Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen
UFOP
Die Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen e.
ID: 634687529229-80
Lobbying Activity
Response to Legislation for plants produced by certain new genomic techniques
2 Nov 2023
Die Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen e.V. (UFOP) vertritt die politischen Interessen der an der Produktion, Verarbeitung und Vermarktung heimischer Öl- und Eiweißpflanzen beteiligten Unternehmen, Verbände und Institutionen in nationalen und internationalen Gremien. Die UFOP fördert Untersuchungen zur Optimierung der landwirtschaftlichen Produktion und Produktqualität zur Entwicklung neuer Verwertungsmöglichkeiten in den Bereichen Food, Non Food und Feed. Die Öffentlichkeitsarbeit der UFOP dient der Förderung des Absatzes der Endprodukte heimischer Öl- und Eiweißpflanzen. Vor diesem Hintergrund nimmt die UFOP Stellung zum Vorschlag der EU-Kommission über eine Verordnung zur Regulierung von mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625. Die UFOP begrüßt das Vorhaben und den Verordnungsvorschlag zur Weiterentwicklung des EU-Gentechnikrechts. Damit wird dem wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt dahingehend Rechnung getragen, dass mit neuen genomischen Techniken erzeugte Pflanzen sowie deren Endprodukte differenziert von bisherigen GVO zu betrachten sind. Eine entsprechende Aktualisierung des EU-Gentechnikrechts wird von uns als überfällig angesehen. Dies ist insbesondere dem Sachverhalt geschuldet, dass sich mit neuen genomischen Techniken erzeugte und herkömmlich gezüchtete Pflanzen nicht unterscheiden. Für die im Verordnungsvorschlag beschriebenen Pflanzen der Kategorie 1, die sich nicht von herkömmlich gezüchteten Pflanzen unterscheiden, sind weitere Anforderungen fachlich nicht gerechtfertigt und müssen unterbleiben. Transparenz und Rückverfolgbarkeit sind über eine NGT-Kennzeichnung des Saatgutes sowie die Aufnahme entsprechender Informationen in die Saatgutkataloge sichergestellt. Insofern wäre ein Verbot der Nutzung im Ökolandbau im Verordnungsvorschlag nicht zwingend notwendig, da dieses falls gewünscht in der sektorspezifischen EU-Regulierung getroffen werden kann. Die im Verordnungsvorschlag enthaltenen Regelungen für Pflanzen der Kategorie 2 werden nach unserer Einschätzung nicht dazu führen, dass es zu einem Anbau in der EU kommen wird. Die sehr stark an das bisherige Gentechnikrecht angelehnten Anforderungen werden zu einer mangelnden bzw. fehlenden Akzeptanz in Anbau und Verwendung innerhalb der EU führen, während bei aus dem globalen Handel stammenden entsprechenden Importen ohne gesicherte Nachweismethode eine Transparenz und Rückverfolgbarkeit nicht sichergestellt werden kann. Der Verordnungsvorschlag sollte dahingehend weiter konkretisiert werden, dass Kommentierungsmöglichkeiten der EU-Mitgliedsstaaten im Rahmen des vorgesehenen Überprüfungs- sowie Zulassungsprozesses von NGT-Pflanzen ausschließlich auf Fakten und wissenschaftliche Sachverhalte beschränkt bleiben und eine politisch motivierte Argumentation ausschließt. Weiterhin sollten Entwicklungen beim Rechtsrahmen für NGT außerhalb der EU in der entsprechenden EU-Verordnung Berücksichtigung finden. Darüber hinaus ist es aus Sicht unseres Verbandes von großer Bedeutung, dass das Züchterprivileg durch die Neureglung weiterhin gewahrt wird, um den Zugang zu genetischem Material für Züchter umfassend zu gewährleisten.
