Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V.

AöW

Der Verein fördert die öffentliche Wasserwirtschaft, indem er die Interessen und Kompetenzen der kommunalen und verbandlichen Wasserwirtschaft bündelt und insbesondere gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit, der Verwaltung und der Wirtschaft vertritt.

Lobbying Activity

Response to Roadmap towards Nature Credits

29 Sept 2025

Die Mitteilung der Kommission ist zwar ein wichtiger erster Schritt, bleibt in vielen Punkten jedoch noch zu unkonkret. Die vorliegende kritische Bewertung soll die weitere Entwicklung daher konstruktiv begleiten. Insbesondere der Wasserhaushalt und die damit verbundenen Ökosystemleistungen verdeutlichen, wie wichtig der Schutz natürlicher Ressourcen ist. Angesichts des Klimawandels wird dies zunehmend spürbar. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind Handelsmechanismen besonders kritisch zu sehen, da sie Anreize für regionale Ungleichgewichte schaffen und bestehende Belastungen verschärfen können. Wasser ist kein übliches Handelsgut, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss (Erwägungsgrund 1 der WRRL). Die geplante marktbasierte Ausrichtung durch sogenannte Naturgutschriften birgt strukturelle Risiken. Zwar könnten Naturgutschriften Anreize für zusätzliche freiwillige Maßnahmen setzen, doch droht zugleich eine Konzentration auf profitable Bereiche, während weniger marktfähige Ökosysteme vernachlässigt werden. Damit besteht die Gefahr einer selektiven Aufwertung der Natur (Rosinenpicken), statt einer gleichwertigen Sicherung und Wiederherstellung in allen Regionen Europas. Daher bleibt ein verbindlicher und flächendeckender Schutzrahmen notwendig. Naturgutschriften könnten eine ergänzende Rolle spielen. Eine Trendumkehr beim Verlust der biologischen Vielfalt werden sie nach unserer Ansicht jedoch zunächst nicht bewirken. Nur wenn bestehende rechtliche Verpflichtungen vollständig umgesetzt und kontrolliert werden, können freiwillige Zusatzmaßnahmen einen glaubwürdigen Mehrwert entfalten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass verbindliche Vorgaben insgesamt zurückgedrängt und durch weniger wirksame marktorientierte Mechanismen regional ersetzt werden. Richtig ist die Feststellung, dass der Verlust biologischer Vielfalt erhebliche ökonomische Risiken erzeugt und Investitionen in die Wiederherstellung langfristig unverzichtbar sind. Dies ist mit erheblichem Aufwand und Kosten für die Gesellschaft verbunden. Dabei ist es kritisch zu sehen, dass der Ansatz des Verursacherprinzips, insbesondere für Industrie und Landwirtschaft, in diesem Papier kaum berücksichtigt wird. Ohne dessen konsequente Anwendung besteht die Gefahr, dass die Allgemeinheit über Steuermittel für Schäden aufkommt, die von einzelnen Sektoren verursacht werden. Die überlegten Offenlegungs- und Berichtspflichten werden vielfach zu bürokratisch und für kleinere Betriebe kaum tragfähig sein. Das geplante zweistufige Modell aus Zertifizierung und Gutschriften würde diese Komplexität weiter erhöhen. Zudem bleibt fraglich, ob die resultierenden Effekte tatsächlich messbar, dauerhaft und ökologisch wirksam sind. Eine zentrale Bedingung für die Glaubwürdigkeit des Instruments ist, dass Naturgutschriften nur dort in Betracht kommen, wo bestehende rechtliche Verpflichtungen vollständig erfüllt sind und es sich eindeutig um zusätzliche, freiwillige Maßnahmen handelt. Außerdem müssen strenge Kriterien, Transparenz und eine unabhängige Governance sichergestellt sein, um Doppelzählungen, Interessenkonflikte und Greenwashing zu verhindern. Die vorgesehene öffentliche Anschubfinanzierung für private Märkte ist kritisch zu bewerten. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Steuermittel vorrangig für die Schaffung von Investitionssicherheit eingesetzt werden sollen, anstatt direkt in konkrete Schutz- und Wiederherstellungsmaßnahmen zu fließen. Für die weitere Entwicklung des Konzeptes sollte Qualität Vorrang vor Geschwindigkeit haben. Naturgutschriften dürfen keinesfalls bestehende verbindliche Rechtsrahmen durch freiwillige Maßnahmen ersetzen. Verbindliche Vorgaben, die konsequente Anwendung des Verursacherprinzips sowie eine europaweit gleichwertige Sicherung von Natur und Umwelt müssen den Kern des Schutzsystems bilden. Nur so lässt sich eine echte Trendumkehr im Interesse kommender Generationen erreichen.
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Response to European Water Resilience Strategy

