Deutscher Fussball-Bund e.V.

DFB

Der DFB ist ein gemeinnütziger, eingetragener Verein, dessen Aufgabe es ist, den deutschen Fußballsport und seine Entwicklung, vor allem in seinem Jugendbereich, zu fördern und den deutschen Fußballsport im In- und Ausland zu vertreten.

Lobbying Activity

Response to A strategic vision for sport in Europe: reinforcing the European sport model

4 Dec 2025

I. Ein-Verband-Prinzip im Sport Die Vereinsautonomie des Sports hat dazu geführt, dass sich der organisierte Sport in den allermeisten Sportarten eine weltweit einheitliche Verbandsstruktur gegeben hat. Das so genannte Ein-Verband-Prinzip (eine Sportart, ein nationaler, ein kontinentaler und ein globaler Verband) ermöglicht es dem Sport, sich für die jeweilige Sportart einheitliche und weltweit geltende Regeln zu geben, die die Vergleichbarkeit des sportlichen Wettbewerbs sicherstellt. II. Sport und EU-Recht In Art. 165 AEUV, der mit dem Lissabonner Vertrag in die Verträge der Europäischen Union (EU) aufgenommen wurde, hat die EU die Bedeutung des Sports für die Union und die Gesellschaften in den Mitgliedstaaten ausdrücklich anerkannt. Gemäß Art. 165 AEUV trägt die EU zur Förderung der europäischen Dimension des Sports bei und berücksichtigt dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion. III. Europäisches Sportmodell Art. 165 AEUV beschreibt die Grundsätze des so genannten europäischen Sportmodells. Das Europäische Sportmodell steht für offene auf sportlicher Leistung basieren-de Wettbewerbe, ein pyramidales System mit Auf- und Abstieg, sowie Solidarität und Werteorientierung im und durch Sport. Es verbindet den Profisport mit dem Breitensport und sichert so die tiefe gesellschaftliche Verankerung des Sports in allen EU-Mitgliedstaaten. Durch die Entwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (z.B. Rechtssachen Bosman, Meca-Medina, ISU, European Super League Ltd., etc.) unterliegt mittlerweile jede verbandsrechtliche Regelung, die Auswirkungen auf die wirtschaftliche Tätigkeit von Verbänden, Vereinen und Berufssportlern haben kann, einer wettbewerbsrechtlichen und gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle der Wettbewerbsbehörden und des EuGH. IV. Gefahren für das europäische Sportmodell Durch die Rechtsprechung des EuGH entstehen bei den Verbänden und anderen Interessengruppen des Sports neue Rechtsunsicherheiten. Zugleich sind Pläne für geschlossene paneuropäische Vereinswettbewerbe wie die European Super League oder Vorhaben zur Verlagerung europäischer Vereinswettbewerbe in das Nicht-EU-Ausland Symptome eines kapitalintensiven und von defizitären Strukturen geprägten europäischen Vereinsfußballs auf Spitzenebene, die das tief in der Gesellschaft der EU und ihren Mitgliedstaaten verankerte, europäische Sportmodell gefährden. Vor diesem Hintergrund sehen wir folgende Gefahren für das europäische Sportmodell: Gefährdung der Solidaritätsfinanzierung für den Breitensport und die Nachwuchsförderung defizitäre Strukturen im europäischen Vereinsfußball Konzentration von Macht und Vermögen bei wenigen Spitzenvereinen und deren Eigentümern Schwächung nationaler Ligen und Nationalmannschaften (Vielfalt und Wettbewerbsfähigkeit) Zerstückelung des europäischen Fußballs und Verlust eines einheitlichen Systems mit klaren sportlichen Hierarchien V. Vorschläge zur Verteidigung und Unterstützung Ziel der EU-Mitgliedstaaten sollte es daher sein, die Rechtssicherheit des organisierten Spots zu stärken und die Kernprinzipien des europäischen Sportmodells gegen Wider-stände einiger Vereine und Eigentümer aufgrund rein wirtschaftlicher Interessen zu verteidigen. 1. Stärkung der Rechtssicherheit bei der Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts 2. Neue gesetzliche Regelungen auf EU-Ebene gegen Internetpiraterie bei Live-Sportübertragungen 3. Finanzielle Nachhaltigkeit als Leitprinzip der EU-Sportpolitik und Schaffung eines Rechtsrahmens (verbesserte Kostenkontrollmechanismen und Lizenzierungsstandards im Profifußball) 4. Verbindliche Kriterien für sportbezogene Genehmigungs- und Zulassungsregeln (Transparenz, Objektivität, Verhältnismäßigkeit) 5. Ausgeglichenere finanzielle Wettbewerbsbedingungen zwischen den Wett-bewerben 6. Rechtl. Absicherung zentraler Merkmale des Europäischen Sportmodells
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Response to Assessment of the effects of the Recommendation on combating online piracy of sports and other live events