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14 Dec 2022
Stellungnahme der Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen e. V. (UFOP zum Entwurf Delegierter Rechtsakt zur Erweiterung der genehmigten Rohstoffe im Anhang IX Teil A und B der Richtlinie 2018/2001(EU) Vorbemerkung: Die verbindliche Vorgabe bestimmter zugelassener Rohstoffe gemäß Anhang IX Teil A und B ist Voraussetzung für die erforderliche Rückverfolgbarkeit für den Nachweis der Abfalleigenschaft oder als Rohstoff aus der Land- und Forstwirtschaft. Fälschlicherweise wird in diesem Zusammenhang vielfach der Begriff Reststoff verwendet. Diesen Begriff kennen die Land- und Forstwirtschaft nicht. Biomasserohstoffe, die bei der Ernte anfallen, werden in den biologischen bzw. Nährstoffkreislauf zurückgeführt und dienen damit dem Erhalt der Bodenqualität mit seinen vielfältigen Funktionen, u. a. Kohlenstoffsenke, Wasserhaltevermögen usw.. Die Rohstoffnutzung (z. B. Stroh) kann demzufolge diesen Zielen entgegenstehen. Die Nutzung von Biomasserohstoffen von der Anbaufläche ist daher notwendigerweise an die Beachtung bestimmter Nachhaltigkeitskriterien und demzufolge erforderlichen Zertifizierung, insbesondere unter Beachtung der Beibehaltung des Kohlenstoffgehaltes im Boden, gebunden (Art. 29 (2)). Erweiterung Anhang IX Teil A und B: Der Teil A wird ergänzt um Non-Food-Kulturen, die auf stark degradierten Flächen angebaut werden und sich nicht für den Anbau von Nahrungs- und Futtermittel eignen. Diese Definition beschränkt demzufolge die infrage kommenden Anbauflächen. Dies ermöglicht den geographisch verorteten Nachweis als Ergebnis der Zertifizierung. Diese Anforderung ist erforderlich, um den Anbau entsprechender Kulturarten auf Flächen, die sich für die Nahrungsmittelproduktion eignen, auszuschließen. Weiter siehe Anhang
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16 Sept 2022
Die UFOP unterstützt grundsätzlich die Ziele der Farm-2-Fork-Strategie (F2F). Dazu gehören der Schutz und die Förderung der Biodiversität und die bessere Vorbereitung der Landwirtschaft auf die Folgen des Klimawandels. Jedoch ist auch die Ernährungssicherheit als wesentliches Ziel der EU-Agrarpolitik hervorzuheben. Letzteres gewinnt vor dem Hintergrund des völkerrechtwidrigen Angriffs Russlands auf die Ukraine nochmals besondere Relevanz.
Der von der EU-Kommission vorgelegte Verordnungsvorschlag ist nicht in der Lage, die Kernziele Biodiversität, Klimawandel und Ernährungssicherheit zu erreichen durch die Konzentration auf ein nicht zielführendes sowie nicht evidenzbasiertes Reduktionsprogramm für den Pflanzenschutz.
Die wesentlichen Kritikpunkte aus Sicht des Öl- und Eiweißpflanzenanbaus sind:
• Für die Reduktionsziele des Pflanzenschutzeinsatzes fehlt die wissenschaftliche Basis. Dies gilt insbesondere angesichts fehlender Alternativen zum bisherigen Standard der chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel und der steigenden Risiken von Resistenzbildung der Schaderreger bei Einschränkung der Mittelpalette.
• Da die pauschalen Vorgaben für die Pflanzenschutzverbote („empfindliche Gebiete“) mit mindestens 3,5 Mio. ha rund ein Drittel der Ackerfläche Deutschlands betreffen würden, sind schwerwiegende Auswirkungen auf den Anbau zu erwarten. In der Folge ist von einem deutlichen Anbaurückgang im Zuge stark sinkender Erträge auszugehen – bei Öl- und Eiweißpflanzen droht in einzelnen Jahren ein kompletter Ernteausfall – mit in der Konsequenz Schwächung der heimischen Eiweißversorgung. Das steht in direktem Gegensatz zum Ziel der EU-Kommission zur Stärkung der Eiweißerzeugung.
• Es fehlt eine Folgenabschätzung im Verordnungsentwurf im Hinblick auf die Ernährungssicherheit im Sinne der Selbstversorgung sowohl für die EU als auch weltweit.
• Wesentliche Innovationstreiber für den integrierten Pflanzenschutz sowie Resistenzzüchtung durch neue genomische Methoden werden betreffend eine Förderung nicht angemessen berücksichtigt.
• Die bisherigen nationalen Erfolge sowie die unterschiedlichen Standards beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln in den EU-Mitgliedsstaaten werden ebenfalls nicht angemessen berücksichtigt.
