (auch europa-)politischen und –rechtlichen Anliegen auf nationaler und europäischer Ebene in Berlin und Brüssel tätig.

Lobbying Activity

Meeting with Daniel Caspary (Member of the European Parliament) and Boehringer Ingelheim

2 Dec 2025 · Austausch

Meeting with Barbara Brandtner (Director Competition)

14 Nov 2025 · Discussion on the ongoing revision of State aid rules on housing

Response to General revision of the General Block Exemption Regulation

6 Oct 2025

Als Dienststelle der deutschen Bischofskonferenz wird das Kommissariat der deutschen Bischöfe Katholisches Büro in Berlin in politischen Fragen gegenüber den Institutionen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union tätig. Anlässlich der von der Europäischen Kommission eingeleiteten Konsultation zur Überarbeitung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) 2025 nehmen wir wie folgt Stellung: Das europäische Beihilferecht berücksichtigt die besonderen Bedingungen gemeinnütziger und überwiegend nicht-erwerbswirtschaftlich tätiger Erbringer gemeinwohlorientierter Dienste bisher nur sehr unzureichend. Diese auch aus dem kirchlichen Raum stammenden Rechtsträger erbringen zentrale soziale und bildungsbezogene Dienste zur Versorgung der Menschen in der Stadt und auf dem Land, jedoch wird die staatliche Unterstützung der Erbringung dieser Dienste und ihrer klimaschutz-, klimaanpassungs- und digitalisierungsgerechten Ausgestaltung zunehmend vom europäischen Beihilferecht behindert und zunehmend sogar verhindert. Gründe hierfür sind im europäischen Beihilferecht enthaltene Unklarheiten und die für diese Rechtsträger ungünstige Ausgestaltung der allgemeinen De-minimis-Verordnung, der DAWI-De-minimis-Verordnung und des DAWI-Freistellungsbeschlusses, die in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten und Fehlern in der (Nicht)Anwendung dieser Rechtsinstrumente führen. Auch die AGVO ist ersichtlich auf gewerbliche und nicht auf gemeinnützige oder überwiegend nicht-erwerbswirtschaftlich tätige Wirtschaftsteilnehmer ausgerichtet. Damit diese Träger ihre sozialen und bildungsbezogenen Dienste auch unter den Bedingungen von Klimawandel und Digitalität dauerhaft erbringen können, sind umfassende Anpassungen der AGVO erforderlich. Die Beihilfeintensitäten bei Umweltbeihilfen, Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und solche mit Behinderungen sowie bei Kulturbeihilfen sind für Einrichtungen ohne Erwerbszweck auf mindestens 90 % zu erhöhen. Dazu muss das Konzept der Einrichtung ohne Erwerbszweck aus der DAWI-De-minimis-Verordnung in die AGVO übernommen und auch in der KMU-Definition im Annex I der AGVO klargestellt werden, dass Einrichtungen ohne Erwerbszweck nicht als Verbindungsglied eines Verbundunternehmens in Frage kommen. Einrichtungen ohne Erwerbszweck muss es dabei weiter möglich bleiben, eingeworbene private Drittmittel wie Spenden in ihre Eigenbeteiligung einzubringen. Die Gruppenfreistellungen der Artikel 38, 45 und 47 AGVO sind auf Betriebsbeihilfen zu erweitern, um auch nicht-technologiezentrierte, auf Menschen und Strukturen bezogene Klimaschutz-, Klimaanpassungs- und Energieeffizienzmaßnahmen über die AGVO förderfähig zu machen. Umfassende Beratungsleistungen hierzu müssen AGVO-konform förderbar sein, weswegen Artikel 49 Absatz 1 AGVO geändert und Artikel 49 Absatz 2 AGVO gestrichen werden muss. Förderungen der Erbringung von sozialen und bildungsbezogenen Diensten durch Einrichtungen ohne Erwerbszweck müssen vom Freistellungsverbot bei bereits in Kraft getretenen unionsrechtlicher Vorgaben etwa der neuen EU-Gebäuderichtlinie ausgenommen werden. Schließlich bedarf es einer neuen, in der AGVO zu verankernden Gruppenfreistellung für Beihilfen zur Erbringung sozialer und bildungsbezogener Dienste insbesondere durch Einrichtungen ohne Erwerbszweck. Diese muss sowohl Investitions- als auch Betriebsbeihilfen erfassen, Beihilfen pro Vorhaben freistellen, eine Beihilfeintensität von 90 % vorsehen und als Anmeldeschwelle fünf Millionen Euro festschreiben.
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Meeting with Valentina Schaumburger (Cabinet of Executive Vice-President Stéphane Séjourné)

