Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.

DGUV

Der Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

Lobbying Activity

Response to Revision of EU legislation on hazard classification, labelling and packaging of chemicals

30 Mar 2023

Die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen dient der besseren Identifizierung und Einstufung von Gefahren sowie einer verbesserten Bereitstellung an Informationen bezüglich des Auftretens gesundheitlicher Gefährdungen beim Umgang mit chemischen Stoffen. Daher ist auch eine Regulierung des Online-Handels mit Chemikalien aus Sicht der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sehr zu begrüßen. Darüber hinaus sind jedoch Onlineplattformen zu beachten, in denen der Lieferant nicht zwingend erkennbar ist. Eine Verpflichtung der Betreiber von Plattformen, der wiederum nicht zwingend Lieferant im Rahmen einer industriellen oder beruflichen Tätigkeit ist, sollte Berücksichtigung finden. Auch sollten bei Fernabsatzangeboten die Kennzeichnungselemente unmittelbar zur Verfügung gestellt werden, um das Schutzniveau im Onlinehandel zu gewährleisten. Die erfolgte Umsetzung ist hierbei voranzutreiben und zu überprüfen. Bezüglich weiterer Vorschläge zur Änderung der CLP-Verordnung möchten wir im Folgenden auf einige aus unserer Sicht kritische Punkte näher eingehen. Grundsätzlich möchten wir kritisch anmerken, dass die Einführung neuer Gefahrenklassen in Form eines delegierten Rechtsaktes erfolgt und nicht dem normalen Rechtssetzungsverfahren unterliegt. Eine neue CLP-Einstufung und Kennzeichnung, abweichend zu UN-GHS, halten wir nicht für zielführend, da die Einheitlichkeit des globalen Systems von EU-Seite dadurch aufgehoben wird. Eine vorherige Einführung in der EU kann zur Folge haben, dass andere Wirtschaftsräume zukünftig ebenfalls Gefahrenklassen im Alleingang einführen oder zurückziehen. Eine nachhaltige Beschädigung des eigentlichen Ziels des UN-GHS, eine übergreifende und einheitliche Einstufung und Kennzeichnung zu garantieren, ist damit nicht mehr auszuschließen. Die im Verordnungsentwurf angeführte Argumentation, dieses Vorgehen würde die Diskussion und eine Übernahme ins UN-GHS beschleunigen, wird aus unserer Sicht eher angezweifelt. Auch ist damit zu rechnen, dass bei einer anschließenden Übernahme in das UN-GHS andere Kriterien hinsichtlich Einstufungen und Kennzeichnungen gelten, die bei der Umsetzung nochmals zusätzlichen Aufwand und Kosten verursachen. Im Detail erscheint die Einführung der neuen Gefahrenklasse Endokrine Disruptoren aus unserer Sicht nicht sinnvoll, da sich Endokriner Disruptor auf einen Wirkmechanismus und nicht auf einen toxikologischen Endpunkt als konkrete Gesundheits- oder Umweltgefahr bezieht. Eine solche Beurteilung wäre konträr zum bisher geltenden Konzept der Einstufung nach CLP-Verordnung. Konkrete Effekte endokriner Disruptoren sind in der Regel bereits in bestehenden Gefahrenklassen berücksichtigt. Eine Konkretisierung der Übergangsfrist zur Aktualisierung der Kennzeichnungsinformationen wird von Seiten der DGUV begrüßt und gibt den Herstellern und Importeuren Sicherheit in der Umsetzung. Im Hinblick auf die Umsetzung im Falle der Einstufung in die neuen Gefahrenklassen ist eine Übergangsfrist von 6 Monaten als Minimum anzusetzen, ein besser angepasster Zeitrahmen wäre in diesen Fall allerdings wünschenswert. Die vorgesehenen Änderungen hinsichtlich des Einsatzes von Faltetiketten und der zusätzlichen, optionalen Bereitstellung von digitalen Kennzeichnungsetiketten ist grundsätzlich zu begrüßen. Auch die Bestrebungen die Lesbarkeit von Etiketten zu verbessern, unterstützen wir. Allerdings erscheinen die erweiterten Vorgaben zur Etikettenkennzeichnung recht detailliert. Dies kann bei Unternehmen zu deutlichen Einschränkungen bei der Erstellung der Etiketten führen, ohne einen relevanten zusätzlichen Gewinn an Sicherheit für den Anwender zu bieten. Sinnvoller wäre die bisherige Aussage gut lesbar um eine Schriftgrößenempfehlung zu ergänzen. In Ganzen sollten jedoch zumindest einheitliche Regelungen (siehe hierzu Tabelle 1.3 und Abschnitt 1.2.1.5) getroffen werden.
Read full response

