Verband der Landwirtschaftskammern e. V.

VLK

Der Verband der Landwirtschaftskammern e.

Lobbying Activity

Meeting with Maria Noichl (Member of the European Parliament)

15 Oct 2025 · Agrarpolitik

Meeting with Martin Häusling (Member of the European Parliament)

23 Sept 2025 · Gespräch zur GAP

Meeting with Lena Düpont (Member of the European Parliament)

22 Sept 2025 · Austausch zur GAP

Meeting with Bettina Doeser (Head of Unit Environment)

16 Sept 2025 · Discussion on the Roadmap towards Nature Credits

Meeting with Sabrina Repp (Member of the European Parliament) and Deutscher Bauernverband

4 Sept 2025 · Regional Policy

Meeting with Lena Düpont (Member of the European Parliament)

20 Mar 2025 · Aktuelle Entwicklungen und Ausblick zur EU-Agrarpolitik

Response to Sustainable use of pesticides – revision of the EU rules

13 Sept 2022

Laut vorliegendem Entwurf soll die Verordnung (VO) die bisherige Richtlinie 2009/128/EG ersetzen. Die Vorgaben der VO gelten somit direkt in den Mitgliedstaaten. Der Gestaltungsspielraum für die Mitgliedstaaten bleibt damit gering bzw. wird so gut wie nicht vorhanden sein. Dieses macht es dem Bund und den Ländern nahezu unmöglich, regionale Bedingungen der landwirtschaftlichen Produktion zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der VO wird u. a. damit begründet, dass die Inhalte der Richtline bisher nicht in allen Mitgliedstaaten in ausreichendem Umfang umgesetzt ist. Die in Deutschland durch Bund und Länder bereits umgesetzten Initiativen zur Stärkung des integrierten Pflanzenschutzes und der sicheren Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel (PSM) werden im Vorschlag der Kommission nicht berücksichtigt. Ein eklatanter Mangel des vorliegenden Entwurfes ist, dass die Ernährungssicherung, als oberstes Ziel der landwirtschaftlichen Produktion, vernachlässigt wird. Pflanzenschutzverbote in sensiblen Gebieten werden dazu führen, dass zahlreiche Flächen mit hohem Ertragspotenzial in der Produktivität stark zurückgehen oder möglicherweise sogar aus der Produktion genommen werden. Dieses steht den Zielen der heimischen Versorgung mit Lebensmitteln und einer geringeren Importabhängigkeit entgegen. Der vorliegende Verordnungsentwurf sieht ein Verbot von Pflanzenschutzmitteln jeglicher Art vor, was bedeutet, dass dort wird auch kein ökologischer Anbau möglich sein wird. Der VO-Entwurf berücksichtigt vor allem die Interessen von Nichtregierungsorganisationen und Bürgerinitiativen, die den Komplettausstieg aus der Anwendung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel fordern. Es stellt sich die Frage, ob den genannten Gruppen aber auch der Bevölkerung im Allgemeinen die Trageweite der Forderungen bewusst ist. Der Einsatz von PSM ist kein Selbstzweck. Er ist vielmehr ein wichtiges Instrument, um Erträge und Qualitäten landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu sichern und zu verbessern. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Ernährungssicherung der Bevölkerung geleistet. Zum aktuellen Zeitpunkt stehen Alternativen nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung, um die voraussehbaren Ertrags- und Qualitätsverluste auszugleichen. Die sich aus der VO ergebenden Einschränkungen betreffen nicht nur den klassischen Ackerbau, sondern auch den Gartenbau (Obst-, Gemüse und Zierpflanzenbau im Freiland und im Unterglasanbau), den Weinbau und das Grünland. Letzteres ist wichtige Futtergrundlage für die in Deutschland gehaltenen Wiederkäuer. Aufgrund fehlender Ausnahmegenehmigungen zur Anwendung von PSM auf Gleisanlagen oder im Bereich von Anlagen der energetischen Infrastruktur, die durch empfindliche Gebiete führen, ist die Verkehrssicherheit gefährdet. Eine weitere Auswirkung der VO wird sich in der massiven Beschleunigung des Strukturwandels in der Landwirtschaft bemerkbar machen. Den in der VO angedachten Dokumentationspflichten auf Seiten der Anwender werden v. a. kleinere Betriebe und Nebenerwerbslandwirte nicht auf sich nehmen wollen. Für die zuständigen Behörden bedeuten die geplanten Kontroll- und Registriervorgaben u.a. zu den Pflanzenschutzmittelanwendungsdaten und Pflanzenschutzanwendungsgeräten sowie die geplante Dokumentationspflicht zum integrierten Pflanzenschutz einen nicht leistbaren Verwaltungsaufwand. Insgesamt bedeutet die geplante VO eine massive Überregulierung, die weder der Forderung nach Bürokratieabbau noch den praktischen Erfordernissen einer umweltgerechten und sicheren Nahrungsmittelproduktion entspricht. Was im vorgelegten Entwurf fehlt, ist eine fachlich fundierte Folgenabschätzung. Dieses gilt sowohl in Bezug auf die zu erwartenden Konsequenzen für die landwirtschaftlichen Betriebe, die Erntemengen und- qualitäten und die Ernährungssicherung als auch für die Auswirkungen auf die Biodiversität/ die Natur.
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Response to Measures related to Synchytrium

