Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.

VZ NRW

Der Verein verfolgt, unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls, den Zweck, die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung der Verbraucher:innen in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zu einer Entwicklung nachhaltigen Konsums beizutragen.

Lobbying Activity

Meeting with Jutta Paulus (Member of the European Parliament) and European Environmental Bureau and

23 Jan 2024 · REACH

Response to EU Chemicals Strategy for sustainability - Revision of the Cosmetic Products Regulation

27 Oct 2021

1) Strengere Anforderungen an die Inhaltsstoffe: - Kosmetikinhaltsstoffe müssen nach dem Vorsorgeprinzip bewertet und reguliert werden, bevor diese in Kosmetikprodukten eingesetzt werden. - Die toxikologische Bewertung der Inhaltsstoffe muss öffentlich zugänglich sein. - Es muss strenge Anforderungen an die Qualität von Kosmetikinhaltsstoffen geben in Bezug auf gesundheits- und umweltschädliche Verunreinigungen. - Bei der toxikologischen Bewertung von Kosmetikprodukten müssen Mischungseffekte sowie die Gesamtexposition in Bezug auf die enthaltenen Stoffe aus unterschiedlichen Quellen berücksichtigt werden. - Die Verwendung von Stoffen, die als krebserregend (karzinogen), ergutverändernd (mutagen), fruchtschädigend (reproduktionstoxisch (GHS Klasse 1 und 2)), hormonell wirksam (endokrine Disruptoren), persistent, bioakkumulierend, toxisch (pbt), sehr persistent, sehr bioakkumulierend (vpvb) eingestuft sind sowie von besonders besorgniserregende Schadstoffe (SVHC) muss in Kosmetikprodukten ausnahmslos verboten werden. Das gilt auch für Substanzen, die leicht wasserlöslich und persistent sind, weil diese zu einer Trinkwasserverunreinigung führen können. - Kosmetikinhaltsstoffen müssen außerdem in Bezug auf ihre Umweltwirkung bewertet und beschränkt werden. Das gilt nicht nur für Kosmetik wie Shampoos, die nur kurz mit der Haut in Berührung kommen und dann wieder abgewaschen wird (“rinse-off-Kosmetik“), sondern auch für Kosmetik wie Körperlotion, die länger auf der Haut verbleibt (leave-on-Kosmetik), da diese z.B. beim Duschen ebenfalls freigesetzt wird. - Wasserlösliche, gelartige oder feste hochmolekulare chemische Verbindungen (Polymere) dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie nachgewiesenermaßen biologisch abbaubar sind, um die Freisetzung von Mikroplastik und schwer abbaubaren löslichen Polymeren zu reduzieren. - Die Verwendung von bestimmten fluorierten Substanzen (PFAS (Per- und Polyfluorinated Alkyl Substances) und halogenorganischen Verbindungen muss in Kosmetik verboten werden. - Auch für den Export in Nicht-EU-Länder muss das EU-Tierversuchsverbot gelten. 2) Bessere Kennzeichnung für Menschen mit Allergien und zur Erleichterung nachhaltigen Konsums: - Wesentliche Informationen wie die chemische Zusammensetzung müssen direkt beim Kauf ohne Hilfsmittel erkennbar sein. - Auch im Online-Handel muss die vollständige Inhaltsstoffliste verpflichtend angegeben werden. - Mineralölbasierte oder gentechnisch gewonnene Inhaltsstoffe oder Inhaltsstoffe tierischen Ursprungs sollten in der Inhaltsstoffliste als solche erkennbar sein. - Alle Duftstoffe sollten einzeln deklariert werden, nicht wie bisher nur 26. - Wenn einzelne Inhaltsstoffe oder Bestandteile durch Abbildung oder Auslobung besonders hervorgehoben werden (z.B. Aloe vera), muss eine ebenso gut sichtbare Angabe des Gewichtsanteils verpflichtend sein, damit Greenwashing vorgebeugt wird. 3) Anforderung an die Verpackung: - Verpackungsmaterialien müssen schadstoffarm und recycelbar sein. Bestandteile aus unterschiedlichen Materialien sollten möglichst vermieden werden. In jedem Fall müssen diese aber für Verbraucher:innen leicht trennbar sein.
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