Response to Asbestos screening, registering and monitoring

8 Feb 2023

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er nimmt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder wahr und fördert deren Aufgaben zum Wohl der Versicherten und der Unternehmen. Der Verband vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber der Politik auf nationaler und auf europäischer Ebene, gegenüber nationalen und internationalen Institutionen. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben den gesetzlichen Auftrag, Arbeits- und Schulunfälle sowie Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach Eintritt eines Versicherungsfalles den Verletzten, seine Angehörigen oder Hinterbliebenen zu entschädigen. Sie sind dabei für über 76 Millionen Versicherte und rund 3,8 Millionen Unternehmen sowie Institutionen zuständig. Die DGUV unterstützt das Vorhaben der EU, eine einheitliche Strategie für ihre Mitgliedsstaaten festzulegen, um dem fehlenden Wissen über Asbestvorkommen in Gebäuden entgegenzuwirken. Oft ist das Wissen über asbesthaltige Bauteile in Gebäuden ungenügend, so dass es durch unsachgemäße Bearbeitung zur Freisetzung von Asbestfasern kommt. Asbest wurde in Deutschland in einer Vielzahl an Baumaterialien verwendet, u.a. in Dach- und Fassadenplatten, Leichtbauplatten, Wandbekleidungen, Fußbodenbelägen, Wasser- und Abwasserleitungen aber auch Brand-, Wärme- und Kälteschutz-Dämmstoffen, Fugenmassen, Estrichen, Boden- und Fliesenklebern, Putzen, und Spachtelmassen. Aufgrund der dringenden Notwendigkeit einheitlicher Regelungen zum Schutz vor Asbest in Gebäuden, unterstützen wir als DGUV die Einführung eines anlassbezogenen Asbestkatasters. In Anlehnung zur schrittweisen Erkundung (Mitwirkungspflichten beim Bauen im Bestand) nach zukünftigen Vorgaben im nationalen Recht (GefStoffV) könnten Erkundungsergebnisse in ein anlassbezogenes Asbestkataster einfließen. Als Voraussetzung dafür sehen wir die Berücksichtigung der Asbestproblematik im Baurecht, um KMU beim Bauen im Bestand wirkungsvoll zu unterstützen und Mensch und Umwelt nachhaltig zu schützen. Eine Dringlichkeit von legislativen Maßnahmen wird aufgrund der anstehenden Renovierungswellen von asbestbelasteten Gebäuden nochmals deutlich. Unsere vollständige, detaillierte Stellungnahme entnehmen Sie bitte dem Anhang.
Read full response

Response to Cyber Resilience Act

23 Jan 2023

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er nimmt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder wahr und fördert deren Aufgaben zum Wohl der Versicherten und der Unternehmen. Der Verband vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber der Politik auf nationaler und auf europäischer Ebene, gegenüber nationalen und internationalen Institutionen. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben den gesetzlichen Auftrag, Arbeits- und Schulunfälle sowie Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach Eintritt eines Versicherungsfalles den Verletzten, seine Angehörigen oder Hinterbliebenen zu entschädigen. Sie sind dabei für über 76 Millionen Versicherte und rund 3,8 Millionen Unternehmen sowie Institutionen zuständig. Die DGUV bedankt sich für die gegebene Möglichkeit, zum Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission für ein neues Cyberresilienzgesetz Stellung zu nehmen, und verweist auf die als Anlage beigefügte Stellungnahme. Gerne steht die DGUV für einen weiteren fachlichen Austausch zur Verfügung!
Read full response

Response to Protection of workers from risks related to exposure to asbestos at work