21 Dec 2021

Es geht uns hier vor allem um Artikel 2 (1): Dort steht als Definition ‘specified pest’ means Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, the cause of potato wart disease; Das bedeutet, dass alle nachfolgenden Regelungen in gleicher Weise für das Auftreten des Erregers (Synchytrium endobioticum) als auch für das Auftreten der Krankheit, den eigentlichen Kartoffelkrebs gelten. Aus unserer Sicht müsste hier eine klare Definition und Abgrenzung der Begriffe Befall und Kontamination erfolgen: • Begriffsdefinitionen und Begriffsabgrenzungen Befall = Krebswucherung an Pflanzenteilen oder Knollen Kontamination = Nachweis vitaler Dauersporangien in Erdproben  Der Nachweis von vitalen Dauersporangien erfolgt auf Basis des EPPO Diagnoseprotokolls: PM 7/28 (2) Synchytrium endobioticum • Befall als Handlungsbasis Bisher ist Befall (= Wucherung) an mind. einer Kartoffelpflanze oder Knolle der Auslöser für die Anwendung der nationalen KartKrebs/KartZystV (§4 (3) KartKrebs/KartZystV). Aus unserer Sicht sollte Befall hier als Auslöser wie in unserer bisherigen nationalen Kartoffelkrebsverordnung beibehalten bleiben. Dementsprechend müssten auch die Anordnungsdauer entsprechend geändert werden. Zu Annex IV Conditions for revocation of the measures as referred to in Article 9 Dauer der Anordnungen Grundsätzlich: Um einen Abbau der Dauersporangien im Boden zu fördern, sollte die Befallsfläche in Ackernutzung bleiben und jährlich sollte auf der Fläche mindestens eine intensive Bodenbearbeitung erfolgen. • Befall: Eine Beprobung der Befallsfläche zum Nachweis der Befalls- und Kontaminationsfreiheit sollte frühestens 20 Jahre nach Datum der Befallsfeststellung möglich sein. Bei positiv Nachweis von Dauersporangien im Rahmen einer Freitestung ist eine erneute Untersuchung frühestens nach 8 Jahren möglich. • Kontamination: Eine Beprobung der kontaminierten Fläche zum Nachweis der Kontaminationsfreiheit ist frühestens 8 Jahre nach Datum des positiven Befundes möglich. Der Nachweis der Befalls- und Kontaminationsfreiheit erfolgt nach EPPO Richtlinie: PM 3/59 (3) Synchytrium endobioticum: descheduling of previously infested plots. Tiefergehende Vorschläge zu Begriffsbestimmungen und Vorschläge zum Vorgehen sind der beigefügten Datei "Synchytrium_Feedback_VLK_2021" zu entnehmen, da die zur Verfügung stehenden 4.000 Zeichen hier nicht ausreichen.
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Response to Deleting references to regulated non-quarantine pests in existing EU legislation on seeds and propagating materials

