Bundesverband freier Kfz-Händler e. V.

BVfK

Der Bundesverband freier Kfz-Händler e.V.

Lobbying Activity

Response to Evaluation of the Motor Vehicle Block Exemption Regulation

24 Jun 2024

Der BVfK e. V. ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen. Er ist unter der Registernummer 489031346781-01 im Transparenzregister für die Interessenvertretung gegenüber der EU-Kommission eingetragen. I. Grundsätzlich steht der BVfK e. V. Ausnahmen vom Kartellverbot sehr kritisch gegenüber. Diese führen bekanntlich regelmäßig zu weniger Wettbewerb und erhöhten Preisen für die Endverbraucher. Daher sollten die Rahmenbedingungen für die unter der Kfz-GVO begünstigten Marktteilnehmer nicht erweitert werden. Dies würde ansonsten allen voran für nicht markengebundene Kfz-Betriebe einen extremen Wettbewerbsnachteil bewirken. In diesem Zusammenhang teilen wir die Wahrnehmung unseres schweizerischen Partnerverbands VFAS, dass der Wettbewerb auf den Kfz-Märkten abnimmt. Um einer Ausweitung der Marktmacht und einem eventuellen Missbrauch dieser Stellung durch Hersteller bzw. Importeure entgegenzuwirken, halten wir den Vorstoß des VFAS für begrüßenswert, die Marktanteilsschwelle anzupassen. Der politisch beabsichtigte Schutz des freien Wettbewerbs könnte durch die dann wahrscheinlicher werdende Anwendung der Regeln der Vertikal-GVO insbesondere zugunsten kleinerer Marktteilnehmer effektiver verwirklicht werden. II. Daneben treten wir weiterhin dafür ein, dass Herstellergarantien nicht verweigert werden dürfen, wenn der Verbraucher das Fahrzeug von einem freien Händler außerhalb des Vertriebsnetzes erworben hat. In der jüngeren Vergangenheit hat die nicht nur branchenintern für Aufruhr sorgende und medial stark begleitete Beschränkung der Herstellergarantie eines Automobilherstellers auf Neufahrzeuge, die ursprünglich von einem autorisierten Vertragshändler an einen Endkunden verkauft werden, in aller Deutlichkeit aufgezeigt, dass es an dieser Stelle Nachbesserungsbedarf gibt. Der Hersteller hat sich eine missverständliche Auslegung zunutze gemacht, um die Wirksamkeit der Herstellergarantie an eine restriktive Auslegung des Vermittlerbegriffes zu knüpfen. Dadurch wird die bezweckte Verhinderung einer Marktabschottung ins Gegenteil verkehrt. Wir werden nicht daran erinnern müssen, dass der Erwerb eines Kraftfahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat dem Verbraucher einen von der Kommission anerkannten und gewollten elementaren Vorteil bietet. Diesen Vorteil zu fördern und Verbrauchern den Erwerb zu erleichtern, ist eine Leistung des freien Kraftfahrzeughandels. Für stabile und transparente Rahmenbedingungen ist es daher unerlässlich, dass die Kommission klarstellt, dass eine derartige Beschränkung des Wettbewerbs unzulässig ist. Die Argumente, die für den Schutz des Selektivvertriebs noch immer ins Feld geführt werden, sind wie der VFAS in seiner Stellungnahme bereits ausgeführt hat insbesondere aus den nachfolgenden Erwägungen nicht überzeugend: Generalimporteure, die ihre Fahrzeuge aktiv an freie Händler außerhalb des Vertriebsnetzes verkaufen, umgehen bekanntermaßen systematisch ihren eigenen Selektivvertrieb. Damit verlieren sie den Anspruch auf Nutzung dieser Ausnahme vom Kartellverbot, denn dies setzt so-wohl die theoretische wie auch praktische Geschlossenheit des Vertriebssystems voraus. Neufahrzeuge werden stets nur von einem autorisierten Händler bzw. dem Generalimporteur bezogen. Die Einhaltung qualitativer Standards ein Hauptargument zur Aufrechterhaltung selektiver Vertriebssysteme ist damit sichergestellt. Die Verweigerung der Herstellergarantie benachteiligt den Verbraucher. Er kann keine Garantieansprüche geltend machen und muss zudem wegen des fehlenden Herstellergarantieschutzes bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs Wertverluste hinnehmen. III. Abschließend sei angemerkt, dass die Einlassung unseres schweizerischen Partnerverbands VFAS auch im Übrigen einschränkungslos unterstützt wird.
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Response to Car labelling evaluation