27 May 2025

Der deutsche Gesetzgeber hat die Empfehlung bisher nicht aufgegriffen und keine Maßnahmen zum besseren Schutz von audiovisuellen Live-Inhalten ergriffen. Daher hat die Empfehlung der Europäischen Kommission in Deutschland keine Auswirkungen. Weder die Bearbeitung von Meldungen hat sich in Deutschland beschleunigt noch die Zusammenarbeit der Rechteinhaber und Anbieter von Vermittlungs-diensten. Da es sich bei den Einnahmen aus Medienrechten, neben Sponsoringerlösen, um die wichtigste Finanzierungsquelle des DFB handelt, hat die Empfehlung zu keiner Veränderung der Gefahrenlage durch unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Inhalten geführt. Beispiele aus anderen EU-Mitgliedstaaten (z.B. Italien) zeigen, dass ein effektiverer Rechtschutz (Sperrung von illegalen Webseiten innerhalb 30 Minuten) einer robusten Rechtsgrundlage und einer stringenten Durchsetzung der Rechte bedarf. Bei den Betreibern und Anbietern illegaler Live-Streamingdienste handelt es sich fast ausschließlich um kriminelle Netzwerke, die sich den technologischen Fortschritt zunutze machen, um hochwertige illegale Dienste zur Verfügung zu stellen. Um gegen diese Angebote effektiv vorgehen zu können, bedarf es einer Verschärfung des EU-Rechtsrahmens. Dem DFB ist nicht bekannt, ob und wie sich die deutschen Behörden aktiv an einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Bekämpfung von illegalen Live-Streams und der Ermittlung der Anbieter beteiligen. Die Empfehlung wurde in Deutschland nicht umgesetzt. Daher sind uns keine zusätzlichen Kosten bei einem der anderen Marktteilnehmer bekannt. Um unseren (Medien-)Partnern auch weiterhin ein werthaltiges Produkt anbieten zu können, entwickeln wir unsere Maßnahmen zur Durchsetzung unserer Rechte und zur Ermittlung unerlaubter Weiterverbreitungen unserer audiovisuellen Inhalte kontinuierlich weiter. Dies verursacht neben einem stetig steigenden finanziellen Aufwand auch einen zusätzlichen personellen Aufwand. Die Empfehlung steht mit den zugrundeliegenden EU-Rechtsvorschriften grundsätzlich im Einklang. Sie enthält aber nur rechtlich unverbindliche Spezialregelungen für die Bekämpfung unerlaubter und illegaler Live-Streams. Zur wirksamen Bekämpfung illegaler Weiterverbreitungen von Live-Inhalten reicht das nicht aus. Auch die Regelungen der EU-Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste - DSA) (z.B. Art. 6 Abs. 1 b)) berücksichtigen die besondere Situation der Live-Rechteinhaber nicht ausreichend. Darauf haben wir und andere Live-Rechteinhaber die Europäische Kommission bereits im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens zum DSA regelmäßig und mehrfach hingewiesen. Wie bereits dargestellt, wird die Empfehlung den Interessen der Rechteinhaber nicht gerecht. Sie hat auch nicht zu einem kohärenteren Rechtsetzungs- und Vollstreckungsansatz in allen Mitgliedsstaaten beigetragen. Das ist auf ihren rechtlich unverbindlichen Charakter zurückzuführen. Dadurch ist keine einheitliche Umsetzung des DSA innerhalb der EU gewährleistet. Inhaber von Live-Rechten sind wei-terhin weitgehend schutzlos gegen die unerlaubte Weiterverbreitung ihrer Inhalte durch kriminelle Netzwerke. Dadurch wird das eigentliche Ziel des DSA, einen einheitlichen Rechtsrahmen für alle Mitgliedstaaten zu schaffen, bei der Verfolgung und Bekämpfung der unerlaubten Weiterverbreitung von Live-Inhalten nicht er-reicht. Nein, die Empfehlung hat nicht zu einem kohärenteren Ansatz in allen Mitgliedstaaten beigetragen. Es bedarf einer rechtlich verbindlichen, gesetzlichen Regelung auf EU-Ebene, die die Besonderheiten von audiovisuellen Live-Inhalten berücksichtigt (z.B. durch eine Anpassung des DSA). Diese gesetzliche Regelung sollte beispielsweise die Möglichkeit eröffnen, dass sich Rechteinhaber und Diensteanbieter direkt verständigen können. Ferner könnte eine freiwillige Zusammenarbeit im Zusammenspiel mit Gerichts- oder Behördenanordnungen eine ständige dynamische Anpassung der rechtlichen Vorgaben gewährleisten
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Meeting with Emil Dimitrov (Cabinet of Commissioner Iliana Ivanova), Markus Schulte (Cabinet of Commissioner Iliana Ivanova)

18 Apr 2024 · European sports policy & Erasmus+

Meeting with Sabine Verheyen (Member of the European Parliament, Committee chair)

17 Apr 2024 · Diversity in Sports

Meeting with Daniel Braun (Cabinet of Vice-President Věra Jourová)

17 Apr 2024 · DSA, Human rights, artificial intelligence

Meeting with Helena Braun (Cabinet of Executive Vice-President Frans Timmermans), Lukas Visek (Cabinet of Executive Vice-President Frans Timmermans) and

