SÜDWIND
Wir arbeiten seit 1991 zu den Themen menschenwürdige Arbeitsbedingungen und Unternehmensverantwortung.
ID: 738843741221-30
Lobbying Activity
Response to Sustainable corporate governance
23 May 2022
Als SÜDWIND-Institut für Ökonomie und Ökumene arbeiten wir seit über 30 Jahren zu Fragen gerechter Weltwirtschaft, insbesondere zu Arbeitsrechten und Sozialstandards in weltweiten Wertschöpfungsketten und sozialer Nachhaltigkeit im Finanzsektor. Wir begrüßen sehr, dass die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur nachhaltigen unternehmerischen Sorgfaltspflicht vorgelegt hat. Damit die Richtlinie merklich zu Verbesserungen der menschenrechtlichen Situation entlang der Wertschöpfungsketten beiträgt, müssen jedoch Sorgfaltspflichten wirksamer ausgestaltet werden und die Hebelwirkung des Finanzsektors muss gezielt genutzt werden.
Sorgfaltspflichten mit Wirkung
Auf die öffentliche Kritik an Menschenrechtsverstößen in den Lieferketten haben viele Unternehmen mit Verhaltenskodizes, Auditverfahren und Zertifizierung reagiert. Die Erfahrungen zeigen jedoch, dass diese oft nicht die erforderten Wirkungen erzielen. Umso wichtiger sind stattdessen Maßnahmen, die das eigene Geschäftsmodell von Unternehmen und ihre Preisgestaltung berühren. So braucht es z.B. für die Bekämpfung von Armut und Kinderarbeit im Kakaosektor stabile Lieferbeziehungen und Preise, die existenzsichernde Einkommen für Kakaobäuer*innen ermöglichen. Zeit- und Preisdruck in der Modeindustrie fördern eine Beschäftigung, für die oft keine Mindestlöhne gezahlt werden und die nicht sozial abgesichert ist, sowie Unterauftragsvergabe. Im Sinne wirksamer Veränderung muss die Richtlinie Geschäftsmodelle fördern, die auf langfristige und partnerschaftliche Zusammenarbeit setzen und in denen Unternehmen ihre Geschäftspartner*innen bei der Umsetzung von Sorgfaltsmaßnahmen (z.B. durch Schulungen und Beteiligung an Umsetzungskosten) unterstützen. Die Sorgfaltspflichten müssen Vorgaben zur Änderung der eigenen Preis- und Einkaufspolitik enthalten. Entsprechende Kriterien müssen auch für angemessene Vertragsklauseln mit Zulieferbetrieben festgelegt werden. Eine Beschränkung der Sorgfaltspflicht auf „etablierte Geschäftsbeziehungen“ klammert informelle Arbeit und inoffizielle Unteraufträge aus, die aber oft mit besonderen Risiken verbunden sind.
Hebelwirkung des Finanzsektors nutzen
Leider gibt der Vorschlag der Kommission die Möglichkeit einer echten Lenkungswirkung durch den Finanzsektor aus der Hand und bleibt in diesem Punkt weit hinter den Anforderungen der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte zurück. Finanzinstitute werden im Entwurf ausschließlich vor dem Erbringen einer Finanzdienstleistung zur Risikoüberprüfung verpflichtet und nicht wie alle anderen Unternehmen auch über die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung. Insbesondere Unternehmenskredite laufen aber oft über mehrere Jahre und müssen deshalb regelmäßig überprüft werden. Bei den Anforderungen an Minimierung von Risiken und Beendigung bestehender Verletzungen formuliert der Entwurf Ausnahmeregelungen, die den vielfältigen Geschäftsbeziehungen und Möglichkeiten zur Einwirkung auf Kund*innen, nicht gerecht wird. Bei risikoreichen Projektfinanzierungen sollten Finanzdienstleister bei bestehenden schweren Menschenrechtsverletzungen, die von Kund*innen nicht adäquat adressiert werden, Geschäftsbeziehungen beenden. Institutionelle Investoren wiederum haben für eine Einflussnahme als wichtigstes Instrument Engagement mit aktivem Unternehmensdialog und Stimmrechtsausübung. Die Anforderungen in der Sorgfaltspflicht müssen gemäß existierender internationaler Standards präzisiert werden. Die EU-Richtlinie sollte zudem den Empfehlungen der OECD folgen und den Finanzsektor als Risikosektor einstufen, sodass nicht nur sehr große Finanzdienstleister in den Anwendungsbereich fallen.
Als Teil der Initiative Lieferkettengesetz unterstützen wir die beigefügte Stellungnahme unseres zivilgesellschaftlichen Bündnisses.
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