Deutscher Journalisten-Verband e.V. -Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten

DJV

Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV), 1949 gegründet, vertritt die berufs- und medienpolitischen Ziele und Forderungen der hauptberuflichen Journalistinnen und Journalisten aller Medien.

Lobbying Activity

Meeting with Alexandra Geese (Member of the European Parliament)

3 Oct 2025 · Event: be future festival

Meeting with Sabine Verheyen (Member of the European Parliament, Rapporteur)

30 Jun 2023 · Media Policy

Meeting with Katarina Barley (Member of the European Parliament, Shadow rapporteur) and Deutscher Anwaltverein (German Bar Association) and

16 Feb 2023 · Austausch zum Vorhaben

Response to Collective bargaining agreements for self-employed – scope of application EU competition rules

5 Feb 2021

(Ausführliche Bemerkungen in der Anlage) 1. Vorstellung der stellungnehmenden Organisation Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV), Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten, ist anerkannte Berufsvertretung im journalistischen Berufsfeld in Deutschland, schließt Tarifverträge für Angestellte und Personen in freier Mitarbeit. Er verhandelt in der Regel gemeinsam oder in Abstimmung mit anderen Gewerkschaften Rahmenverträge für freie Mitarbeit und Vergütungsregelungen für die Nutzung von Urheberrechten im Berufsfeld. 2. Die Handlungsoptionen im Vorschlag Es erscheint zwangsläufig, die Variante 4 des Vorschlags zu wählen, bei denen alle Akteure des Marktes erfasst werden und eine Umgehung der Regelungen zumindest nicht einfach gemacht wird. Auch für die Variante 4 mögen allerdings Bedenken aufkommen, weil die Frage aufkommen kann, inwiefern gewährleistet ist, dass die Vereinbarungen zwischen Selbstständigen oder ihren Vertretungen mit den Firmen/Plattformen oder deren Vertretungen einerseits repräsentativ, andererseits angemessen und in ihrem Zustandekommen den Prinzipien einer demokratisch-gewerkschaftlichen Prüfung entsprechen. Vom Prinzip müssen Mechanismen geschaffen werden, die verhindern, dass Firmen/Plattformen die Selbstständigen und ihre Vertretungen unter Druck setzen können, um einen Abschluss einseitig durchzusetzen. Das heißt, die Selbstständigen und ihre Organisationen benötigen klare Regelungen, mit denen auch das Recht zum Streik und andere Arbeitskampfmaßnahmen auf juristisch gesicherter Basis erfolgen können. Hinzu müssen Regularien geschaffen werden, die sicherstellen, dass Vereinigungen, die zur Verhandlung von Konditionen berechtigt sind, nicht direkt oder indirekt durch die Gegenseite aufgestellt oder in ihrer Zusammensetzung von der Gegenseite beeinflusst werden können. Insofern müssten auch Verfahren geschaffen werden, mit denen Konditionen rechtlich in Frage gestellt werden können, ohne dass dadurch aber wiederum die Wirksamkeit von Regelungen durch ständige Verfahren aufgeschoben werden kann. Auch müsste geklärt werden, wie damit umzugehen ist, wenn es konkurrierende und/oder sich überschneidende Konditionenregelungen gibt. Eine solche Frage sollte allerdings mit Bedacht angegangen werden, weil Regelungen, die allein auf die Zahl der Mehrheit der Beschäftigten in einem Betrieb oder einer Branche für die Frage der Geltung einer Tarifvereinbarung abstellen, unter Umständen die Wahrnehmung der Probleme und Durchsetzung der Interessen von speziellen Interessensgruppen innerhalb der selbstständig Beschäftigten unmöglich machen können. Grundsätzlich sollte in einer demokratischen, vielfältigen Gesellschaft auch die Existenz unterschiedlicher Tariflösungen für unterschiedliche Gruppen in derselben Branche oder auch Firma möglich bleiben können. Als weitere Herausforderung stellt sich die Frage, wie damit umzugehen ist, wenn in einigen Bereichen die Konditionen für selbstständige Arbeit weiterhin durch staatliche oder halbstaatliche Einrichtungen festgelegt werden, ohne dass es mit den Kunden dieser Leistungen Verhandlungen gibt, und wie sich solche Festlegungen zur Einführung eines Rechts der Verhandlung von Konditionen durch Vereinigungen von Selbständigen verhalten könnten. Die Art und Weise, ob diese Festlegung durch ein staatliches, halbstaatliches, Schlichtungsgremium oder ein unter Beteiligung der Sozialpartner repräsentativ durchgeführtes Gremium, wäre dabei noch auf der Umsetzungsebene zu debattieren, ebenso wie die Option bestehen bleiben müsste, solche festgelegten Mindesthonorare und -konditionen auf gewerkschaftlicher Basis immer noch zu thematisieren und in geeigneter Weise, auch durch das Recht zum Streik, in Frage zu stellen. Beispielsweise könnte daher daran gedacht werden, den Gewerkschaften explizit das Recht einzuräumen, Tarifvereinbarungen für Selbstständige einzufordern, die oberhalb der durch Gremien- oder Gerichtsbeschlüsse erreichten Mindestbedingungen liegen.
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Meeting with Sabine Verheyen (Member of the European Parliament, Committee chair)

27 Jan 2020 · Media Policy