Verband der Verarbeitungsbetriebe Tierischer Nebenprodukte e.V.

VVTN

Wahrung der hygienischen Belange bei der Verwertung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt.

Lobbying Activity

Response to Authorisation to feed poultry with processed animal protein derived from farmed insects or domestic porcine animals

18 Mar 2021

Bei der Herstellung von tierischen Lebensmitteln fallen Nebenprodukte an. Im Zuge der Diskussion um die Verschwendung von Lebensmitteln, einem nachhaltigeren Wirtschaften und dem European Green Deal nehmen Nebenprodukte einen wichtigen Raum ein. Wir begrüßen den Kommissionsvorschlag aus folgenden Gründen: Bis weit in das 20. Jahrhundert hinein wurde bei Hausschlachtungen praktisch das ganze Tier verwertet. Bevölkerungswachstum und arbeitsteilige Lebensmittelgewinnung haben die Lebensmittelproduktion aus Tieren wachsen lassen und zu einem beträchtlichen Anfall von Nebenprodukten geführt, die in der Lebensmittelkette nicht mehr benötigt werden. Es ist eine ethische Verpflichtung, Tiere, die zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, möglichst hochwertig zu nutzen. Dies gilt auch für Nebenprodukte. Nebenprodukte enthalten – wie das zum menschlichen Verzehr gewonnene Fleisch – einen hohen Gehalt an Nährstoffen, speziell Protein und Phosphor. Phosphor ist bekanntlich eine endliche Ressource. Die Nutzung zu Futtermitteln gewährleistet, dass diese Nährstoffe auf hochwertige Art im Nahrungsmittelkreislauf gehalten werden. Die Rohstoffe bestehen ausschließlich aus Nebenprodukten von Tieren, die zur Schlachtung und damit für den menschlichen Verzehr zugelassen wurden, und sind getrennt von allen nicht für die Futtermittelproduktion zugelassenen Rohstoffen einzusammeln, zu verarbeiten und zu vermarkten. Die Systeme der Rückverfolgbarkeit funktionieren und gewährleisten die Sicherheit der aus Nebenprodukten gewonnenen Futtermittel. Hinzu kommen eine lückenlose Dokumentation durch Handelspapiere und nicht zuletzt eine umfassende Veterinärüberwachung. Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) verbietet nur die Nutzung des von Wiederkäuern gewonnenen tierischen Proteins in Wiederkäuerfutter. Die Verfütterung von aus Schweinen und Geflügel gewonnenem Protein unterliegt weltweit keinen Beschränkungen – nur eben in der EU. Darüber hinaus ist der Kommissionsvorschlag als ein Beitrag zum Green Deal und zur Farm-to-Fork-Strategie für nachhaltige Nahrungsmittel zu betrachten. Er würde insbesondere den Boden dafür ebnen, die Proteinversorgung des EU-Viehbestands nachhaltiger zu gestalten, indem die Industrie dadurch die Möglichkeit erhält, importiertes Soja- und Fischmehl durch hochwertiges Eiweiß aus lokalen tierischen Nebenprodukten zu ersetzen, um so den Bedarf an Eiweiß in der Futterration von Nutztieren zu decken . Die Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EU) Nr. 142/2011 regeln sehr detailliert den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und schreiben u.a. vor: - welche Rohstoffe zu welchen Endprodukten verarbeitet werden dürfen; - die Erhitzungsbedingungen für die verschiedenen Rohstoffe und Verwendungen anhand konkreter Zeit-/Temperaturbedingungen oder der Eliminierung hitzebeständiger Leitkeime; - Zugabe eines Markers (Glycerintriheptanoat – GTH) in den Produktionsprozessen, in denen kein Protein für Futtermittel hergestellt werden darf, damit diese Produkte nicht mit Futtermitteln vermischt werden können, ohne dass dies entdeckt wird; - Verfütterungsverbot tierischer Proteine an die gleiche Tierart, aus der sie hergestellt wurden (obgleich dies biologisch irrelevant ist); - vollständige Rückverfolgbarkeit und Transparenz auf allen Prozessstufen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat zum Risiko der Nutzung verarbeiteter tierischer Proteine Stellung genommen und die Nutzung wie hier gefordert anerkannt (EFSA Journal 2018, 16[7]: 5314). Verantwortliche Politiker, die eine effiziente Wertschöpfung und nachhaltiges Wirtschaften fördern wollen, sollten sich daher auch für tierische Nebenprodukte und den hier vorgeschlagenen Kommissionsentwurf einsetzen.
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Response to Revision of the Renewable Energy Directive (EU) 2018/2001

