Verband freier Autohandel Schweiz

VFAS

Der VFAS vertritt die Interessen des unabhängigen und freien Autohandels in der Schweiz für Händler und Konsumenten und wehrt sich gegen sämtliche Einschränkungen und Behinderungen im freien Autohandel.

Lobbying Activity

Response to Revision of the CO2 emission standards for cars and vans

8 Jul 2025

Stellungnahme des VFAS (Verband freier Autohandel Schweiz) zu den evaluierten Zielwerten für CO-Emissionen von Fahrzeugen ab 2030 Sehr geehrte Damen und Herren Als Verband freier Autohandel Schweiz (VFAS) vertreten wir die Interessen unabhängiger Fahrzeugimporteure und -händler, die massgeblich zur Marktvielfalt und zum Wettbewerb im Automobilsektor beitragen. Im Rahmen der laufenden Konsultation zu den Zielwerten für CO-Emissionen ab 2030 möchten wir folgende Punkte zur Kenntnis bringen: 1. Planungssicherheit und Übergangsfristen Wir begrüssen den Vorschlag, neue Zielwerte jeweils mit einem zweijährigen "Phasing-in"-Zeitraum einzuführen (z.B. 25% / 20% Anrechnung). Solche Übergangsregelungen schaffen für Importeure und Händler notwendige Planungssicherheit insbesondere im Hinblick auf Bestellungen, Auslieferungen und Zulassungsfristen. 2. Zielwertentwicklung: Realistisch statt ideologisch Die derzeit diskutierten Zielwerte bis 2040 insbesondere: 2030: 37.5% (PW) / 31% (LW) gegenüber 2021 2035: 55% / 50% 2040: 75% / 66% führen zu rechnerischen Flottengrenzwerten von: 2030: 73.75g (PW) / 128.3g (LW) 2035: 53.1g / 93g 2040: 29.5g / 63.2g Diese Werte laufen faktisch auf ein Verkaufsverbot von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor hinaus, obwohl deren Lebenszyklusemissionen bei zunehmend regenerativer Energieversorgung konkurrenzfähig bleiben. Wir fordern daher eine realistische Zielwertsetzung unter Berücksichtigung von: Technologieneutralität Verfügbarkeit synthetischer Kraftstoffe tatsächlicher CO-Reduktion im gesamten Lebenszyklus 3. Einbezug aller CO-emittierenden Fahrzeugkategorien Ein gerechter Ordnungsrahmen erfordert, dass alle emissionsverursachenden Fahrzeugkategorien in die CO-Regulierung einbezogen werden. Nur so können Verlagerungseffekte (z.B. zu leichten Nutzfahrzeugen oder Spezialfahrzeugen) verhindert werden. 4. Sanktionen: Verhältnismässigkeit wahren Die angedachten Sanktionssätze (EUR 50 109/g) sind in ihrer heutigen Form überproportional. In der Schweiz führen vergleichbare Sätze (CHF 95 152/g) bereits zu massiven Marktverzerrungen zulasten kleiner Anbieter. Wir fordern daher eine Überprüfung der Sanktionsmechanik unter folgenden Aspekten: Staffelung nach Unternehmensgrösse Kappung bei Kleinimporteuren Möglichkeit von CO-Kompensationsmassnahmen 5. Berechnungsformel und individuelle Zielvorgaben Die Einführung transparenter, individuell berechneter Zielvorgaben im Gesetz, basierend auf dem realen Fahrzeugmix pro Importeur, schafft faire Bedingungen für alle Marktteilnehmer. Damit wird insbesondere für Nischenanbieter oder Importeure mit speziellem Fahrzeugportfolio die Rechts- und Investitionssicherheit verbessert. Fazit: Der VFAS unterstützt grundsätzlich die Reduktionsziele im Verkehrssektor. Entscheidend ist jedoch, dass diese marktwirtschaftlich sinnvoll, technologieoffen und sozialverträglich ausgestaltet werden. Die aktuell diskutierten Zielwerte und Sanktionsmechanismen gefährden den Wettbewerb, diskriminieren kleinere Marktteilnehmer und führen zu unnötigen Kosten für Konsumenten. Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme und stehen für weiterführende Gespräche gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüssen Stephan Jäggi Geschäftsleiter VFAS Verband freier Autohandel Schweiz www.vfas.ch | stephan.jaeggi@vfas.ch
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Response to Evaluation of the Motor Vehicle Block Exemption Regulation

20 Jun 2024

1. Wiederaufnahme der Regeln der KFZ-GVO 2002 Unsere Beobachtungen auf den KFZ-Märkten deuten darauf hin, dass der Wettbewerb weiter abnimmt. Unsere Mitglieder sind oft ehemalige Vertriebs- und/oder Servicepartner, welchen vom Importeur gekündigt wurde. Unsere Mitglieder haben vor allem folgende Beschränkungen erfah-ren: (i) Verbot der Beschränkung des Mehrmarkenvertriebs im selektiven Vertriebssys-tem. (ii) Verbot der Unterschreitung der ordentlichen Kündigungsfrist von zwei Jahren und der ausserordentlichen Kündigungsfrist von einem Jahr. (iii) Fehlende Begründungspflicht für Kündigungen. (iv) Verbot der Kombination exklusiver und selektiver Vertriebssysteme. (v) Verbot der Beschränkung von Verkaufsstellen. Diese Beschränkungen waren Teil der KFZ-GVO 2002 und nicht freistellungsberechtigt. Durch deren Fehlen in der Kfz-GVO 2010, hat sich der Wettbewerb signifikant abgeschwächt. Die Er-fahrungen unserer Mitglieder zeigen, dass Hersteller und Importeure dieses Manko gezielt aus-nutzen und so ihre Marktmacht gegenüber den KMU verstärken. Aus diesem Grund ist die neue KFZ-GVO resp. ihre Leitlinien wieder mit den vorgenannten Beschränkungen der KFZ-GVO 2002 zu ergänzen.
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