16 Apr 2024

Sehr geehrte Damen und Herren, der BVfK und seine Mitgliedsbetriebe sehen sich regelmäßig mit den hohen Anforderungen der Kennzeichnungspflichten konfrontiert. Aus unserer Sicht ist das Ziel des Umwelt- und Verbraucherschutzes bereits mit der aktuellen Fassung der Richtlinie und der entsprechenden nationalen Umsetzung übererfüllt worden. Wünschenswert wäre eine Überarbeitung der Richtlinie jedoch vor dem Hintergrund, nach wie vor bestehende Unsicherheiten in der Anwendung der Vorschriften zu beseitigen. In diesem Zusammenhang wäre z. B. eine trennscharfe Definition des Neufahrzeugbegriffs hilfreich. Zudem bedarf die Bewerbung von Fahrzeugen im Internet klarer Rahmenbedingungen. So könnte der aktuell vorliegenden bürokratischen Überregulierung, welche dem Verbraucher mehr schaden als nutzen dürfte, zumindest teilweise entgegengewirkt werden und Transparenz geschaffen werden. In diesem Zusammenhang halten wir es für erfreulich, dass dem vereinzelt geäußerten Wunsch nach einer Einbeziehung von Gebrauchtfahrzeugen bis dato nicht nachgekommen wurde. Es dürfte einleuchten, dass dies zu einer massiven Verunsicherung der Verbraucher führen und eine Vergleichbarkeit der Verbrauchs- und Emissionswerte ad absurdum geführt würde. Ohnehin handelt es sich bei den relevanten Angaben um Laborwerte, die nur bedingt auf die tägliche Nutzung unter schwankenden Bedingungen übertragbar sind. Umso mehr gilt dies, wenn Fahrzeuge schon jahrelang im Einsatz sind und sich die einzelnen Fahrzeugkomponenten zwischenzeitlich so verändert haben, dass die Angabe der Werte eines Neufahrzeugs eine Verbrauchertäuschung bedeuten würden. Abschließend darf auch der Sinn und Zweck der vorbezeichneten Vorschriften grundsätzlich überdacht und in Frage gestellt werden. So zeigen Umfragen unter Verbrauchern, dass diese selten bis gar nicht vor dem Kauf eines kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugs die entsprechenden Angaben hinsichtlich Kraftstoffverbrauchs und Co2-Angaben überprüfen. Eine detaillierte Auswertung finden Sie im beigefügten Dokument.
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Response to Type approval of motor vehicles regarding access to in-vehicle generated data

21 Jun 2022

Sehr geehrte Damen und Herren, hinsichtlich der Initiative zum Zugang zu Fahrzeugdaten, -funktionen und -ressourcen geben wir für den Bundesverband freier Kfz-Händler e. V. (BVfK) nachfolgende Rückmeldung. Der BVfK ist unter der Registernummer 489031346781-01 im Transparenzregister für die Interessenvertretung gegenüber der EU-Kommission eingetragen. Dem Verband gehören mehr als 800 Unternehmen aus dem Neu- und Gebrauchtwagenhandel sowie dem Kfz-Vermittlungsgeschäft an. Zum Aufgabenspektrum des BVfK gehört neben der Verbesserung ökonomischer Rahmenbedingungen, der Bekämpfung unseriöser Geschäftspraktiken sowie der Mitgliederberatung insbesondere auch die aktive Teilnahme am politischen Geschehen den Kfz-Handel betreffend. Nähere Informationen zu unserem Verband finden Sie unter www.bvfk.de. Die schwerpunktmäßigen Zielsetzungen des geplanten Datengesetzes, für Fairness im digitalen Umfeld zu sorgen, einen wettbewerbsorientierten Datenmarkt anzuregen, Möglichkeiten für datengesteuerte Innovationen zu eröffnen und Daten für alle zugänglicher zu machen, stoßen beim BVfK und seinen Mitgliedsbetrieben auf breite Zustimmung. Die EU-Kommission hat zutreffend erkannt, dass insbesondere in vernetzten Fahrzeugen große Datenmenge erzeugt werden, auf die bislang jedoch nur die Hersteller Zugriff haben. Diese nutzen die Datenhoheit, um ihre Produkte zu verbessern, aber auch, um die gesammelten Daten auszuwerten und durch auf den Nutzer zugeschnittene Angebote gewinnbringend einzusetzen. Für einen funktionierenden Wettbewerb müssen die Rechte der Hersteller eingeschränkt, bzw. auch an Pflichten gekoppelt werden. Dazu zählt u. a., dass die Rahmenbedingungen für andere Marktteilnehmer, allen voran für nicht markengebundene Kfz-Betriebe, gestärkt werden müssen. Nur dann ist eine gerechtere Verteilung der mit Daten verbundenen Wertschöpfung möglich. Daneben begrüßen wir es im Speziellen, dass dem Nutzer nunmehr ein Anspruch auf Zurverfügungstellung der Daten an ihn persönlich oder aber an einen Dritten gewährt werden soll, was nach hiesiger Rechtsauffassung bereits heute sicherzustellen wäre. Hierdurch kann ein entscheidender Beitrag zur Transparenz und Sicherheit im Gebrauchtwagenhandel wie z. B. bei der Bekämpfung der Tachomanipulation bei Gebrauchtfahrzeugen geleistet werden. Der BVfK hat bereits vor Jahren unter Schirmherrschaft der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Autorechtstag ein Konzept entwickelt, welches die Zertifizierung der Laufleistung von Gebrauchtwagen unter Verwendung der bei den Herstellern gesammelten Daten zum Gegenstand hat. Zusammen mit der EU-Kommission gehen wir davon aus, dass den Herstellern fortwährend Daten aus dem Fahrzeug übermittelt werden. Der Fahrzeugeigentümer kann nunmehr beim Hersteller seine Laufleistungsdaten abfragen (lassen) und dadurch bei einem Verkauf bzw. einer Inzahlunggabe des Fahrzeuges die Laufleistung verifizieren (lassen) und hierdurch ein höheres Vertrauen in die Fahrzeugdaten und ggfs. auch einen höheren Wiederverkaufspreis erzielen. Einzelheiten hierzu sind hier abrufbar. Im Ergebnis heißt der BVfK also die Intention des Datengesetzes, den Datenaustausch, den Zugang und die faire Nutzung von Daten zu erleichtern, gut. Wir sind zuversichtlich, dass die Vorschriften für eine höhere Transparenz sorgen können. Transparenz und Sorgfalt spielen für die BVfK-Mitgliedsbetriebe im täglichen Geschäft eine zentrale Rolle. Davon profitieren schließlich auch die Endkunden in besonderem Maße.
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