30 Nov 2022

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er nimmt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder wahr und fördert deren Aufgaben zum Wohl der Versicherten und der Unternehmen. Der Verband vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber der Politik auf nationaler und auf europäischer Ebene, gegenüber nationalen und internationalen Institutionen. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben den gesetzlichen Auftrag, Arbeits- und Schulunfälle sowie Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach Eintritt eines Versicherungsfalles den Verletzten, seine Angehörigen oder Hinterbliebenen zu entschädigen. Sie sind dabei für über 76 Millionen Versicherte und rund 3,8 Millionen Unternehmen sowie Institutionen zuständig. Zu dem umfassenden Konzept für einen besseren Schutz von Menschen und Umwelt vor Asbest und für eine asbestfreie Zukunft gehört u.a. der Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz. Die Stellungnahme der DGUV zur Überarbeitung der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz ist mitangefügt. Dem Beitrag der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland können konkrete Anmerkungen entnommen werden und die DGUV steht auch gerne für einen weiteren fachlichen Austausch zur Verfügung.
Read full response

Response to Proposal for a basic regulation of the European Chemicals Agency

6 Oct 2022

Die „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung“ (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er nimmt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder wahr und fördert deren Aufgaben zum Wohl der Versicherten und der Unternehmen. Der Verband vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber der Politik auf nationaler und auf europäischer Ebene, gegenüber nationalen und internationalen Institutionen. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben den gesetzlichen Auftrag, Arbeits- und Schulunfälle sowie Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach Eintritt eines Versicherungsfalles den Verletzten, seine Angehörigen oder Hinterbliebenen zu entschädigen. Sie sind dabei für über 76 Millionen Versicherte und rund 3,8 Millionen Unternehmen sowie Institutionen zuständig. Die Stellungnahme der DGUV zur Initiative „Europäische Chemikalienagentur- Vorschlag für eine Grundverordnung“ ist als Anlage beigefügt. Die DGUV steht für einen weiteren Austausch zu dieser sehr gerne zur Verfügung.
Read full response

Response to Classification and labelling of chemicals - assignment of notes to certain substances in the CLP Regulation

16 Aug 2022

Die „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung“ (DGUV) bedankt sich für die bestehende Möglichkeit, zu der Konsultation zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien – Zuordnung von Anmerkungen zu bestimmten Stoffen einen Beitrag der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland abgeben zu können. Die DGUV ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er nimmt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder wahr und fördert deren Aufgaben zum Wohl der Versicherten und der Unternehmen. Der Verband vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber der Politik auf nationaler und auf europäischer Ebene, gegenüber nationalen und internationalen Institutionen. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben den gesetzlichen Auftrag, Arbeits- und Schulunfälle sowie Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach Eintritt eines Versicherungsfalles den Verletzten, seine Angehörigen oder Hinterbliebenen zu entschädigen. Sie sind dabei für über 76 Millionen Versicherte und rund 3,8 Millionen Unternehmen sowie Institutionen zuständig. Die Stellungnahme ist beigefügt und die DGUV steht der Europäischen Kommission sehr gerne auch für einen fachlichen Austausch zur Verfügung.
Read full response

Response to Improving access to and availability, sharing and re-use of chemical data for the purpose of chemical safety assessments

16 Aug 2022

Die „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung“ (DGUV) bedankt sich für die bestehende Möglichkeit, zu der Konsultation zur chemischen Sicherheit – besserer Zugang zu Chemikaliendaten für die Sicherheitsbewertung einen Beitrag der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland abgeben zu können. Die DGUV ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er nimmt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder wahr und fördert deren Aufgaben zum Wohl der Versicherten und der Unternehmen. Der Verband vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber der Politik auf nationaler und auf europäischer Ebene, gegenüber nationalen und internationalen Institutionen. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben den gesetzlichen Auftrag, Arbeits- und Schulunfälle sowie Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach Eintritt eines Versicherungsfalles den Verletzten, seine Angehörigen oder Hinterbliebenen zu entschädigen. Sie sind dabei für über 76 Millionen Versicherte und rund 3,8 Millionen Unternehmen sowie Institutionen zuständig. Vor dem Hintergrund ist die Stellungnahme als Anlage beigefügt und steht die DGUV der Europäischen Kommission sehr gerne für einen fachlichen Austausch zur Verfügung.
Read full response