3 Mar 2025

Da die Initiative keine spezifische Beschreibung zur Wassereffizienz an erster Stelle enthält, ist eine detaillierte Bewertung spezifischer Effizienzfragestellungen kaum möglich. Dies zeigt sich auch in den bisher veröffentlichten Antworten. Grundsätzlich stellt sich die Frage, warum innerhalb der Wasserstrategie die Effizienz einzelner Nutzer im Fokus steht, anstatt vorrangig die Vermeidung von Ziel- und Nutzungskonflikten umfassend zu betrachten. In diesem Zusammenhang möchten wir einige wesentliche Punkte hervorheben: Vorrangig muss das Menschenrecht auf Wasser im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge gewährleistet sein. Eine rein wirtschaftliche wettbewerbsorientierte Effizienzdiskussion in Richtung einer Kommerzialisierung des Wassers lehnen wir ausdrücklich ab. Konsequent darf eine Effizienzdiskussion nicht zu Lasten der öffentlichen Wasserwirtschaft geführt werden, sondern muss andere Nutzer in den Fokus rücken. Darauf aufbauend sollte der Schwerpunkt darauf liegen, Nutzungskonflikte zu vermeiden. Hierfür existieren bereits rechtliche Rahmenbedingungen, die einen funktionierenden Wasserkreislauf sicherstellen sollen diese müssen wirksam umgesetzt werden. Darüber hinaus erfordert die Vermeidung von Nutzungskonflikten differenzierte Ansätze, da einzelne Nutzergruppen je nach regionalen Gegebenheiten und Sektor unterschiedliche Anstrengungen unternehmen müssen. Dafür sollten geeignete Anreize geschaffen werden. Für Nutzer mit besonders hohem Potenzial zur Wassereffizienz sollte zudem das Verursacherprinzip konsequent angewendet werden, sodass sie sich angemessen an den Kosten beteiligen oder sogar allein tragen. Dies betrifft nicht nur die direkten Nutzer, sondern beispielsweise auch Hersteller von Pflanzenschutzmitteln. Eine ausschließliche Fokussierung auf die Effizienz einzelner Nutzer greift daher zu kurz. Die Vermeidung von Nutzungskonflikten ist auch eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die eine enge Zusammenarbeit verschiedener Akteure erfordert. Aufgrund ihrer Gemeinwohlorientierung spielt die Wasserwirtschaft in öffentlicher Hand eine entscheidende Rolle als verlässlicher Partner. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, ist eine Stärkung der Wasserwirtschaft in öffentlicher Hand notwendig, ebenso wie die Förderung und Vereinfachung von Kooperationen sowie eine finanzielle Unterstützung im Sinne der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung. Wir teilen die Einschätzung, dass die Reduzierung des Wasserverbrauchs und der Wasserentnahme durch höhere Effizienz sowie eine verstärkte Kreislaufwirtschaft essenziell für die Sicherstellung der Wasserversorgung, das Wohlergehen und die Wettbewerbsfähigkeit Europas ist. Ergänzend halten wir es für entscheidend, dass die kommunale Daseinsvorsorge der öffentlichen Wasserversorgung Vorrang vor anderen Nutzungen erhält.
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Response to Commission Directive amending Annex III of the Nitrates Directive