15 Sept 2025 · SME Definition

Response to Review of the State aid rules on the Services of General Economic Interest (“SGEI”)

31 Jul 2025

Das Kommissariat der deutschen Bischöfe - Katholisches Büro in Berlin - wird im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz zu europapolitischen und -rechtlichen Anliegen gegenüber Regierung und Politik in Berlin und den europäischen Institutionen und Vertretungen in Brüssel tätig. Wir danken der Europäischen Kommission für die Gelegenheit, uns im Rahmen ihrer öffentlichen Sondierung und Konsultation zur Überarbeitung der Vorschriften über staatliche Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse [im Folgenden: DAWI], insbesondere in Bezug zu Wohnraum, zu äußern. Die Anwendung des EU-Beihilferechts ist aufgrund seiner Komplexität und einiger Rechtsunklarheiten in der von kirchlichen Rechtsträgers erlebten Praxis zunehmend mit einem hohen Analyse- und Verwaltungsaufwand sowie rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Risiken verbunden. Der von diesen Trägern bisher übernommene Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung mit karitativen, kulturellen, gesundheits- und bildungsbezogenen DAWI [im Folgenden: soziale DAWI] wird so immer schwieriger mit der Folge, dass die Sicherstellung dieser Versorgung zunehmend in Gefahr gerät. Das EU-Beihilferecht muss daher praxistauglicher werden und der öffentlichen Hand eine schnelle, unkomplizierte und beihilferechtskonforme Förderung sozialer DAWI ermöglichen. Hierfür sollte die Europäische Kommission zunächst darauf hinwirken, dass die EU-Mitgliedstaaten bei der Herstellung der Beihilfekonformität von Zuwendung für die Erbringung von DAWI vorrangig die spezifisch für DAWI geschaffenen Instrumente anwenden. Der DAWI-Freistellungsbeschluss sollte hierfür ergänzt und vereinfacht werden: Das Konzept der Einrichtungen ohne Erwerbszweck aus der DAWI-De-Minimis-Verordnung und die dort vorgenommene Klarstellung, dass diese nicht Verbindungsglied eines Verbundunternehmens sein können, muss in den DAWI-Freistellungsbeschluss übernommen werden. Speziell für Einrichtungen ohne Erwerbszweck sollte dann der Betrauungsakt bzgl. der Berechnung des angemessenen Gewinns und der buchhalterischen Trennung vereinfacht werden. Das Zitiererfordernis nach Artikel 4 lit. f) DAWI-Freistellungsbeschluss ist als Wirksamkeitsvoraussetzung eines Betrauungsaktes zu streichen. Des Weiteren ist klarzustellen, dass die Anwendung des Artikel 2 Absatz 1 lit. c) DAWI-Freistellungsbeschluss nicht des Nachweises eines Marktversagens bei der konkreten sozialen DAWI bedarf, sondern dass von einem solchen Marktversagens in den in dieser Vorschrift aufgezählten Kategorien sozialer DAWI widerlegbar auszugehen ist. Schließlich sollte die Europäische Kommission gegenüber den EU-Mitgliedstaaten klarstellen, dass Zuwendungen für die klima- und digitalisierungsgerechte Ausgestaltung sozialer DAWI als Förderung der Erbringung dieser DAWI anzusehen sind. Der Wortlaut des Artikel 5 Absatz 3 lit. d) DAWI-Freistellungsbeschluss sollte klarstellend ergänzt werden, um zu verdeutlichen, dass auch die klima- und digitalisierungsgerechte Ausgestaltung einer DAWI ein Teil ihrer Infrastruktur und daher Teil ihrer Kosten ist, die bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen zu berücksichtigen sind. Für die Einzelheiten verweisen wir auf unsere beigefügte Stellungnahme.
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Meeting with Anna Cavazzini (Member of the European Parliament)

29 Apr 2025 · Supply chain legislation

Meeting with Thomas Geisel (Member of the European Parliament)

10 Sept 2024 · St. Michael-Jahresempfang

Meeting with Axel Voss (Member of the European Parliament)

4 May 2022 · Artifical Intelligence

Meeting with Matthias Ruete (Director-General Migration and Home Affairs)

4 Dec 2017 · Developments in the field of migration, with a focus on integration.