Response to Protection of workers from risks related to exposure to asbestos at work

22 Mar 2022

Die „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung“ (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er nimmt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder wahr und fördert deren Aufgaben zum Wohl der Versicherten und der Unternehmen. Der Verband vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber der Politik auf nationaler und auf europäischer Ebene, gegenüber nationalen und internationalen Institutionen. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben den gesetzlichen Auftrag, Arbeits- und Schulunfälle sowie Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach Eintritt eines Versicherungsfalles den Verletzten, seine Angehörigen oder Hinterbliebenen zu entschädigen. Sie sind dabei für über 76 Millionen Versicherte und rund 3,8 Millionen Unternehmen sowie Institutionen zuständig. Die Europäische Kommission plant die Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz zu überarbeiten. Im Rahmen dessen sollen Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit verbessert werden, was die DGUV als Ziel begrüßt. Auf Grundlage der aus den EU-Institutionen bekannten Pläne betreffend Asbest ist aber zu befürchten, dass die Auswirkungen einiger Maßnahmen, die geplant sind, noch nicht vollständig berücksichtigt worden sind und in der Praxis zu Problemen führen werden. Da es im weiteren Verfahren keine öffentliche Konsultation geben wird, sollen mit der mit angefügten Stellungnahme zum einen fachliche Anmerkungen gegeben und zum anderen auf die aus Sicht der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung wesentlichen Punkte betreffend die oben näher bezeichnete Richtlinie hingewiesen werden.
Read full response

Response to Protection of workers health from risks related to exposure to lead and di-isocyanates

21 Mar 2022

Die „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung“ (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er nimmt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder wahr und fördert deren Aufgaben zum Wohl der Versicherten und der Unternehmen. Der Verband vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber der Politik auf nationaler und auf europäischer Ebene, gegenüber nationalen und internationalen Institutionen. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben den gesetzlichen Auftrag, Arbeits- und Schulunfälle sowie Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach Eintritt eines Versicherungsfalles den Verletzten, seine Angehörigen oder Hinterbliebenen zu entschädigen. Sie sind dabei für über 76 Millionen Versicherte und rund 3,8 Millionen Unternehmen sowie Institutionen zuständig. Die DGUV begrüßt die bestehende Möglichkeit, zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber Chemikalien (Blei und Diisocyanate) Stellung nehmen und frühzeitig fachliche Anmerkungen geben zu können. Als Anlage beigefügt finden Sie die Stellungnahme der DGUV zur Aktualisierung der EU-Richtlinie 98/24/EG.
Read full response

Response to Revision of the Machinery Directive

12 Jul 2021

The German Social Accident Insurance (DGUV) sees a renunciation of well proven principles in the proposal of a new Regulation on machinery products, for example in Article 5 „High-risk machinery products”, which is absolutely insufficient to delimit „High-risk-machinery“ to „NOT- High-risk-machinery“. All further comments also on different aspects, please see the attached comment table.
Read full response

Response to Restriction updating Annex XVII REACH regarding CMRs

31 May 2021

Die geplanten Änderungen der REACH-Verordnung in Hinblick auf krebserzeugende, mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe (CMR) einschließlich des Anhang XVII werden von unserer Seite befürwortet. Beispielhaft ist hier das Butanonoxim zu nennen. Dieser Stoff wird weit verbreitet in neutral vernetzenden Silikondichtmassen eingesetzt. Hier hat die Industrie bereits vor einiger Zeit reagiert und ersetzt Butanonoxim nun vielfach durch Pentanonoxim.
Read full response

Response to Revision of EU legislation on registration, evaluation, authorisation and restriction of chemicals