Raps, Sonnenblume, Ackerbohne, Körnererbse, Sojabohne und Süßlupinen sind Blütenpflanzen, die ihrerseits wiederum Nahrung und Lebensraum für Insekten in der Agrarlandschaft bieten. Darüber hinaus sind die vorstehend genannten Kulturarten Blattfrüchte und zu einem erheblichenTeil Sommerungen, die für die notwendige und gewünschte Auflockerung wintergetreidereicher Fruchtfolgen unverzichtbar sind. Die Schwächung des Öl- und Eiweißpflanzenanbaus würde weiterhin zu einer Minderung der Einkommensmöglichkeiten von Landwirtschaftsbetrieben führen.
Pflanzenschutzmittel dienen dem Schutz von Kulturpflanzen vor Krankheiten, Schädlingen und Unkräutern. Der Anbau von Öl- und Eiweißpflanzen bedarf wirksamer Pflanzenschutzstrategien, um hohe Erträge und Qualitäten sicherzustellen. Eine Einschränkung des Anbaus in der Folge von deutlichen Ertragsrückgängen und Qualitätsbeeinträchtigungen würde sich daher kontraproduktiv auf das übergeordnete Ziel der F2F zur Entwicklung eines fairen, gesunden und umweltfreundlichen Lebensmittelsystems auswirken. Dazu kommt, dass es bei der Erzeugung von Saatgut nicht mehr möglich wäre, das Saatgutverkehrsgesetz einzuhalten. Hieraus würde resultieren, dass Saatgut nicht mehr in ausreichenden Mengen für die Landwirtschaft zur Verfügung gestellt werden könnte. Durch ein Verbot von Pflanzenschutzmitteln in „empfindlichen Gebieten“ würden Winterraps und Körnerleguminosen in weiten Regionen nicht mehr anbauwürdig sein. Daher sollte zur Zielerreichung anstatt pauschaler Reduktion eine klare Fokussierung auf die Reduzierung der Risiken der Pflanzenschutzmittelanwendung bei gleichzeitiger umfangreicher finanzieller Förderung von innovativen Technologien und Techniken erfolgen, um den Instrumentenkasten zu erweitern.
Read full responseResponse to Adaptation to the emissions type-approval of heavy duty vehicles to accommodate the use of pure biodiesel
7 Jun 2022
Die Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen e. V. (UFOP) befasst sich seit ihrer Gründung im Jahr 1991 mit der Markteinführung von Biodiesel als Reinkraftstoff (B100). Zu diesem Zweck fördert der Verband im Rahmen seiner Möglichkeiten Projektvorhaben zur motorischen Prüfung (https://www.ufop.de/biodiesel-und-co/biodiesel/forschung-und-entwicklung/) mit dem Ziel der Freigabenerteilung, Kraftstoffchemie (Additive u. Wechselwirkungseffekte) und ordnungsrechtlichen Anforderungen (z. B. für die Lagerung) sowie bzgl. der Nachhaltigkeitszertifizierung.
Die UFOP begrüßt den Entwurf zur Vereinfachung des genehmigungsrechtlichen Verfahrens für die Typenprüfung bzw. -genehmigung. Hohe Kosten infolge von Einzelzertifizierungen (auch für höhere Beimischungsanteile B20/B30) haben ein geringes Interesse und damit sehr eingeschränktes Angebot für B100 freigegebener Motoren zur Folge. Dies bestätigen wiederholt durchgeführte Befragungen der Fahrzeughersteller für Freigabeverteilungen, die die Auswertung ist auf der Homepage der UFOP veröffentlicht: https://www.ufop.de/biodiesel-und-co/biodiesel/fahrzeughersteller-freigaben/. Mit der Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) für B100 ist eine zugleich die Berücksichtigung bei der Kfz-Haftpflichtversicherung gewährleistet.
Die Option zur Vereinfachung des genehmigungsrechtlichen verfahren sollte benfalls um Rapölskraftstoff gemäß dem Qualitätsstandard DIN 51605 erweitert werden. Rapsölkraftstoff ist neben B 100 eine weitere Option Biokraftstoffe aus heimischer Rohstoffbasis in landwirtschaftliche Maschinen einzusetzen. (https://www.tfz.bayern.de/biokraftstoffe/pflanzenoelkraftstoff/035647/index.php#:~:text=Normen%20f%C3%BCr%20Pflanzen%C3%B6lkraftstoffe,die%20Norm%20DIN%2051623%20fest).
