Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler

VDB

Der VDB vertritt den zugelassenen deutschen Waffenfachhandel und Büchsenmacherbetriebe mit Waffenhandelserlaubnis oder Waffenherstellungserlaubnis.

Lobbying Activity

Meeting with Verena Mertens (Member of the European Parliament) and Business Software Alliance

3 Dec 2024 · Introductory Meeting

Meeting with Bernd Lange (Member of the European Parliament, Rapporteur)

26 Jun 2023 · Recast Firearms Regulation

Response to Review of rules of export authorisation, and import and transit measures for firearms

2 Jul 2021

Der Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e.V.) bedankt sich bei der Kommission für die Möglichkeit, sich zur ersten Folgenabschätzung zur Verordnung (EU) Nr. 258/2012 äußern zu dürfen. Wir haben folgende Anmerkungen: Anwendungsbereich & Definitionen • Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, deaktivierte Waffen, sowie akustische Waffen sind per Definition keine Feuerwaffen und dürfen daher auch zukünftig nicht der Feuerwaffenverordnung unterliegen. Die vorgenannten Waffentypen sind bereits in der EU-Richtlinie 2019/69 mit technischen Spezifikationen definiert worden. • Es ist zwingend erforderlich, dass die EU-258/2012-Verordnung ausschließlich für zivile Feuerwaffen angewendet wird. Die eindeutige Abgrenzung zur Rüstungsgütern ist notwendig, um bestehende Wettbewerbsnachteile innerhalb der EU-Staaten aufzuheben. • Die Festlegung von verbindlichen maximalen Verfahrensdauern für Genehmigungen nach der EU-258/2012-Verordnung sehen wir als notwendig an, damit die EU-Staaten gezwungen sind, Entscheidungen innerhalb der Verfahrensdauer herbeizuführen. • DieEU-258/2012-Verordnung umfasst bereits in Anhang I Nummern 13. und 14. Definitionen wesentlicher Teile für Feuerwaffen und Munition. Sollten redaktionelle Anpassungen (Harmonisierung) aufgrund der Novellierung der Richtlinie 91/477/EWG notwendig sein, steht dem nichts entgegen. Heterogene Anwendung von Verfahren • Sollten IT-Verfahren zum verbesserten Austausch innerhalb EU-Behörden im Rahmen der EU-258/2012-Verordnung etabliert werden, so ist verbindlich zu regeln, dass die Verfahren zunächst entwickelt, umgesetzt und evaluiert werden müssen, bevor diese in den produktiven Betrieb gehen. Abdriften von legalen Feuerwaffen in den Schwarzmarkt • Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind bereits in der technischen Richtlinie 2019/69 beschrieben. Hier ist kein Regelungsbedarf notwendig, sondern wir empfehlen eine EU-weite Weiterbildung der Zoll- und Strafverfolgungsbehörden. Hierbei helfen Information- und Unterrichtsmaterial. • Durch Im- und Exportzertifikate und entsprechende Zolleinfuhrbescheinigungen wird bereits sichergestellt, dass ein Abdriften von legalen Feuerwaffen in den Schwarzmarkt nicht möglich ist. Daher besteht hier kein Handlungsbedarf • Die EU-Mitgliedsstaaten sind durch die Richtlinie 91/477/EWG (i.V.m. EU-2017/853) verpflichtet nationale Waffenregister zu führen, um einen lückenlosen Verlauf von Feuerwaffen zu erbringen. Im Rahmen von internationalen Transaktionen ist ebenfalls geregelt, welche Daten zu welchem Zeitpunkt auf Feuerwaffen dauerhaft anzubringen sind. Somit sind EU-weit zentralisierte Datensysteme nicht notwendig und nicht zielführend. Handelshemmnisse • Für den EU-Handel ist es wichtig, auf internationalen Messen oder Veranstaltungen mit eigenen Feuerwaffen präsent zu sein. Hierzu wäre ein vereinfachtes/kurzfristiges Prüf-/Verfahren sinnvoll, um exportierte Messe-Feuerwaffen vor Ort zu Veräußern. Die Praxis Messe-Ausstellungsstücke am Messeende zu veräußern ist weltweit gängige Praxis, um u.a. Transport- und Logistikkosten zu vermeiden. Vorrangig würde ein Kurzverfahren im B2B-Handel Erleichterung bringen.
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Meeting with Shane Sutherland (Cabinet of Commissioner Phil Hogan)

29 Sept 2016 · 2030 Energy Strategy