31 May 2021

Die geplanten Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über die Registrierung, Bewertung, Genehmigung und Beschränkung von Chemikalien (REACH-Verordnung) zur Schließung von Wissenslücken, zur Vereinfachung der gesetzlichen Bestimmungen sowie einer verbesserten Kommunikation werden von unserer Seite ausdrücklich unterstützt. Eine umfassende Bewertung von Gefahrstoffen, eine Risiko-Nutzen-Abwägung und schlussendlich deren Zulassung oder Beschränkung ist nur nach umfangreichen Prüfungen möglich. Allerdings müssen die Anforderungen verhältnismäßig und im Rahmen eines „tiered approach“ erhoben werden. Aus Sicht des Arbeitsschutzes ist eine prospektive Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung von Verwendung und Exposition zielführend. Die Mischexposition von Stoffen sollte wissenschaftlich basiert gezielt berücksichtigt werden. Eine Ableitung allgemein anzuwendender Prinzipien ist zu befürworten. Eine qualifizierte Bewertung bedarf allerdings umfangreicher Studien. Sofern eine Wechsel- oder Kombinationswirkung mit anderen Stoffen bekannt sind, sollten diese in den Dossiers aufgeführt werden. Insbesondere für häufig verwendete Stoffgemische sind mögliche „Gemisch-Dossiers“, in denen die Kombinationswirkung der Inhaltsstoffe dieses Gemisches beschrieben wird, sehr wünschenswert. Ein pragmatischer Ansatz, die Gefährdung durch Kombinationswirkungen zu berücksichtigen, könnte durch Annahme einer additiven Wirkung aller Bestandteile im Stoffgemisch erfolgen, mit der Bildung von Stoffindizes, wie dies im deutschen Gefahrstoffrecht erfolgt (siehe TRGS 402). Informationen über Gefährdungen, die erst im Verlauf der bestimmungsgemäßen Verwendung von Produkten entstehen, sollten zwingend im Sicherheitsdatenblatt enthalten sein. Beispielhaft hier zu nennen ist die Entstehung und Freisetzung von Faserbruchstücken mit WHO-Abmessungen aus einem Fasergewebe oder Endlosfasern. Ohne die explizite Kennzeichnung dieser entstehenden Gefährdungen führt dies in der Praxis zu unterschiedlichen Bewertungen. Zur Vereinfachung der Lieferkettenkommunikation sollten Erfahrungen der Ersteller und Nutzer von erweiterten Sicherheitsdatenblättern genutzt werden, um „Best Practices“ abzustimmen. Die Nutzerfreundlichkeit der Sicherheitsdatenblätter ist dabei allerdings optimierungsbedürftig, da die Anwendung gerade in KMU durch teilweise hohe Verständnishürden an Grenzen stößt. Der Vollzug von REACH muss EU-weit einheitlich erfolgen. Sowohl den vollziehenden als auch beratenden Stellen muss eine Regelung vorliegen, die zu einer einheitlichen Umsetzung in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten führt. Das Ziel der Verbesserung von Arbeits- und Gesundheitsschutz muss dabei im Vordergrund stehen. Eine Vereinheitlichung durch gemeinsam gesetzte Vorgaben des EU-Parlaments und der EU-Kommission werden von unserer Seite sehr begrüßt.
Read full response

Response to Revision of EU legislation on hazard classification, labelling and packaging of chemicals