Read full responseResponse to Revision of the Energy and Environmental Aid Guidelines (EEAG)
30 Nov 2020
Die Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen e.V. (UFOP), fördert seit ihrer Gründung im Jahr 1990 u. a. die Herstellung und Verwendung von Rapsölkraftstoff und Biodiesel (RME). Ziel ist die Schaffung eines zusätzlichen Absatzmarktes als Beitrag zur Einkommenssicherung für die Landwirtschaft sowie deren Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft. Diese Biokraftstoffe sind schwer entflammbar und biologisch schnell abbaubar. Bei der Produktion fällt gentechnikfreies Rapsschrot an, das vor allem in der Milchviehfütterung (Kennzeichnung „Ohne Gentechnik“) eingesetzt wird und damit dazu beiträgt Sojaimporte zu reduzieren. Das Rohstoffpotenzial ist begrenzt durch die Fruchtfolge. Die betriebliche Verwendung von gemäß RED I / RED II nachhaltig zertifiziertem Rapsölkraftstoff bzw. Biodiesel steht damit für eine regional vernetzte Bioökonomiestrategie im Sinne der „Farm-to-Fork.-Strategie“. Zugleich kann ein wichtiger Beitrag zur Dekarbonisierung geleistet werden. Die deutsche Landwirtschaft verwendet jährlich ca. 1,7 Mio. t Dieselkraftstoff. Dies entspricht einer CO2-Emission von ca. 7 Mio. t. Laut „Evaluations- u. Erfahrungsbericht 2019“ der BLE beträgt die Treibhausgasreduktion ggü. dem fossilem Vergleichswert für Dieselkraftstoff ca. 81%!.
Deutschland hatte gemäß Energiesteuerrichtlinie (2003/96/EG) von der Ermächtigung Gebrauch gemacht als „Energieerzeugnis“ neben fossilem Diesel ebenfalls Biokraftstoffe (Biodiesel/Rapsölkraftstoff) für die Land- und Forstwirtschaft steuerlich zu begünstigen. Infolge der Befristung der beihilferechtlichen Genehmigung läuft diese für Biokraftstoffe Ende 2020 aus und muss daher im Sinne eines verlässlichen Planungszeitraums bis 2030 verlängert werden. Diese Verlängerung ist nicht nur ein betrieblicher Anreiz für die Umstellung, sondern das erforderliche Signal für die Landtechnikindustrie zukünftig für diese Kraftstoffe freigegebene Motoren bzw. Maschinen bereitzustellen. Die Motorenentwicklung für Rapsöl- bzw. Pflanzenölkraftstoff ist ebenfalls relevant (Vorbildfunktion) als Option in Entwicklungsländern dezentral erneuerbare Kraftstoffe zu produzieren und einzusetzen.
Vor diesem Hintergrund unterstreicht die UFOP ihre Sorge, dass diese Perspektive für eine Umstellung und die beschrieben Vorbildfunktion auslaufen und fordert deshalb, dass im Rahmen der derzeit laufenden Überarbeitung des europäischen Beihilferechtes die Voraussetzungen für die Notifizierung der Steuerrückvergütung geschaffen werden, damit zukünftig die Nutzung von klimafreundlichen Biokraftstoffen, wie Pflanzenölkraftstoffe, eine Perspektive haben. Wir bitten, die Nummern 121 und 113 gemäß Leitlinien der Europäischen Kommission zu staatlichen Beihilfen für Umweltschutz und Energie ((2014/C 200/01)) in die Entscheidung für die Verlängerung aufzunehmen.
Vor dem Hintergrund des voraussichtlich auf mindestens 55% erhöhten Klimaschutzziels in 2030 entwirft die EU-Kommission aktuell die neuen Leitlinien. Am 8. Juli 2020 wurde deshalb zwar die Verlängerung der Befristung der bestehenden Leitlinien beschlossen, allerdings ohne Berücksichtigung der Nummern 121 und 113. Diese sind jedoch die Voraussetzung für die Notifizierung zur Verlängerung der Energiesteuerrückvergütung für Biokraftstoffe gem. § 57 EnergieStG. Die Begünstigung stellt einschränkend sicher, dass Biokraftstoffe ausschließlich in der Land- und Forstwirtschaft auch im Preiswettbewerb eine Chance im Vergleich zu fossilem Agrardiesel haben. Sollte die Begünstigung auslaufen wird aus wirtschaftlichen Gründen ein Einsatz nicht mehr stattfinden, überdies wird die Landtechnikindustrie ihre Aktivitäten zur Entwicklung und Zulassung entsprechender Motoren einstellen.
