Zentralverband Gartenbau e.V.
ZVG
Der Zentralverband Gartenbau e.V.
ID: 19320296049-30
Lobbying Activity
Response to Updating the list of invasive species threatening biodiversity and ecosystem services across the EU
18 Mar 2025
Generell bedarf es im Falle einer Listung einer invasiven Arten einer angemessenen Übergangsfrist. In Deutschland gilt im Falle einer Listung ab dem Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU ein sofortiges Handels- und Produktionsverbot (sofern für die einzelne Art in der Durchführungsverordnung nicht eine gesonderte Frist festgesetzt wurde), in anderen Mitgliedsstatten aber nicht. Es muss deshalb eine harmonisierte Übergangsfrist festgelegt werden. Der Papiermaulbeerbaum (Broussonetia papyrifera) wird aktuell in Deutschland noch nicht in großen Mengen produziert, die Nachfrage steigt allerdings. Der Papiermaulbeerbaum zeigt im Hinblick auf die Anpassung an den Klimawandel in Städten großes Potential. Die natürliche Frostempfindlichkeit der Art spricht gegen eine Etablierung in der freien Natur. Vom Bundesamt für Naturschutz ist die Art bislang weder als invasiv noch als potentiell invasiv eingestuft worden. Der Zentralverband Gartenbau (ZVG) ist die berufsständische Vertretung für Gartenbaubetriebe in Deutschland. Der ZVG unterstützt die Stellungnahme des Bundes deutscher Baumschulen (BdB).
Read full responseResponse to Rules on plant passports
16 Dec 2019
1. Wir begrüßen das Ziel der EU, mit den neuen Regeln zur Pflanzengesundheit die Ausbreitung von Seuchen in der Union zu verhindern.
2. Die Kennzeichnung von potentiellen Wirtspflanzen von Quarantäneerregern mit einem Rückverfolgbarkeitscode ist für uns nachvollziehbar und klar.
3. Aus dem jetzt vorgelegten Entwurf zu den Listen der Ausnahmeregelungen zur Verwendung eines Rückverfolgbarkeitscodes, ist für uns allerdings an keiner Stelle ersichtlich, wo eine konkrete Gefahr für eine Verschleppung vermutet wird.
3.1. Alles gehandelte Vermehrungsmaterial muss nach der neuen Rechtsprechung EU 2016/2031 mit einem Rückverfolgbarkeitscode gekennzeichnet werden. Das Material ist geprüft und frei von Krankheiten.
3.2. Die Union ist praktisch frei von Quarantäneschaderregern, außer in den gesondert geregelten Schutzgebieten. Damit besteht nahezu keine Gefahr, für die aus dem kontrollierten Vermehrungsmaterial produzierten Pflanzen.
3.3. Eine Gefahr der Verschleppung ist nicht gegeben.
4. Der aus den neuen Regeln resultierende Aufwand für einen Massenmarkt von Pflanzen bis zu den Endverbrauchern, ist in keiner Weise zu rechtfertigen.
5. Alle Gehölze, Sträucher und Kletterpflanzen unter einen Generalverdacht zu stellen, ist nicht zu rechtfertigen. Auch die Auftretensmeldungen innerhalb der Union liefern keinen Beleg dafür.
6. Im Verdachtsfall des Auftretens eines Schaderregers in einer Endverkaufstelle, hat der amtliche Dienst grundsätzlich alle Pflanzen zu kontrollieren und nicht nur die Pflanzen aus einer bestimmten Partie.
Alle Partien lassen über die normalen Lieferpapiere eine Rückverfolgung zum Vorlieferanten bzw. Produzenten zu. D.h. auch für die amtlichen Kontrollen kann kein Vorteil in der jetzt vorgesehenen Ausweitung der Regeln gesehen werden
Wir lehnen den Vorschlag der Kommission aus den obengenannten Gründen kategorisch ab, da für den Binnenmarkt keine Notwendigkeit einer Verallgemeinerung der Regeln besteht. Die im Binnenmarkt vorhandenen Quarantäneorganismen sind durch Durchführungbeschlüsse geregelt. Dies ohne Not auf eine Vielzahl von "unauffällligen" Pflanzen auszuweiten, entbehrt jeder Grundlage. Alle Importe aus Drittlandländern sind schon jetzt mit Risikoanalysen belegt, daher sehen wir keinen Gesundheitsdruck, der dies rechtfertigen würde.