31 May 2021

Die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CPL-Verordnung) folgt der Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Sie dient der besseren Identifizierung und Einstufung von Gefahren sowie einer verbesserten Bereitstellung an Informationen bezüglich des Auftretens gesundheitlicher Gefährdungen beim Umgang mit chemischen Stoffen. Eine transparente Darstellung der Rollenverteilung verschiedener Akteure ist dabei unabdingbar. Innerhalb eines wissensbasierten Dialoges der verschiedenen Interessengruppen ist es erforderlich, unterschiedliche Handlungsoptionen unter Berücksichtigung von Aufwand-Nutzen-Folgenabschätzungen auszuarbeiten und zu bewerten. Verschiedene Interessensvertretungen, wie Umwelt- und Verbraucherschutz, Arbeitsschutz und vorliegende Interessen des Marktes müssen gegenübergestellt und berücksichtigt werden. Die Basis hierfür ist ein Vorsorgeprinzip, das umfassende wissenschaftliche Beurteilungen eine Risikobewertung und den Einbezug der Betroffenen umfasst. Eine Risikobewertung einzelner Teilaspekte führt mitunter zu Vor- und/oder Nachteilen der einzelnen Disziplinen. Vorteilhafte Regulierungen im Kontext des Umweltschutzes bringen unter Umständen negative Auswirkungen für den Arbeitsschutz mit sich. Eine Vielfalt verwendbarer Stoffe ist dabei aber oftmals Grundvoraussetzung für innovative Ansätze und Lösungen. Die Verwendung gefährlicher Stoffe muss somit anhand der Beurteilung aller verfügbaren Maßnahmen zum Schutz, einschließlich eines akzeptablen Restrisikos, beurteilt werden. Die benötigte Funktionalität oder Reaktivität von Stoffen ist oft untrennbar mit deren gefährlichen Eigenschaften verbunden und deren unmittelbarer Ersatz ist oftmals nicht gegeben. Bestimmte Gefahrstoffe oder deren zielgerichtete Verwendung zu beschränken oder zu verbieten könnte somit in der Gesamtbetrachtung ungünstig sein. Beispielhaft zu nennen wäre hier ein Verbot eines Einsatzes von Ethylenoxid für medizinische Produkte. Eine Versorgung mit sterilen Produkten wäre damit nicht mehr gewährleistet, obwohl das Gas sicher eingesetzt werden kann. Die Einführung einer neuen Gefahrenklasse „Endokrine Disruptoren“ in die CLP-Verordnung ist aus unserer Sicht nicht sinnvoll, da sich die Eingruppierung als „endokriner Disruptor“ auf einen Wirkmechanismus und nicht auf den toxikologischen Endpunkt als konkrete Gesundheits- oder Umweltgefahr bezieht. Eine solche Beurteilung wäre konträr zum bisher geltenden Konzept der Einstufung nach CLP-Verordnung. Konkrete Effekte endokriner Disruptoren sind in der Regel bereits in bestehenden Gefahrenklassen berücksichtigt. Im Bereich der Gesundheitsgefahren unter anderem eine mögliche Reproduktionstoxizität, im Umweltbereich die chronische Gewässergefährdung. Im Arbeitsschutz gibt es in der Regel außerdem Arbeitsplatzgrenzwerte, die auch die endokrine Wirkung mitberücksichtigen. Ferner würde eine neue Gefahrenklasse für endogene Disruptoren zu einer Doppeleinstufung führen, sofern ein endokriner Disruptor z.B. auch krebserzeugend ist. So werden beispielhaft auch krebserzeugende Stoffe nicht weitergehend aufgrund ihrer Wirkung als gentoxische Stoffe unterteilt. Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht ist es hinreichend, die endokrine Wirkung im Sicherheitsdatenblatt zu benennen, um somit auf die zusätzliche Gefahr hinzuweisen. Außerdem sehen wir die weiteren geplanten CLP-Änderungen im Bereich der Bioakkumulation und Persistenz kritisch, da eine alleinige Akkumulation ohne Effekte keinen Grund für eine Einstufung darstellt.
Read full response

