Verband der Hersteller von Jagd-, Sportwaffen und Munition
JSM
Wir betreuen Hersteller von zivilen Schusswaffen, Waffenteilen, Zubehör und Munition sowie Jagdoptik.
ID: 58234931184-14
Lobbying Activity
Response to Amendment of Commission Implementing Directive 2019/68 on the minimum depth of marking of firearms
5 Oct 2023
Das Thema der Mindesttiefe bei der Kennzeichnung von zivilen jagd- und Sportwaffen wurde bei der Überarbeitung der Feuerwaffenrichtlinie im Jahr 2017 und der Erstellung der Durchführungsrichtlinie 2019/68 ausgiebig und intensiv diskutiert. Bei den damaligen Diskussionen wurde kein Konsens zwischen den Mitgliedsstaaten gefunden, so dass eine Definition der Mindesttiefe bei Jagd- und Sportwaffen nicht aufgenommen wurde. Unserer Meinung nach ist es durchaus ausreichend, dass eine Kennzeichnung von zivilen Jagd- und Sportwaffen lesbar und vor allem dauerhaft sein muss. Sie lässt Weiterentwicklungen sowohl beim Material als auch bei der Kennzeichnungstechnik zu, was bei einer Festlegung der Mindesttiefe nicht unbedingt der Fall wäre. Die Frage, wie zivile Jagd- und Sportwaffen zu kennzeichnen sind, hängt vielmehr vom Werkstoff, der Wandstärke, der Bauteilgröße, aber auch von verschiedenen anderen Faktoren ab. Herstellern und Importeuren sollte die Möglichkeit gelassen werden, flexibel auf die verschiedenen Gegebenheiten zu reagieren.
Read full responseResponse to Decision on the classification of a product containing ‘capsicum oleoresin expeller pressed’
30 Mar 2022
Das Produkt mit dem Wirkstoff „expellergepresstes Capsicum-Oleoresin”, das auf dem belgischen Markt zur Verwendung als Repellent gegen Katzen und Hunde erhältlich ist, als Biozid einzustufen, kann nachvollzogen werden, da es zum prophylaktischen generellen Fernhalten von Hunden und Katzen dient und auf dem besprühten Gegenstand verbleibt.
Hiervon zu unterscheiden, und dies sollte in dem Durchführungsbeschluss deutlich hervorgehoben werden, sind dagegen Pfeffersprays zur Abwehr von Tieren (z.B. Hunden), die ebenfalls den Wirkstoffextrakt Capsicum Oleoresin enthalten. Diese Tierabwehrsprays sind gerade nicht als Biozid einzustufen, obwohl sie auch den Wirkstoff Capsicum Oleoresin enthalten.
Tierabwehrsprays gegen z.B. Hundeangriffe in Aerosolform werden nur im Verteidigungsfall bei einem Hundeangriff freigesetzt und können nicht zur Prophylaxe eingesetzt werden. Die Wirkungsweise unterscheidet sich gravierend zu dem belgischen Produkt, das als Repellent gegen Tiere eingesetzt wird. Beim belgischen Produkt wirkt die Substanz über den Geruchs/ Geschmacksinn des Tieres im Anwendungsbereich des Biozidgesetzes, beim Tierabwehrspray erfolgt die gezielte Wirkung auf den angreifenden Hund über die Nervenenden und führt zur Reizung von Augen und Schleimhäuten des Tieres.
Weitere gravierende Unterschiede des Pfeffersprays zur Tierabwehr zu Bioziden:
1. Zweckbestimmung: Tierabwehrsprays werden nicht eingesetzt, weil das Tier den Charakter eines Schädlings aufweist, sondern um eine konkrete Gefahr für Leib, Leben und körperliche Unversehrtheit des attackierten Menschen abzuwenden. Hier gilt das Recht auf Notwehr § 227 BGB und Notstand § 228 BGB, aber nicht das Biozidrecht.
2. Das angreifende Tier ist kein Schädling im Sinne des Biozidgesetzes, sondern durch sein Verhalten in der Situation eine Gefahr für den Angegriffenen.
3. Die Wirkung von Bioziden richtet sich immer gegen eine ganze Art. OC-Sprays dienen dagegen der Abwehr des Angriffs eines einzelnen Tieres.
4. Außerdem entfernt sich nicht der Angreifer wie bei einem Repellent, sondern der Angegriffene kann sich während der Wirkung des Pfeffersprays auf den Angreifer aus der Gefahrenzone retten. Diese unmittelbare Selbstverteidigung kann nicht als Bekämpfung von „Schadorganismen“ gesehen werden.
5. Ein 2013 vom JSM erstelltes Rechtsgutachten geht noch auf weitere Punkte ein und kommt ebenfalls zum Ergebnis, dass Tierabwehrsprays nicht als Biozide einzuordnen sind.
Aufgrund dessen sollte im Durchführungsbeschluss klargestellt werden, dass Tierabwehrsprays mit dem Wirkstoffextrakt capsicum oleoresin nicht als Biozid einzustufen sind.