25 Jan 2023 · REACH restriction on microplastics and UEFA’s views regarding artificial turf

Meeting with Margaritis Schinas (Vice-President) and

21 Nov 2022 · European model of sport

Response to Digital Services Act: deepening the Internal Market and clarifying responsibilities for digital services

30 Mar 2021

Der Deutsche Fußball-Bund e. V. (DFB) ist mit mehr als sieben Millionen registrierte Mitglieder in knapp 25.000 Vereinen und rund 155.000 Mannschaften einer der größten Sportfachverbände der Welt. Er vermarktet u.a. die audiovisuellen Medienrechte der Länderspiele der Frauen-Nationalmannschaft und den DFB-Pokal. Der DFB hat im September 2020 an der öffentlichen Konsultation zum Gesetzgebungspaket rund um das „Gesetz über digitale Dienste“ teilgenommen und in diesem Rahmen nochmals dargelegt, wie die Finanzierung des gesamten Sports in hohem Maße von der Nutzung und dem Schutz seiner geistigen Eigentumsrechte gerade im Umfeld digitaler Dienste abhängt. In unserer Stellungnahme haben wir vor diesem Hintergrund auf die Besonderheiten der Verwertung von Sportveranstaltungen und die erforderlichen Maßnahmen für eine effektivere Bekämpfung von illegalen Sport-Inhalten im Umfeld digitaler Dienste hingewiesen. Zu den Besonderheiten des Sports gehört insbesondere das Live-Element. Dementsprechend stellt sich die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Sportveranstaltung als ein Recht dar, das sich in Form einer zeitlich sehr eng begrenzten Gelegenheit präsentiert. Live-Rechte und live-nahe Rechte bilden den Kern unserer Wertschöpfung und sind die existenzsichernde Einnahmequelle des gesamten Fußballs. Diese Rechte sind zunehmend bedroht durch die Existenz von offensichtlich und strukturell rechtverletzenden Webseiten (Aggregatoren-Webseiten und Live-Streaming-Dienste) sowie die Anonymität der Betreiber solcher Dienste. Aufgrund des besonderen Charakters von audiovisuellen Live-Inhalten ist die Durchsetzung eigener Rechte für die Sportveranstalter in Echtzeit von existenzieller Bedeutung. Die bisherigen Regelungsvorschläge der Kommission vom 15.12.2020 für ein „Gesetz über digitale Dienste“ (DSA) berücksichtigen die starke Betroffenheit des Sports allerdings nur unzureichend. Aus Sicht des DFB sind folgende Anpassungen dringend erforderlich: (1) Ausweitung des Anwendungsbereichs von Art. 14: Um die Verbreitung illegaler Live-Inhalte wirksam und schnell zu unterbinden, bedarf es einer Verpflichtung zur Bereitstellung eines gesonderten Abhilfeverfahrens für Live-Inhalte in Echtzeit (spätestens 30 Minuten nach Eingang einer Meldung), ggf. speziell für vertrauenswürdige Hinweisgeber im Sinne von Artikel 19. Zudem sollte diese Verpflichtung nicht nur Hosting-Diensteanbieter treffen, sondern auch solche Intermediäre, die nur die Vermittlung zu solchen Hosting-Angeboten ermöglichen. (2) Erweiterung des Erwggrd. 46 und des Art. 19: Eine rein horizontale Regelung für vertrauenswürdige Hinweisgeber reicht nicht aus. Die Besonderheiten der betroffenen Inhalte (insb. Live-Inhalte) sollte stärker berücksichtigt werden. Zum einen sollten auch einzelne Rechteinhaber, die ihre Lizenznehmer kennen, den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers erhalten können. Die Anforderung, dass Hinweisgeber kollektive Interessen verfolgen müssen, ist in diesem Zusammenhang weder erforderlich noch zielführend. Zum anderen sollten nicht nur Online-Plattformen, sondern sämtliche Hosting-Diensteanbieter verpflichtend solche Hinweisgebersysteme vorhalten müssen, um auch bei diesen Diensten eine effektive Rechtsdurchsetzung (insb. im Fall von IP-Verletzungen) zu gewährleisten. (3) Konkretisierung von Art. 22: Grundsätzlich ist der Vorschlag zur Verbesserung der Nachverfolgbarkeit von Unternehmen zu begrüßen. Es sollten aber zusätzliche Informationspflichten für alle Diensteanbieter vorgesehen werden. Neben Online-Plattformen müssten auch alle anderen Online-Vermittlungsdienste (z.B. Live-Streaming-Dienste) entsprechende Informationspflichten erfüllen, um eine Nachverfolgbarkeit strukturell rechtsverletzender Webseiten überhaupt erst möglich zu machen. Entsprechende Anpassungen wurden kürzlich erneut durch eine Studie des Rechtsausschusses im Europäischen Parlament bestätigt („Challenges facing sports event organisers in the digital environment – A legal analysis“).
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Meeting with Michael Hager (Digital Economy)

22 Apr 2015 · Copyright / DSM