16 May 2024

Angesichts des Klimawandels und der knapper werdenden Wasserressourcen, muss bei einer Überarbeitung der Richtlinie 91/676/EEC auf einen guten Oberflächen- und Grundwasserschutz hingearbeitet werden. So muss eine Auswaschung der Nährstoffe in Gewässer sowie ins Grundwasser vermieden werden. Daher sprechen wir uns gegen höhere Düngemittelgaben als 170 kg N/ha aus, sowohl für mineralische als auch organische Düngemittel. Trotz der seit über 30 Jahren bestehenden Nitratrichtlinie ist die Nitratbelastung der Oberflächengewässer und des Grundwassers in Deutschland nach wie vor ein großes Problem. Insbesondere in den Bundesländern mit einem hohen Anteil an intensiver Landwirtschaft verhindert eine zu hohe Nitratbelastung die Nutzung des Grundwassers. Seit 2008 wird der Grenzwert jährlich an etwa jeder sechsten Messstelle überschritten. Auch der Anteil der Messstellen mit einem erhöhten Nitrat-Gehalt über 25 mg/l stagniert seit 2008 bei etwa 33-38 %. (siehe https://www.umweltbundesamt.de/daten/umweltindikatoren/indikator-nitrat-im-grundwasser#die-wichtigsten-fakten) Als Interessenvertretung der sich vollständig in öffentlicher Hand befindlichen Betriebe, Unternehmen und Verbände der Wasserwirtschaft möchten wir auf die Notwendigkeit des Schutzes unserer Gewässer, insbesondere des Grundwassers hinweisen. Das Grundwasser stellt eine lebenswichtige Ressource dar, die nicht nur für die heutige Generation, sondern auch für zukünftige Generationen erhalten werden muss. Der Zugang zu sauberem Wasser ist lebensnotwendig und die Sicherung dieses Zuganges eine Kernaufgabe staatlicher Daseinsvorsorge.
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Response to The protection of waters against pollution caused by nitrates from agricultural sources – Evaluation

5 Mar 2024

Trotz der seit über 30 Jahren bestehenden Nitratrichtlinie ist die Nitratbelastung der Oberflächengewässer und des Grundwassers in Deutschland nach wie vor ein großes Problem. Insbesondere in den Bundesländern mit einem hohen Anteil an intensiver Landwirtschaft verhindert eine zu hohe Nitratbelastung die Nutzung des Grundwassers. Seit 2008 wird der Grenzwert jährlich an etwa jeder sechsten Messstelle überschritten. Auch der Anteil der Messstellen mit einem erhöhten Nitrat-Gehalt über 25 mg/l stagniert seit 2008 bei etwa 33-38 %. (siehe https://www.umweltbundesamt.de/daten/umweltindikatoren/indikator-nitrat-im-grundwasser#die-wichtigsten-fakten) Angesichts des Klimawandels und der knapper werdenden Wasserressourcen ist dies nicht länger hinnehmbar. Wenn die Nitratschwellenwerte von 37,5 mg/L überschritten zu werden drohen, müssen ernsthafte Maßnahmen ergriffen werden, um die Nitratkonzentration unter dem Schwellenwert zu halten. Mögliche Maßnahmen können hier eine Anpassung der Bodenbearbeitung, der Fruchtfolge und der Anbau von Zwischenfrüchten sein. Wird sogar der Grenzwert von 50 mg/L Nitrat im Grundwasser überschritten, müssen umso stärkere Konsequenzen folgen, die einen weiteren Nitrateintrag ins Grundwasser verhindern. Die bisherigen Maßnahmen reichen dazu nicht aus. In Norddeutschland wird der Grenzwert von 50 mg/l an einer Vielzahl von Messstellen um ein Vielfaches überschritten. Bei Überschreiten der Grenzwerte sollten wirkungsvolle Maßnahmen ergriffen werden, wie die Düngung reduziert, auf eine Flächengebundene Tierhaltung, Weideland oder ökologischen Anbau umgestellt werden. Der Schutz des Grundwassers muss den Stellenwert erhalten, der seinem Wert entspricht. Auch muss das Verursachungsprinzip bei der Reinigung von Grundwasser greifen und darf nicht wie bisher dem örtlichen Wasserversorger aufgebürdet werden. Die finanziellen Kosten des übermäßigen Düngereinsatzes müssen von den Verursachern getragen werden, um eine nachhaltige Wirtschaftsweise in der Landwirtschaft zu erreichen.
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Response to Carbon capture utilisation and storage deployment