Read full responseResponse to Commission Delegated Regulation on the methodology for risk assessments of invasive alien species
21 Dec 2017
Grundsätzlich unterstützt der Zentralverband Gartenbau e.V. (ZVG) das Ziel, die biologische Vielfalt zu erhalten. Damit handelt der Gartenbau im Sinne des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD). Gärtnerisch kultivierte Pflanzen werden in Gärten, öffentlichen Räumen und Kulturlandschaften gepflanzt. Der ZVG weist darauf hin, dass Arten nach guter fachlicher Praxis im Gartenbau gehandelt, kultiviert und verwendet werden - auch unter Berücksichtigung der Anforderungen zum Schutz der biologischen Vielfalt.
Vor dem Hintergrund der Umsetzung der Verordnung 1143/2014 und der Erstellung von EU-Listen mit invasiven Arten von unionsweiter Bedeutung sieht der ZVG das Verfahren und die Komposition der bereits vom Ausschuss für Invasive, gebietsfremde Arten der EU-Mitgliedstaaten angenommenen als auch zu weiteren, unter Vorbereitung befindlichen Listen zu invasiven, gebietsfremden Arten mit unionsweiter Bedeutung kritisch.
Der vorgelegte Entwurf eines delegierten Rechtsaktes (DA) zur Spezifizierung von Art 5 (1) der Verordnung 1143/2014 soll unionsweit gültige Kriterien für Risikobewertungen enthalten. Im erklärenden Bericht des DA ist von einer DETAILLIERTEN Beschreibung der Elemente der Risikobewertung die Rede.
Der Entwurf sieht bisher keine Berücksichtigung sozio-ökonomischer Vorteile vor. Der ZVG mahnt, dass wirtschaftliche, soziale und ökologische Vorteile von Arten erhoben werden müssen und gegen mögliche Nachteile gleichwertig abzuwägen sind. Die Erhebung von sozio-ökonomischen Daten ist in bisherigen Risikobewertungen nicht berücksichtigt worden. Die Beweislast lag bei Verbänden und Interessensvertretern. Der ZVG fordert, dass sozialer und wirtschaftlicher Nutzen in den Risikobewertungen gleichwertig zu anderen Kriterien erhoben und überprüft wird. Diese Erhebungen und Bewertungen sind durch geeignete Experten durchzuführen auf Grundlage von klar definierten Standards zur Erstellung von Gutachten. Entsprechend wird empfohlen, unter Art 5(I) f, Punkt 5 (Annex) "if relevant" zu streichen. Eine Analyse direkter und indirekter wirtschaftlicher Kosten ist grundsätzlich durchzuführen und muss finanzielle Konsequenzen für Unternehmen, Zahl der betroffenen Unternehmen und damit verbundenen Arbeitsplätzen (insb. KMU) enthalten.
Die Risikobewertungen müssen neben den potentiellen Auswirkungen einer Art auf eine biogeografische Region auch die Auswirkungen auf das gesamte Gebiet der Union in Relation betrachten. Sollte die Fläche des Unionsgebiets nur unterhalb eines festzulegenden Prozentsatzes oder unterhalb einer festzulegenden Schwelle der betroffenen Flächen liegen, ist von einer unionsweiten Bedeutung einer Art als invasiv abzusehen.
Laut Annex ist es in gerechtfertigten Fällen vorgesehen, eine Risikoanalyse für mehr als nur eine Art zu erstellen. Dies wird abgelehnt vor dem Hintergrund, dass sogar innerhalb einer Art Unterarten existieren, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehen sind. Außerdem wird dieser Punkt dem Anspruch im erklärenden Bericht des DA zu einer detaillierten Analyse nicht gerecht. Jede Art muss einzeln einer Risikobewertung unterzogen werden, ggf. auch einzelne Bewertungen für Unterarten.
Die Methodologie der Erstellung von Risikobewertungen muss grundsätzlich den Anforderungen des geltenden Rechts entsprechen. Laut Studie von Roy et al. (2014) werden bislang nur zwei Methodologien diesen Anforderungen gerecht, jene der EPPO und des Vereinigten Königreiches.
Risikobewertungen sind grundsätzlich ausschließlich auf Basis wissenschaftlicher Studien durchzuführen. Der Rückgriff auf „graue Literatur“ („grey literature“) oder „Bürger-Wissenschaft“ („Citizen Science“) ist kategorisch auszuschließen. Die zusätzliche Konsultation von Interessensvertretern nach Erstellung von Bewertungen ist hingegen weiter beizubehalten.