Response to Union of Equality: European Disability Rights Strategy

11 Nov 2020

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, begrüßt den von der EU-Kommission vorgelegten „Fahrplan“ zu einer neuen EU-Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030, die zur gesellschaftlichen, sozialen und wirtschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN BRK) beitragen soll. Die Corona-Krise hat gezeigt, dass Menschen mit Behinderungen von den sozialen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie in besonderem Ausmaß betroffen sind, und noch einmal die Notwendigkeit deutlich gemacht, die Belange von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen mitzudenken. Inklusion ist eine Querschnittsaufgabe, die alle gesellschaftlichen Bereiche betrifft. Sie darf keine Ausnahme, sie muss die Regel sein. Die DGUV und ihre Träger beteiligen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an der beruflichen und sozialen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Sie setzen sich für das selbstverständliche Miteinander von Menschen mit und ohne Behinderungen ein. In der gesetzlichen Unfallversicherung wird Inklusion im Sinne eines „selbsttragenden Bewusstseins“ immer mitgedacht und ins alltägliche Handeln selbstverständlich integriert. Bei allen Maßnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie müssen Menschen mit Behinderungen einbezogen und ihre Belange berücksichtigt werden. Die EU-Kommission ist aufgefordert, die Lehren aus der Krise in die neue EU-Strategie aufzunehmen, um sicherzustellen, dass die EU auf künftige Krisen vorbereitet ist und Informationen und Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt zugänglich sind. Ungeachtet der Bedeutung aller weiterer, in der UN BRK genannten Rechte, möchte die DGUV insbesondere die Bedeutung der Umsetzung des in der UN BRK verankerten Rechts auf eine gleichberechtigte Teilhabe an der Arbeitswelt für Menschen mit Behinderungen, auch für diejenigen, die während ihrer Arbeit eine Behinderung erwerben, hervorheben. Dies schließt Möglichkeit ein, den Lebensunterhalt durch eine Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, inklusiven Arbeitsmarkt frei gewählt wurde. Die Umsetzung des Rechts auf Arbeit ist für ein selbstbestimmtes unabhängiges Leben und eine Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben unerlässlich. Die DGUV begrüßt, dass die Kommission dieses Thema in ihrem Fahrplan explizit aufgreift. Sie teilt die Einschätzung der EU-Kommission, dass die Gewährleistung des Zugangs zum regulären Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderungen nach wie vor eine Herausforderung darstellt. Hier bedarf es weiterer Überzeugungs-und Informationsarbeit, um Vorurteile und Missverständnisse abzubauen. Der Austausch von Erfahrungen, bewährter Verfahren und Informationen über erfolgreiche Projekte kann dazu beitragen, Vorurteile über mögliche Hindernisse bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen abzubauen und etwaige Berührungsängste zu verringern. Maßnahmen und Informationen, die das Verständnis und das Bewusstsein für eine inklusive Unternehmenspolitik und angemessene Vorkehrungen am Arbeitsplatz fördern, insbesondere bei klein- und mittelständischen sowie Kleinstbetrieben, die zusammen etwa 93 Prozent aller Unternehmen in der Europäischen Union ausmachen, können dabei helfen, das Ziel inklusiver Arbeitsmärkte zu erreichen. Daneben könnten auch messbare Zielvorgaben in der EU-Strategie dazu beitragen, die Umsetzung des in der UN BRK verbrieften Rechts auf Arbeit für Menschen mit Behinderung zu unterstützen und die zwischen Menschen mit und ohne Behinderung bestehende Beschäftigungslücke von 24,2 Prozentpunkten zu verringern.
Read full response

Response to Revision of the Machinery Directive

11 Feb 2019

The IFA proposes the choice of options 2 and 4. However, as the application of the existing Directive has proved its worth in the vast majority of cases, the scope of amendments should be deliberately kept to a minimum in order to allow all users of the Directive the simplest possible transition in the application of a new Regulation. Only on particularly important points should additions or adaptations be made in order to promote clarity in the application of the Regulation and to implement a forward-looking orientation. In detail, the IFA proposes to deal with the following points: • Cybersecurity • AI • Assistance systems • Language of instructions For details see full proposal attached.
Read full response

Response to Commission Regulation amending the CLP Regulation (EC) 1272/2008 and correcting Commission Regulation (EU) 2018/669