31 Aug 2023

Wir fordern, dass der vorsorgende Grundwasser- und Gewässerschutz ausdrücklich Vorrang vor CCS hat. Die Versorgungsicherheit der Bevölkerung mit sauberem Wasser ist ein Menschenrecht, das es für die heutige und zukünftige Generationen zu schützen gilt. Mit der CCS-Technologie sollen große Mengen CO2 in den Untergrund verpresst werden. Mögliche Gefährdungen des Grund- und Oberflächenwassers, z.B. durch die Verdrängung von salzhaltigem Porenwasser, können nach derzeitigem Stand der Wissenschaft nicht ausgeschlossen werden. Damit könnte CCS die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes und der Wasserrahmenrichtlinie aushöhlen. Wenn CCS durchgeführt wird bleibt die Gefährdung des Grundwassers dauerhaft bestehen. Die Speicherung kann nicht rückgängig gemacht werden. Eine Gefährdung der Gesundheit der Menschen in den für die CCS-Verpressung vorgesehenen Gebieten kann nicht ausgeschlossen werden. Das in Deutschland für CCS vorgesehene Speichervolumen reicht nach heutigem Kenntnisstand nur für wenige Jahrzehnte. CCS ist ein risikobehaftetes Verfahren und darf nicht als Patentlösung für die Klimakrise angesehen werden. CCS darf daher nur zum Einsatz kommen, wenn zuvor alle Möglichkeiten zur CO2-Reduzierung ausgeschöpft wurden und keine Gefährdung des Grund- und Oberflächenwassers zu befürchten ist. Die Einsparung von CO2 bzw. der Umstieg auf fossilfreie Prozesse muss rechtlich Vorrang haben und kostengünstiger sein als CCS. Geeignete Standorte für CCS müssen sorgfältig und unabhängig wissenschaftlich untersucht und transparent mit der Umwelt- und Wasserwirtschaft sowie der interessierten Öffentlichkeit diskutiert werden.
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Response to Revision of the Urban Wastewater Treatment Directive

14 Mar 2023

Die AöW begrüßt die Initiative der EU-Kommission für eine Neufassung der kommunalen Abwasserrichtlinie und unterstützt zuvorderst die Ziele des Vorschlags, den Gewässerschutz zu verbessern und die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zu erreichen. Der Regelungsbereich betrifft nach EU-Recht den Bereich der Dienstleistungen im allgemeinem (wirtschaftlichen) Interesse in Deutschland die kommunale Daseinsvorsorge und hat die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Bezahlbarkeit für Alle im Fokus. Vor diesem Hintergrund positioniert sich die AöW - Details sind in der beigefügten Stellungnahme vom 14.03.2023 enthalten.
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Response to Implementing act on a list of High-Value Datasets

14 Aug 2020

The Commission shall adopt implementing acts setting the so-called "high-value datasets" and carrying out an impact assessment (Article 14 Directive (EU) 2019/1024). In our view, it is not yet clear whether this will also affect public water management (water supply and sewage disposal) and even whether certain high-value datasets will have to be made available free of charge Article 14(1)(a) Directive (EU) 2019/1024. Accordingly Article 5 (8) Directive (EU) 2019/1024 in conjunction with Article 13 Directive (EU) 2019/1024 contains an obligation to open and make freely available "high-value datasets". By way of illustration, some thematic categories are mentioned in the recitals as “postcodes, national and local maps (geospatial), energy consumption and satellite images (earth observation and environment), in situ data from instruments and weather forecasts (meteorological), demographic and economic indicators (statistics), business registers and registration identifiers (companies and company ownership), road signs and inland waterways (mobility)” (Recital 66 Directive (EU) 2019/1024, Annex I). In our opinion, data from public water management (water supply and sanitation) should not be considered in principle as high-value datasets. According to Recital 16 and Article 1(2)(e) of Directive (EU) 2019/1024 , critical infrastructures - such as those of public water management - are excluded from the application of the Directive. Therefore, datasets from public water management cannot be qualified as high-quality data. In case individual datasets of the public water management sector fall under the high-value datasets, an impact assessment must also take into account that in Germany the public service of the public water management must be financed by the users in a cost-covering manner and not by the general budget. It must be taken into account that all additional costs incurred in providing data must not be financed by the users of the water supply or sewage disposal. In this respect, a reimbursement of costs must be guaranteed in any case. In our view, it is also necessary and appropriate to take into account that Member States may determine the costs for the re-use of public company and public sector body data sets at least in accordance with the existing national fee rules following the EU subsidiarity principle. A possible limitation to two years is not sufficient for this (Article 14 (5) Directive (EU) 2019/1024). This is the only way to ensure the permanent fulfilment of tasks (Recital 69 Directive (EU) 2019/1024).
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Response to Revision of the Drinking Water Directive (RECAST 2017)