Read full responseResponse to Review of rules of export authorisation, and import and transit measures for firearms
1 Jul 2021
1.
Die einheitliche Umsetzung des UN-Feuerwaffenprotokolls in der EU mahnen wir seit Jahren an und haben immer wieder darauf hingewiesen, dass in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten keine einheitliche Anwendung der EU-Feuerwaffenverordnung erfolgt. Insofern haben wir uns dafür eingesetzt, dass es eine Klarstellung über den einheitlichen Anwendungsbereich der EU-Feuerwaffenverordnung geben muss.
Es ist zwingend erforderlich, dass eine eindeutige Klarstellung vorgenommen wird, dass die EU-Feuerwaffenverordnung ausschließlich für zivile Waffenausfuhren anwendbar ist und das es keine Vermischung mit den Ausfuhrregelung, die auf dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP basieren, geben darf.
2.
In Bezug auf eine Einbeziehung von Alarm- und Signalwaffen bzw. Salut- oder Dekorationswaffen in den Anwendungsbereich der EU-Feuerwaffenverordnung sollte auf die Definitionen der EU-Feuerwaffenrichtlinie zurückgegriffen werden. Seitens der EU-Kommission sind mittlerweile entsprechende Durchführungsrechtsakte erlassen wor-den (z.B. DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2019/69). Demnach müssen z.B. Alarm- und Signalwaffen entsprechende technische Kriterien erfüllen, so dass ein Umbau nicht möglich sein darf, um nicht unter die EU-Feuerwaffenrichtlinie zu fallen. Werden diese Erfordernisse nicht erfüllt, so werden sie gem. EU-Feuerwaffenrichtlinie als Feuerwaffen eingestuft und müssten dann auch hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr die Regelungen der EU-Feuerwaffenverordnung einhalten.
Alarm- und Signalwaffen, die allerdings den technischen Vorgaben der Durchführungsrichtlinie 2019/69 entsprechen, sollten weiterhin nicht unter den Anwendungsbereich der EU-Feuerwaffenverordnung fallen.
3.
Zum Thema „wirksame Rückverfolgung von Feuerwaffen bei internationalen Transaktionen“ ist anzumerken, dass gem. Artikel 4 der EU-Feuerwaffenrichtlinie schon jetzt jeder EU-Mitgliedsstaat verpflichtet ist, entsprechende Regelung vorzunehmen, nach denen in dem jeweiligen EU-Mitgliedsland hergestellte oder dorthin importierte Feuerwaffen oder wesentliche Waffenteile, die in Verkehr gebracht werden sollen, unverzüglich, spätestens vor ihrem Inverkehrbringen lesbar, dauerhaft und eindeutig zu kennzeichnen sind. Darüber hinaus sieht Artikel 4 Abs. 5 der EU-Feuerwaffenrichtlinie vor, dass jeder EU-Mitgliedsstaat ein computergesteuertes zentrales oder dezentrales Waffenregister einführen muss.
Insofern bestehen aufgrund der in der EU-Feuerwaffenrichtlinie aufgenommenen Bestimmungen klare Regelungen über die Kennzeichnung und Registrierung von Feuerwaffen, so dass eine entsprechende Rückverfolgung problemlos möglich sein sollte. Weitere Regelungen sind daher in der EU-Feuerwaffenverordnung nicht aufzunehmen.
Sofern die Einführung eines computergesteuerten Datenerfassungssystems für Import- und Exportgenehmigungen für Feuerwaffen nicht zu einer Erschwernis des legalen internationalen Handels mit Feuerwaffen führt, wären auch solche Überlegungen denkbar.
4.
Einen verbesserten Informationsaustauch zwischen den nationalen Behörden der EU-Mitgliedsstaaten, zum Zwecke der Sicherheits- und Risikoanalyse zu entwickeln, halten wir für sinnvoll. Allerdings darf dies nicht zu unangemessenen Einschränkungen der Tätigkeit von Waffenherstellern und -händler führen.
5.
Es wäre sicherlich wünschenswert, wenn durch die Überarbeitung der EU-Feuerwaffenverordnung eine Erleichterung des legalen internationalen Handels mit Feuerwaffen erreicht werden könnte.
Aus Sicht der deutschen Hersteller ziviler Jagd- und Sportwaffen wäre eine entsprechende verbindliche Festlegung, dass die EU-Feuerwaffenverordnung ausschließlich für die Ausfuhr von zivilen Feuerwaffen anwendbar ist, eine dringend notwendige Klarstellung, die nicht hinnehmbare Wettbewerbsnachteile verhindert.
Wichtig wäre aber auch, dass die Bearbeitungszeiten für entsprechende Ausfuhrgenehmigungen verringert werden können. Eventuell wäre eine Festlegung einer Verfahrenshöchstdauer sinnvoll.