UFOP: www.ufop.de
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2 Apr 2020
Der Green Deal ist das Bekenntnis, dass mit den bisher von der Europäischen Union und seinen Mitgliedsstaaten beschlossenen Maßnahmen nicht ausreichen die Klimaschutzziele gemäß dem Klimaschutzabkommen von Paris nicht erfüllen zu können. Die EU-Kommission ist der Vertragspartner dieses völkerrechtlich verbindlichen Abkommens. Mit dem Beschluss der Europäischen Union (ausgenommen Polen) bis 2050 die Klimaneutralität erreichen zu wollen, ist folglich die Evaluierung und Anpassung der entsprechenden EU-Gesetzgebung und folglich in der Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten, differenziert Sektoren, dringend erforderlich.
Aus Sicht der Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen e. V. (UFOP) besteht mit dem Green Deal und einer sachgerechten Anpassung des Klimaschutzziels auf 50% ggfs. bis zu 55% die Möglichkeit, aber auch der Handlungsbedarf, das nachhaltig mobilisierbare Bioenergiepotenzial aus der Land- und Forstwirtschaft im Wege einer ebenso sachgerechten Ausgestaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen bzw. Förderpolitik zu berücksichtigen. Hier bedarf es eines intensiveren Dialogs mit den betroffenen Wirtschaftskreisen, sodass im Ergebnis ein Strategiekonzept entsteht, dass die Wirtschaftsbeteiligten selbst mitverantwortlich in die Zielerreichung einbezieht.
Für die Landwirtschaft ist dabei ein ganzheitlicher Ansatz erforderlich, der insbesondere die positiven Wechselwirkungseffekte infolge des Anbaus der verschiedenen Kulturarten berücksichtigt und nicht nur die Treibhausgasminderung zum Ziel hat. Folglich wird diese Ökosystemleistung nicht nur einer Kulturrat, sondern der Fruchtfolge insgesamt zugeschrieben. Denn mit dem Anbau von Raps und Körnerleguminosen kann ein umfassender Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden.
Voraussetzung für die Bewertung der Treibhausgasbilanz ist die Notwendigkeit, der Anpassung der Systemgrenzen und folglich der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (2018/2001/EG) für die Ökobilanzbewertung. Der Treibhausgasminderungsbeitrag von Rapsöl als Kraftstoff muss zusätzlich zur bisherigen Bilanzierung an dem Substitutionsbeitrag in der Fütterung und Reduzierung des Importbedarfs ermittelt werden. Dieser Ansatz führt zu einem Standortvorteil des Ackerbaus in der EU infolge der hiermit einhergehenden Verbesserung in der Treibhausgaseffizienz. Dies wäre ein Element der im Green Deal angekündigten „Farm-to-Fork-“ bzw. in diesem Fall der „Farm-to-Tank-Strategie“. Mit diesem Ansatz würde zudem die Wertschätzung für die Landwirtschaft in der Öffentlichkeit steigen und zugleich die Landwirtschaft bzw. der ländliche Raum gestärkt werden durch eine höhere und regional ausgerichtete Wertschöpfung.
Die Grenzen des Welthandels mit Agrarrohstoffen zeigt die aktuelle Krise auf.
Die erforderliche Anpassung der Klimaschutzziele erfordert die gesetzlichen Rahmenbedingungen so umzugestalten, dass diese motivierend, statt behindernd wirken. Auch unter diesem Aspekt muss die EU-Kommission die nationalen integrierten Energie- und Klimapläne bewerten. Anpassungen werden erforderlich sein, denn diese wurden erstellt als die Corona-Krise in der EU noch keine Rolle spielte.
Der wirtschaftliche Wohlstand ist grundsätzlich Voraussetzung für die Akzeptanz der Gesellschaft für höhere Klimaschutzziele. Umso wichtiger ist es die Rahmenbedingungen bzw. den Finanzrahmen als Ergebnis des Green Deal so zu gestalten, dass diese den Klimaschutz dienen und gleichzeitig der Landwirtschaft neue Absatzperspektiven eröffnen. Andernfalls werden noch mehr landwirtschaftliche Betriebe aufgeben, denn die Preise für Agrarrohstoffe sind seit Jahren nicht ausreichend zur Sicherung der Einkommen. Höhere Klimaschutzziele müssen die „Treiber“ sein, die nachhaltigen biogenen Ressourcen zu mobilisieren, denn es werden alle erneuerbare Energieträger und -quellen benötigt.