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18 Oct 2017
Der Zentralverband Gartenbau e.V. vertritt rund 60.000 Betriebe mit gärtnerischer Produktion, Dienstleistung und Einzelhandel.
Die Interessen der Betriebe mit der Optimierung der Betriebsabläufe und die Wünsche der Kommission sind im Falle der Neugestaltung des Pflanzenpasses nicht einfach zusammenzuführen.
Noch immer ist den Unternehmen die Größe des Pflanzenpasses und die Kennzeichnung auf dem Lieferschein überdimensioniert. Für die Etikettierung der Pflanzen verwenden die Firmen handelsübliche Etikettengrößen. Die vorgegebenen Größen scheinen eindeutig zu groß und sind nicht kompatibel mit den vorgegebenen Topf- und Traygrößen. Hier würden wir uns deutlich mehr Flexibilität wünschen.
Hintergrund für die Diskussion bei den Etikettengrößen ist sicher, dass im Gartenbau mit sehr unterschiedlichen Produktgrößen agiert wird. Neben großen Containerpflanzen, wo die vorgeschlagene Etikettengröße möglicherweise passt, haben wir viele kleine Topfgrößen (bis 5 cm) und Jungpflanzentrays wo eine Kennzeichnung aus physischen Gründen mit den vorgeschlagenen Formaten nicht realistisch umsetzbar ist.
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29 Mar 2017
Grundsätzlich unterstützt der Zentralverband Gartenbau e.V. (ZVG) das Ziel, die biologische Vielfalt zu erhalten. Damit handelt der Gartenbau im Sinne des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD). Gärtnerisch kultivierte Pflanzen werden in Gärten, öffentlichen Räumen und Kulturlandschaften gepflanzt. Der ZVG weist darauf hin, dass Arten nach guter fachlicher Praxis im Gartenbau gehandelt, kultiviert und verwendet werden - auch unter Berücksichtigung der Anforderungen zum Schutz der biologischen Vielfalt.
Vor dem Hintergrund der Umsetzung der Verordnung 1143/2014 und der Erstellung von EU-Listen mit invasiven Arten von unionsweiter Bedeutung sieht der ZVG das Verfahren und die Komposition der bereits vom Ausschuss für Invasive, gebietsfremde Arten der EU-Mitgliedstaaten angenommen als auch zu weiteren, unter Vorbereitung befindlichen Listen zu invasiven, gebietsfremden Arten mit unionsweiter Bedeutung kritisch.
Gunnera tinctoria:
Eine Listung von Gunnera tinctoria wird abgelehnt. Gunnera tinctoria entspricht nicht den Kriterien wie sie in der Verordnung 1143/2014 für invasive Arten mit unionweiter Bedeutung gelistet sind. Dies geht aus der Risikoanalyse hervor. Hier wird von einem moderaten Risiko, und dies auch nur für Gebiete wie Großbritannien, Irland und ggf. dem Nordwesten der Iberischen Halbinsel ausgegangen. Entsprechend ist eine unionsweite Bedeutung nicht erkennbar. Zudem muss festgestellt werden, dass Gunnera tinctoria im Großteil des Unionsgebiets nicht winterhart ist und daher eine Invasion bzw. Verdrängung anderer Arten ausgeschlossen werden kann.
Gunnera tinctoria hat zudem ökonomische Bedeutung für den gärtnerischen Fachhandel, u.a. für Staudengärtnereien.
Pennisetum setaceum:
Pennisetum haben als Containerpflanze für den gärtnerischen Fachhandel größere Bedeutung, insbesondere im Zierpflanzenbau. Zudem kann festgestellt werden, dass eine Invasion nur in Gebieten Spaniens, der balearischen und kanarischen Inseln zu befürchten ist. Eine unionsweite Invasion kann ausgeschlossen werden und entsprechend ist eine unionsweite Bedeutung nicht erkennbar.
Ferner werden Hybride von Pennisetum setaceum gehandelt, welche sterile Züchtungen sind.
Zudem muss festgestellt werden, dass Pennisetum setaceum im Großteil des Unionsgebiets nicht winterhart ist und daher eine Invasion bzw. Verdrängung anderer Arten ausgeschlossen werden kann.
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