28 Mar 2018

Die AöW begrüßt die vorgesehene Regelung über die Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten zu Wasser im Rahmen des Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten. Damit bewegt sie sich innerhalb von Art. 4 und 5 des EUV (regionale und lokale Selbstverwaltung und Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). Wir sehen das als wichtigen Schritt, die Mitgliedsstaaten auf ihre Pflicht zur Schaffung und Sicherung des Zugangs zu sauberem Trinkwasser für alle EU-Bürgerinnen und -Bürger hinzuweisen. Die EU-Trinkwasserrichtlinie verfolgt das Ziel, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen zu schützen, die sich aus dem Konsum von verunreinigtem Wasser ergeben, indem dessen Genusstauglichkeit und Reinheit gewährleistet werden. Die vorgeschlagene Neufassung enthält allerdings auch Vorschläge, die über dieses Ziel hinausgehen. Diese sind vor allem die Regelungen über Informationspflichten und die Regelungen für kleine Wasserversorger. Die Mitglieder der AöW, ob kleine oder große Versorger, stellen sich auf kommunaler Ebene den Informationsbedürfnissen der Nutzer und Entscheidungsgremien über die Trinkwasserqualität. An der Transparenz über die Wahrnehmung des Versorgungsauftrags und über nachhaltigen Umgang mit den Wasserressourcen und der Umwelt wird laufend gearbeitet. Dies geschieht sowohl in Form von schriftlichen Berichten und Informationsmaterial als auch auf den Internetportalen der Versorger und in öffentlichen Veranstaltungen. Dazu hat sich bereits ein breites Instrumentarium entwickelt, das ständig fortentwickelt wird. Neben der gesetzlich geregelten Gesundheits- und Kommunalaufsicht, den Kartellbehörden, Aufsichtsräten, Betriebskommissionen und Ausschüssen und Kommunalparlamenten gibt es Kundenbeiräte und weitere Beteiligungsformen, die auch laufend weiterentwickelt werden. Nach dem Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip sollen diese Aufgaben auf der Ebene erfüllt werden, die dafür am besten geeignet ist. Das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität von Trinkwasser wird u. a. durch bürgernahe Versorgungsstrukturen erreicht und ihre Bedürfnisse können auf der kommunalen Ebene in 100-prozentig öffentlicher Hand am besten festgestellt und demokratisch legitimiert erfüllt werden. Dies ist auch bei europäischen Maßnahmen zu beachten und folgt aus der Anerkennung der bestehenden verfassungsmäßigen Strukturen der EU-Mitgliedsstaaten einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung (Art. 4 Abs. 2 EUV iVm. Art. 28 Grundgesetz). Zusätzlich wird in der Europäischen Union über das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 EUV) und Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse gerade auch gewährleistet, dass die Aufgaben der Daseinsvorsorge so bürgernah wie möglich erfüllt werden können. Schließlich muss gemäß Art. 345 AEUV die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten unberührt gelassen werden. Die bisher in den Erwägungsgründen der Trinkwasserrichtlinie enthaltenen Aussagen zur Subsidiarität sollen allerdings in der Neufassung gestrichen werden. Es ist nicht erkennbar warum. Außerdem ist erstaunlich, dass die erwarteten Mehrkosten durch die neu gefasste Richtlinie in Höhe von geschätzten 5,9 bis 7,3 Milliarden Euro damit abgetan werden, dass diese überwiegend von den Wasserversorgern zu tragen sind, damit aber keine Mehrkosten für die Verbraucher entstehen würden. Es ist nicht hinzunehmen, dass die EU-Kommission mit neuen Regelungen den Kommunen und örtlichen Versorgern immense Kosten aufbürdet. Die EU-Kommission missachtet den rechtlichen Rahmen der Europäischen Union (EUV und AEUV) mit der Neufassung der Trinkwasserrichtlinie und versucht ihre Kompetenz unzulässig auszuweiten. Die AöW lehnt die Vorschläge über Informationspflichten, soweit sie über die bestehenden Informationsfreiheitsgesetze hinausgehen sowie Vorschläge über kleine Wasserversorger ab, weil ein Mehrwert zur Erreichung der Ziele der Trinkwasserrichtlinie –Sicherung der Trinkwasserqualität – damit nicht erreicht wird. • Di
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Response to Fitness Check of the Water Framework Directive and the Floods Directive

