Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD) e.V.

VGSD

* Vertreten gemeinsamer Interessen von Gründern und Selbständigen gegenüber Politik und Verwaltung - insbesondere in den Bereichen - Sozialversicherung, - Rechtssicherheit, z.B. in Bezug auf (Schein-) selbstständigkeit, - Bürokratieabbau und - Gründungsförderung. Wir sind unabhängig von politischen Parteien und nur den Interessen der Gründer und Selbständigen verpflichtet. * Wissenstransfer und Weiterbildung zu für Selbstständige und Gründer relevanten Themen. * Verbesserung des Bildes von Gründern und “kleinen” Selbständigen in der öffentlichen Wahrnehmung. Überwinden bestehender Vorurteile, Verständnis wecken für die besonderen Herausforderungen, vor denen Gründer und Selbständige stehen sowie für die volkswirtschaftliche und kulturelle Bedeutung dieser Gruppe. Dies geschieht insbesondere durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. * Beitrag leisten zur Attraktivität der Selbständigkeit insgesamt, zur Steigerung der Zahl der Selbständigen und generell zu einer K (...)

Lobbying Activity

Response to Collective bargaining agreements for self-employed – scope of application EU competition rules

8 Feb 2021

Der Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD) e.V. mit aktuell gut 6.000 Vereinsmitgliedern organisiert branchenübergreifend Soloselbstständige und kleine Unternehmen. Die von der EU-Kommission geplante Initiative, die "Collective Bargaining agreements for self-employed" zu erlauben und insoweit den Artikel 101(1) TFEU außer Kraft zu setzen, hat weitreichende Auswirkungen auf unsere Mitglieder und die gut 100.000 Mitglieder der rund 30 Berufsverbände, mit denen wir im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbstständigenverbände kooperieren. Wir haben Sympathie dafür, dass die Kommission – wie sie in ihrer Pressemitteilung vom 03.12.2020 schreibt –, Mitarbeitern von Plattformen für "Essenslieferungen, Fahrtdienste, Haushaltsdienstleistungen oder Textarbeit" Rechtssicherheit in Hinblick auf Kollektivverhandlungen einräumen möchte. Wir glauben, dass es ähnliche Probleme auch in anderen Bereichen gibt, insbesondere wo staatliche Stellen und Medienunternehmen direkt oder indirekt Arbeitsbedingungen und Honorare festlegen. Wir sehen aber in der praktischen Umsetzung viele Probleme, die unter Beteiligung von Betroffenen aus allen Branchen (nicht nur Plattformarbeiter!) und ihren Interessenvertretern sehr genau abgewogen werden müssen. Die ganz überwiegende Zahl der Selbstständigen und auch der Soloselbstständigen in der EU erhalten angemessene Honorare, sind gerne und freiwillig selbstständig. Die Maßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass ihre Selbstständigkeit in Frage gestellt wird, ihre Auftraggeber sich zusätzlicher Rechtsunsicherheit ausgesetzt sehen oder sich ihre Honorare auf das Niveau von Mindesthonoraren reduzieren, die von anderen ausgehandelten werden. Wir teilen den Wunsch der Kommission nach mehr Rechtssicherheit in Bezug auf die Anwendung des Artikels 101(1) TFEU. Allerdings zeigt schon die Fallunterscheidung mit vier Optionen für den Geltungsbereich (Plattformen, zusätzlich Firmenkunden ab bestimmter Größe, alle Soloselbständigen ohne bzw. mit Freiberuflern), dass eine Abgrenzung sehr schwierig ist und die Tendenz besteht, dass sich die Regelung dann keineswegs – wie von der Kommission kommuniziert – nur auf prekär beschäftigte Plattformarbeiter bezieht, sondern wohl sehr schnell auf alle Soloselbstständigen erweitert würde. Fast alle Aufträge werden im B2B-Umfeld über das Internet vergeben. Der Begriff einer digitalen Plattform ist äußerst unscharf und wäre allenfalls in Verbindung mit einer Positivliste akzeptabel, andernfalls erhöht sich die Rechtsunsicherheit durch eine solche Abgrenzung erheblich. Bei Firmenkunden mit einer bestimmten Mindestgröße stellt sich die Frage, wie damit umgegangen wird, dass die Firmen ihre Aufträge meist nicht direkt vergeben, sondern über Vermittler und Subauftragnehmer ganz unterschiedlicher Größe. Am anderen Ende der Skala stehen Einzelunternehmer, die oft nur schwer von Konsumenten zu unterscheiden sind und deren Marktmacht durchaus auch kleiner sein kann als die eines Soloselbstständigen. Das Ausnehmen von Freiberuflern krankt ebenfalls – wie die Kommission selbst schon einräumt – an EU-weit einheitlichen Definitionen. Sie unterscheidet in letzter Konsequenz Selbstständige in solche erster und zweiter Klasse. Wir halten es für bedenklich, wenn zu der Vielzahl an Fallunterscheidungen, die Selbstständige und ihre Auftraggeber schon jetzt zu beachten haben und die weitreichende rechtliche und steuerliche Konsequenzen haben, nun noch eine weitere tritt, denn diese erhöht die Rechtsunsicherheit weiter. Schon jetzt ist absehbar, dass viele Branchen sich mit guten Gründen dafür einsetzen werden, von der Initiative ausgenommen zu werden. Das wird die Komplexität der Fallunterscheidung und damit die Rechtsunsicherheit weiter erhöhen. (…) Vollständiger Text: Siehe Datei
Read full response