Read full responseResponse to Technical specifications for the marking of firearms and their essential components
26 Nov 2018
Entwurf Text:
Mit einem Durchführungsrechtsakt zur Festlegung technischer Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen können keine Regelungen der Richtlinie verändert werden. Dies geschieht aber in Erwägung 1 des Entwurfs ("Feuerwaffen und ihre wesentlichen Bestandteile, ob Teil einer Feuerwaffe oder separat in Verkehr gebracht"), der mit dem Wortlaut des Art. 4 Absatz1 der Richtlinie ("eine solche Feuerwaffe oder eine wesentliche Komponente") nicht übereinstimmt. Wir sind daher der Auffassung, dass eine solche Auslegung von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie durch Hinzufügen und/oder Ändern des Wortlauts von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie im Entwurf des Durchführungsrechtsakts nicht zulässig ist. Darüber hinaus stehen die Bestimmungen in Erwägungsgrund 1 des Durchführungsrechtsakts in klarem Gegensatz zu den diesbezüglichen UN-Anforderungen. Auf der dritten Überprüfungskonferenz zum Aktionsprogramm (RevCon3), die vom 18. bis 29. Juni 2018 in New York stattfand, wurde bekräftigt, dass nur der Receiver einer zusammengebauten Feuerwaffe gekennzeichnet werden sollte, wie in Kapitel III B, Punkte 5 und 6 auf Seite 14 und F, Punkt 24 auf Seite 15 des Endergebnisdokuments dargelegt. Bei zusammengesetzten Feuerwaffen wäre die Kennzeichnung nur eines wesentlichen Waffenteiles ausreichend. Sofern die EU die Auffassung vertreten sollte, dass die EU-Feuerwaffenrichtlinie 91/477, geändert durch die Richtlinie 2017/853, eindeutig festlegt, dass alle wesentlichen Teile einer zusammengebauten Feuerwaffe zu kennzeichnen seien, so sollte zumindest dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen werden. Für eine jeweilige Rückverfolgbarkeit wäre die Kennzeichnung nur eines der wesentlichen Teile mit allen Kennzeichnungsvorgaben (Name des Herstellers oder der Marke, Land oder Ort der Herstellung, Seriennummer und Herstellungsjahr, wenn nicht bereits Teil der Seriennummer und des Modells, soweit möglich) notwendig, während bei den anderen wesentlichen Teilen ein vereinfachtes System vorgesehen werden könnte (z.B. Seriennummer und CIP-Kennzeichnung der Firmen- oder Herstellermarke).
Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie sieht der Entwurf auch nicht die Möglichkeit der Anwendung der technischen Spezifikationen, die in den Bestimmungen des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969 (CIP) festgelegt sind, vor. Diese müssen unbedingt berücksichtigt werden, da z.B. mit den CIP-Beschusszeichen das Produktionsjahr und der Produktionsort schon abgedeckt werden können.
Hinsichtlich der Umsetzungsfrist ist in Artikel 3 des Entwurfes festgelegt, dass 12 Monate nach in Kraft treten des Durchführungsrechtsakts die Mitgliedsstaaten ihre Regelungen zur Kennzeichnung angepasst haben müssen. Teilweise haben schon EU-Mitgliedsstaaten nationale Umsetzungen der EU-Feuerwaffenrichtlinie in ihren Ländern vorgenommen und auch schon entsprechende Kennzeichnungsregelungen festgelegt, die nicht oder nur teilweise den im vorgelegten Entwurf vorgeschlagenen Regelungen entsprechen. Dies führt derzeit schon zu Problemen bei entsprechenden Lieferungen. Für europäische Hersteller und Händler ist es zwingend erforderlich, dass harmonisierte Vorschriften für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und wesentlichen Komponenten umgesetzt werden. Diese einheitlichen Regelungen sollten dann auch gleichzeitig für das gesamte europäische Hoheitsgebiet gelten, um zeitliche Diskrepanzen und/oder Widersprüche zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zu vermeiden.
Entwurf Annex:
Nr. 4 und Nr. 5 des Annexes des Entwurfs sehen vor, dass lateinische, kyrillische oder griechische Bustaben bzw. arabische oder römische Zahlen verwandt werden dürfen.
Es stellt sich die Frage, ob es für eine einheitliche Kennzeichnung von Feuerwaffen sinnvoll ist, jedem Mitgliedsstaat diese Wahlmöglichkeit zu geben. Dies könnte auch zu Problemen bei der Aufnahme in die jeweiligen nationalen Waffenregister führen.
Read full responseResponse to Technical specifications for alarm and signal weapons
23 Nov 2018
In the Draft ANNEX under Point 10 you find following sentence:
10. The cartridge chamber and barrel are both offset or tilted or staggered in such a way as to prevent ammunition from being loaded in and fired from the device.
The wording "loaded in and fired" is correct.
In the Draft Text of the IMPLEMENTING DIRECTIVE under Whereas 3 you find following sentence:
In addition, irremovable barriers should be inserted in the barrel, and the cartridge chamber and barrel should be offset, tilted or staggered in such a way as to prevent ammunition from being loaded in or fired from the device.
The wording "loaded in or fired" is wrong.
Please replace the word "or" with the word "and" in the Draft Text of the IMPLEMENTING DIRECTIVE under Whereas 3.
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