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6 Feb 2020
European climate law - achieving climate neutrality in 2050
1. UFOP - Union for the Promotion of Oil and Protein Plants
Representation of the German oilseed industry and protein plant production:
UFOP members represent the entire value chain and networks: e. g. the German Farmers' Association, plant breeders (rapeseed, sunflower and grain legumes), agricultural extension services as well as trade and processing. - www.ufop.de
2. Green Deal - ambitious goals require consensus
UFOP welcomes the initiative of the EU Commission with the "Green Deal" to push forward the climate protection goals more ambitiously with a target of 50% or 55% in 2030. UFOP supports the target of 55% because agriculture is primarily threatened by climate change. The Member States of the EU 27 will have to make a greater national contribution. As a result of „Brexit“ and the ambitious targets, the "CO2 gap" will increase by an additional 360 million tonnes (source: FAZ, 31/06.02.2020); expectation: adaptation of the European burden sharing regulation, and national climate and energy plans.
Agriculture measures the success of the Green Deal by whether in future sufficiently sustainable incomes can be achieved both on the food market and on the market for renewable raw materials, especially for energy use (biofuels), because at the same time environmental requirements in arable farming are increasing without compensation. The use of residual materials from the field is fort he agriculture not an option for the future - these are part of the CO2 binding into the soil. An overall strategy needs to be developed, which agriculture is jointly responsible for.
Therefore: the list of measures in the annex is not complete (see 3. and 4.):
3. Fuel Quality Directive (FQD)
UFOP endorses the evaluation of the FQD and in particular Art. 7a for setting a gradual increase in greenhouse gas emissions reduction to 16% in 2030. justification: priority of GHG reduction. An ambitious GHG quota commitment will trigger GHG efficiency competition throughout the EU. More GHG efficiency with less biomass means more reduction potential for a given sustainable biomass. The effect is - similar to CO2 pricing and emission trading - due to the high penalty payment in Germany of 470 EUR/t CO2 for non-compliance.
4. Guidelines on State aid for environmental protection and energy 2014 - 2020 ((2014/C 200/01)
The biomass potential is sufficient for agriculture to produce its fuel from rapeseed oil itself and, in addition, to produce GMO-free rapeseed meal, which considerably reduces soya imports and thus "arable land imports". This is the highest form of deforestation-free procurement of feed protein. This is also the goal of the Green Deal. Cows are fed with rapeseed meal; the claim of "without GMO“ can be found on a large part of the product range today. However, GMO-free feeding is not rewarded separately. The changeover to GMO-free soy leads to a considerable additional burden in dairy cattle feeding.
Demand: Retention of the authorisation for Member States to continue the tax relief for biofuels in agriculture until 2030. Recitals (112) to (114) do not reflect the market reality and climate protection targets and the sustainability requirements of RED II. Amendment (121) "... should be limited until 2030".
4. RED II
Evaluation of the greenhouse gas balance: Objective - Extension of the system limits for crediting the protein component to greenhouse gas reduction, better position of European raw materials in competition, securing the cultivation of raw materials in the EU (rape, cereals, sugar beet, maize). Measure: Crediting the feed protein produced during biofuel production against the fuel's carbon footprint.
Raising the target share of renewable energies in the transport sector to 25%. This target is congruent with the climate protection target of 55% in 2030.
Read full responseResponse to High and low Indirect Land-Use Change (ILUC) - risks biofuels, bioliquids and biomass fuels
25 Feb 2019
Stellungnahme der UFOP zum Entwurf der EU-Kommission für einen Delegierten Rechtsakt zur Regelung „low und high iLUC-risk biofuels“
Die UFOP begrüßt grundsätzlich, dass mit einem Delegierten Rechtsakt endgültig die Definition von Anbaubiomasse mit niedrigem und hohen „“iLUC-Risiko“ geregelt und mit den datierten Vorgaben ein ausreichender Zeitkorridor geschaffen wird, so dass sich die betroffenen Wirtschaftskreise hierauf einstellen können.