21 Sept 2020

Wir begrüßen, dass die Kommission eine umfassende Überprüfung der Richtlinie 2018/2001 vornimmt. Dies ist eine gute Gelegenheit für ein Feintuning der bestehenden Regelungen. Das gegenwärtige Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien aus dem Verkehrssektor bis 2030 auf 14 % und am Bruttoenergieverbrauch auf 32 % zu steigern, sollte darauf hin überprüft werden, ob es erhöht werden kann, wie die Kommission in der Veröffentlichung ihres European Green Deal mitgeteilt hat. Ein erhöhter Ehrgeiz in dieser Hinsicht ist eine Grundvoraussetzung auf dem Weg zur Erreichung von Nullemissionen bis Mitte des Jahrhunderts. Einsparungen im Transportsektor können der Anhebung des Gesamtziels dienen. Aus dem Grund sollte die Begrenzung von 1,7 / 3,4% des Energiegehaltes von Biokraftstoffen auf die Berechnungsregeln des Artikels 27 aufgehoben werden. Dafür gibt es mehrere Gründe: Die Begrenzung war niemals politisch sachgerecht. Zu Recht war sie während der Verhandlungen zum Erlass der Richtlinie (EU) 2018 / 2001 abgeschafft worden. Sie ist dann im letzten Moment doch wieder in den Text der Richtlinie auf Grund verschiedener Interessen hereingenommen worden. In den Verhandlungen hat sich aber gezeigt, dass die Begrenzung als Maßnahme gegen betrügerische Praktiken fragwürdig ist. Bis zum Erlass einer nunmehr überarbeiteten Richtlinie im Juni 2021 wird dies noch stärker zur Geltung kommen, weil die Kommission auch beabsichtigt, eine neue EU-weite Datenbasis und eine strengere Zertifizierung vorzuschreiben. So soll bis spätestens 2021 diese Datenbasis und Rückverfolgbarkeit für alle Biokraftstoffe in Anwendung von Artikel 28 Abs. 2 geschaffen werden. Die Datenbasis soll Angaben zu den getätigten Transaktionen und den Nachhaltigkeitseigenschaften dieser Kraftstoffe enthalten, einschließlich der Treibhausgasemissionen ihres Lebenszyklus. Dies wird in großem Umfang den Anreiz für betrügerische Marktpraktiken verringern, ohne dass eine künstliche Begrenzung der Nutzung von nachhaltigen Biokraftstoffen erforderlich ist. Schließlich will die Kommission auch bis Juni 2021 neue Bedingungen für die Zertifizierung gemäß Artikel 30 Abs. 4 und Abs. 8 der Richtlinie erlassen. Eine ganze Reihe von Verbesserungen könnten durch Anpassungen der Industrie erreicht werden, einschließlich der Auflistung von Schwachstellen in der Biokraftstoffkette. Die Verbindlichkeit von strengeren Regeln für die Zertifizierung wird die Gelegenheit für Betrug weiter verringern. Deshalb kann auf die Begrenzung der Anrechnung von Biokraftstoffen verzichtet werden. Aufgrund des Auftrages aus Artikel 28 Abs. 6 der Richtlinie, alle zwei Jahre die Auflistung der Rohstoffe des Anhangs IX, die mit dem Doppelten ihres Energiegehaltes angesetzt werden können, zu überprüfen, wird die Berücksichtigung zusätzlicher Einsatzstoffe für die Produktion von Biokraftstoffen wahrscheinlich. Die Aufrechterhaltung der begrenzten Verwendung von gebrauchten Speiseölen und tierischen Fetten der Kategorien 1 und 2 ist daher mit einer guten Politik nicht mehr vereinbar. Die Doppelzählung für die in Anhang IX aufgeführten Einsatzstoffe sollte aufrechterhalten werden. Die Doppelzählung ist das effizienteste Werkzeug um sicherzustellen, dass Nebenprodukte und Abfallstoffe zuverlässig eingesammelt, behandelt und zu Biokraftstoffen mit einem hohen Treibhausgasminderungspotenzial verarbeitet werden. Eine Abkehr von der Doppelzählung dieser Einsatzstoffe würde die kontinuierliche Entwicklung der Produktion von Biokraftstoffen aus Nebenprodukten und Abfallstoffen empfindlich stören, zu einer Erhöhung der Kohlenstoffemissionen führen und das Erreichen ambitionierter Klimaziele stören.
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