4 Feb 2019

Im Anhang III sollte Titandioxid gestrichen und die neuen Bemerkungen V und 10 nicht eingefügt werden. Im Anhang I sollte unter Nr. 2.12 eingefügt werden, dass die beiden EUH-Sätze nur für Verbraucherprodukte gelten. Begründung 1. Kein Berufskrankheitsgeschehen: Die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland hat keine Anhaltspunkte für Lungenkrebsfälle an Arbeitsplätzen, an denen mit Titandioxid gearbeitet wird. Entsprechende Fälle von Berufskrankheiten liegen uns nicht vor. Auch zahlreiche epidemiologische Studien, wie sie auch im CLH-Report zitiert werden, unterstützen unsere Erfahrungen. 2. Schwächen der toxikologischen Bewertung: Die toxikologischen Studien, die den Einstufungsvorschlag für Titandioxid als karzinogener Stoff unterstützen, basieren entgegen den geltenden wissenschaftlichen Anforderungen (Leitlinien von OECD, ECHA und ECETOC) auf „lung overload“ Effekten an Ratten. Diese sind aufgrund der besonderen Empfindlichkeit der Ratten für Overload-Effekte einerseits und einer fraglichen Relevanz von derart massiven Belastungen der Atemwege und Lungen von Versuchstieren andererseits nicht auf den Menschen übertragbar und sollten daher nicht als Grundlage einer Einstufung als Karzinogen, Kategorie 2 herangezogen werden. 3. Nicht stoffbezogen, daher erhebliche Auswirkung auf die Einstufung weiterer ähnlicher Stoffe und Alternativstoffe: Wie RAC selbst festgestellt hat, beruht der Effekt in den entsprechenden Studien allein auf der Tatsache, dass es sich um einen unlöslichen Staub mit entsprechender Partikelgröße handelt – und ist nicht stoffbezogen. Insbesondere bei der Gefahrenklasse Karzinogenität geht es nach Anhang I, Nr. 3.6.2.2.1 CLP-Verordnung um Stoffe mit der intrinsischen Eigenschaft, Krebs zu erzeugen. Daher ist eine Einstufung, die rein auf physikalischen Parametern und damit nicht auf intrinsischen Stoffeigenschaften beruht, in diese Gefahrenklasse nicht vorgesehen. Sollte jedoch trotzdem ein solcher Eintrag in Anhang VI der CLP-Verordnung erfolgen, müssten im nächsten Schritt mit derselben Begründung Eisenoxide, Aluminiumoxid, Magnesiumoxid, Talkum, Graphit, Kohlenstaub sowie weitere anorganische Pigmente ebenfalls so eingestuft werden. Selbst Kunststoffstäube wären in dieser Weise betroffen. 4. Verunsicherungen und Inflation der Einstufung und Kennzeichnung als Krebsverdachts-Stoff: Sollten Titandioxid im ersten und weitere unlösliche Stoffe im nächsten Schritt als karzinogen Kategorie 2 eingestuft werden, hätte dies eine erhebliche Ausweitung der Kennzeichnungen an Produkten zur Folge. Diese Inflation bei unveränderter Gefährdung (siehe Nr. 1 – wir haben kein entsprechendes Berufskrankheitengeschehen) führt eher dazu, dass ein Teil der Bevölkerung zunehmend sorglos mit derlei gekennzeichneten Stoffen umgehen wird. Dies führt zu höheren Risiken bei Stoffen, bei denen jedoch eine entsprechende Einstufung auch belegbar begründet ist. Ein anderer Teil der Bevölkerung wird durch eine solche Einstufung und Kennzeichnung sehr verunsichert reagieren. Zurückliegende Expositionen würden Ängste hervorrufen – selbst wenn diese unterhalb der toxikologisch sinnvoll abgeleiteten Arbeitsplatzgrenzwerte für GBS erfolgt ist. 5. Alternativer Vorschlag: Für Arbeitsplätze wäre die Einführung eines Arbeitsplatz-Richtgrenzwertes oder eines verbindlichen Arbeitsplatzgrenzwertes nach Richtlinie 98/24/EG für granuläre biobeständige Stäube (GBS) eine wirkungsvolle Maßnahme, einen ausreichenden Arbeitsschutz sicherzustellen. In Deutschland existiert ein solcher gesundheitsbasierter Grenzwert („Allgemeiner Staubgrenzwert“) in Höhe von 1,25 mg/m³. 6. EUH211 und EUH212 auf Verbraucherprodukte beschränken: Für Verbraucher sind die vorgesehenen EUH-Sätze EUH211 und EUH212 eine sinnvolle Maßnahme, um vor entsprechenden Staubbelastungen zu warnen. Diese können jedoch auf Verbraucherprodukte beschränkt werden, wenn bei professioneller Verwendung ein Arbeitsplatz-Richtgrenzwert bzw. ein Arbeitsplatzgrenzwert gilt.
Read full response

Meeting with Ruth Paserman (Cabinet of Commissioner Marianne Thyssen)

24 May 2016 · Changing world of work - new forms of employment relationships, European pillar of social rights, REFIT and better regulation

Meeting with Inge Bernaerts (Cabinet of Commissioner Marianne Thyssen), Stefaan Hermans (Cabinet of Commissioner Marianne Thyssen) and

19 May 2015 · Health and Safety 2020