16 Nov 2017

Die übergeordneten Werte der WRRL sind Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung in Europa und bedeutend für die nächsten Generationen, wenn die Menschheit überleben will. Hierbei müssen auch die UN-Resolution 64/292 vom 28. Juli 2010 (Das Menschenrecht auf Wasser und Sanitärversorgung), die UN-Agenda 2030 (SDGs) und der Erwägungsgrund 1 der Wasserrahmenrichtlinie beachtet werden. Unsere wichtigsten Positionen zur Zukunft der WRRL sind: - Auf den bisherigen Anstrengungen muss aufgebaut werden, statt neue oder höhere Ziele festzulegen. - Das Verschlechterungsverbot darf nicht aufgegeben und das Verbesserungsgebot muss ernst genommen werden. - Gleichwohl müssen die geforderten Maßnahmen von der Bevölkerung, der Wirtschaft und den EU-Mitgliedsstaaten auch finanziell aufgebracht werden können. Wirtschaftliche Abwägungen von Kosten und Nutzen sind daher im Einzelnen durchaus erforderlich, um die richtigen Maßnahmen ergreifen zu können. - Realistische Erkenntnis und Akzeptanz, dass die Fristsetzung bis 2027 zu kurz ist. Für die Umsetzung der Ziele muss ausreichend Zeit für die organisatorischen Maßnahmen (Flächenbereitstellung etc.) und politische Konsensfindung mit den betroffenen Bevölkerungsgruppen angesetzt werden. - Ein längerer Zeitraum muss jedoch mit Zwischenzielen ambitioniert und gleichzeitig angemessen festgelegt werden. - Die Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Gewässerunterhaltung müssen als Kernaufgaben von den Mitgliedsstaaten und der Wasserwirtschaft gesichert werden und in den Zielen der WRRL Vorrang haben. - Die Bewertungsindikatoren über den Zustand der Gewässer müssen überprüft werden. Ein einzelner schlechter Wert darf nicht dazu führen, dass die Erfolge bei anderen Werten ausgehebelt werden. Komponenten, die auf die Maßnahmen in der Wasserwirtschaft keine Auswirkungen haben, müssen aus dem Aufgabenkatalog der Wasserwirtschaft heraus genommen werden. - Die Verantwortung der Wirtschaftszweige, die Verursacher von Gewässerbelastungen – direkt oder indirekt – sind, muss herausgearbeitet werden. Diese Branchen müssen nach dem Verursacherprinzip in die Pflicht genommen werden. - Das Berichtswesen muss vereinfacht werden. Die überbordende Abfrage und Veröffentlichung von Daten läuft ins Leere und verschlingt zu viele Ressourcen (personell und finanziell)! Eine Konzentration auf das Wesentliche, das zum Erkenntnisgewinn beiträgt, ist erforderlich. - Die Verzahnung der WRRL mit anderen wasserrelevanten Richtlinien muss in Angriff genommen werden. - Die Handlungsebenen Klima und Wasser sind eng miteinander verknüpft. Es sollte auch überlegt werden, ob der Referenzzeitpunkt (Ausgangswerte für die Zustandsbewertung der Gewässer) für die Zielfestlegung nicht den Vereinbarungen zur Klimapolitik angepasst werden sollte.
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