Die UFOP erwartet, dass die Mitgliedsstaaten auf die nationalen Wirtschaftskreise mit dem Ziel einwirken, die Basismenge für Biokraftstoffe aus Palmöl in 2019 möglichst zu reduzieren.
Die UFOP stellt fest, dass der Entwurf aber den zuvor erläuterten umweltpolitischen Zielsetzungen und hier besonders dem Beschluss des Europäischen Parlamentes gemäß seiner Entschließung vom April 2017 entgegenläuft, weil dieser nicht annehmbare Schlupflöcher enthält.
Die UFOP befürchtet, dass mit diesem Entwurf nicht nur der Import von Palmöl zur Biokraftstoffherstellung und von Palmölbiokraftstoffen mindestens im bestehenden Mengenumfang ermöglicht, sondern die Fortsetzung der Urwaldrodungen legalisiert wird.
Die UFOP erinnert daran, dass mit Inkrafttreten der Neufassung der Erneuerbare Energien-Richtlinie (2018/2001/EG – RED II) die mit der „iLUC-Richtlinie“ 2015/1513/EG eingeführte Kappungsgrenze für Biokraftstoffe (max. 7%) aus Anbaubiomasse in Verbindung mit der Ermächtigungsregelung, national die Kappungsgrenze weiter reduzieren zu können (DEU: 6,5%), auch die Anbaubiomasse im Verwendungsumfang beschränkt, die unter die „low-iLUC“-Definition fällt.
Die Kritikpunkte im Einzelnen:
- Die Mitgliedsstaaten müssen Anfang 2020 die nationale Basismenge für inländisch verbrauchte Biokraftstoffmengen aus Palmöl auf Basis einer von der EU-KOM geprüften verlässlichen statistischen Erhebung bekannt geben;
- Die EU-Kommission muss schnellstmöglich eine Folgenabschätzung vorlegen als Voraussetzung für die weitere Beratung des Entwurfes, weil vorliegende Studien (u.a. der Bericht des ICCT „Analysis of high and low indirect land use change definitions in European Union renewable fuel policy“ vom November 2018) mit 4,9 Mio. t ein erhebliches Steigerungspotenzial für Palmöl bis 2030 ausweisen.
Der Entwurf des Delegierten Rechtsaktes enthält zu schließende Schlupflöcher:
1. Zulassung des Anbaus auf degradierten Flächen. Hier ist ein Nachweis zu fordern, dass mindestens zehn Jahre (statt 5) kein Anbau erfolgte.
2. Die Kriterien für Rohstoffe müssen alle Rohstoffe einschließen. Hierzu gehören auch die bei der Verarbeitung anfallende „Abfälle“ wie z. B. PFAD.
3. Dokumentation und Zertifizierung von „zusätzlichen“ Erträgen, die über den regional üblichen Ertragszuwachs hinausgehen. Wie dies bei einer Dauermonokultur nachgewiesen werden kann, ist zur Prüfung vorzulegen.
4. Ausweisung bzw. Festlegung der sogenannten „ungenutzten“ und degradierten Flächen mit geringem iLUC-Risiko gemäß den Nachhaltigkeitsanforderungen der RED II. Nachweis, dass ein Anbau / die Neubepflanzung wirtschaftlich ist.
5. Die Sonderregelungen zu Gunsten von Kleinplantageninhaber bedeuten praktisch die Legalisierung von Rodungsflächen. Zu befürchten ist, dass deren Zahl infolge dieses „Umgehungsanreizes“ erheblich zunimmt und dies von den großen Palmölmühlen aufgrund der bestehenden Abhängigkeit sogar forciert wird.
6. An die Zertifizierung müssen strenge Anforderungen (einschließlich Witness-Audits) gestellt werden.
7. Für diese Palmölmengen ist ein nämlicher Herkunftsnachweis (keine Massenbilanzierung!) ausgehend vom Flächenertrag bis zur letzten Schnittstelle erforderlich. Der Palmölertrag und die daraus hergestellten Biokraftstoffmengen dürfen sich nicht von den üblichen Erträgen und verfahrensbedingten Produktionsmengen unterscheiden.
8. Für die Zertifizierung zugelassen sind ausschließlich von der EU-Kommission zugelassene Systeme. Auch ein staatliches System muss von der EU-Kommission anerkannt werden.
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