3 Sept 2019

zu Anhang VI: Candidatus Liberibacter (Zebra-Chip-Krankheit der Kartoffel, Bakterium): hier werden nur Haplotypen gewertet, die nicht den Haplotypen A, B oder F entsprechen. Gegenüber der Vorgängerversion, bei der nur die Haplotypen B, D und E gewertet wurden, stellt das eine Wertung im Ausschluss-Verfahren dar. Das bedeutet, wenn noch weitere Haplotypen außer A, B und F entdeckt werden, so werden diese neuen Typen in die Wertung mit einbezogen. In der neueren Zeit sind immer wieder Fälle von Zebra-Chip-Krankheit in der EU bekannt geworden. Der Übertragungsweg erfolgt (auch) über das Pflanzgut, insofern kann eine Wertung als RNQP für den Schutz des Pflanzgutes sinnvoll sein. Die Virustestung der Nachkommenschaft wurde bei PBTC (0 %) und PB (0 %) geändert und entspricht nun den Werten der Pflanzkartoffelverordnung. zu Anhang V: Die Untersuchungspflicht von Pflanzkartoffeln beginnt bei Candidatus Liberibacter nun nicht beim Züchtermaterial, sondern erst bei PB. Dies ist zu begrüßen, da damit die Eigenverantwortung der Züchter erhalten bleibt. Stolbur-Krankheit (Candidatus Phytoplasma) war in der Vergangenheit eine Quarantänekrankheit in Kartoffeln. Hier beginnt die Untersuchungspflicht ebenso wie bei Candidatus Liberibacter bei den Vorstufen. Die Bewertung der Mosaik-Symptome durch offizielle Stellen ist nun auch für Vorstufen aufgeführt, was eine Richtigstellung ist. Bei Potato spindle tuber viroid soll die offizielle Untersuchungspflicht nun bereits beim Züchtermaterial beginnen. Dies ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar, da auch hier analog zu Stolbur und Zebra-Chip die Verantwortung beim Züchter bleiben soll, zumal es damit in der Vergangenheit keine Probleme gab. Eine verpflichtende amtliche Untersuchung des Züchtermaterials würde einen nicht nachvollziehbaren und erheblichen Aufwand bei den amtlichen Stellen verursachen. Für die Untersuchung von Potato spindle tuber viroid ist folgendes geregelt: Bei Vorstufen- und Basismarerial entweder Freiheit des Bestandes oder Knollentestung, bei Z-Pflanzgut muss eine offizielle Feldbesichtigung die Symptomfreiheit bestätigen. Falls doch Symptome gefunden werden, erfolgt eine Knollentestung. Regelungen für Kartoffelsamen: Dieser Abschnitt ist neu hinzugekommen und regelt den Umgang mit Kartoffelsamen. Die offizielle Stelle oder die von ihr beauftragte Stelle muss überprüfen, ob das Saatgut aus Gebieten kommt, in denen Potato spindle tuber viroid vorkommt. Alternativ kann am Aufwuchs der aus Samen erwachsenen Kartoffeln optisch geprüft werden, ob Potato spindle tuber viroid auftritt. Als weitere Alternative ist eine Testung der Kartoffelsamen möglich. Änderung der Kartoffel-Richtlinie 2002/56/EU: hier wird auf die Anhänge des Durchführungsrechtsaktes verwiesen. In Artikel 6 werden die Ausnahmen für Pflanzen zum Anpflanzen geregelt: Hier sollte es heißen: „... Pflanzen, Saat- und Pflanzgut ...“ Das Erfordernis umfangreicher Tests vor dem Versand von Versuchsmaterial stellt einen nicht gerechtfertigten bürokratischen Aufwand für die Züchtungsunternehmen dar und kann einen rechtzeigen Versand und Anbau verhindern. Für die Anerkennungs- und Untersuchungsstellen ist der Aufwand außerhalb der Untersuchungskampagnen ebenfalls ungerechtfertigt hoch. In Artikel 16 wird festgelegt, dass der Durchführungsrechtsakt Anwendung auf Saatgut findet, das nach dem 14. Dezember 2019 geerntet wurde. Damit wird auch klargestellt, dass überlagerte Ware, die vor diesem Termin geerntet wurde, nicht betroffen ist. Hier sollte auch Pflanzgut noch ausdrücklich erwähnt werden, damit auch der Frühjahrsverkauf von Pflanzkartoffeln ohne die neuen Bestimmungen erfolgen kann.
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