Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen

KSW

Die Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW; auch Kammer der Wirtschaftstreuhänder) ist die gesetzliche Interessenvertretung für Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen in Österreich.

Lobbying Activity

Meeting with Lukas Mandl (Member of the European Parliament)

19 Aug 2025 · Nachhatigkeitsberichterstattung, Rolle der Wirtschaftsprüfung

Response to Evaluation of Administrative Cooperation in Direct Taxation

18 Jul 2024

Die Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) ist die Standesvertretung für mehr als 6.300 Steuerberater:innen und knapp 2.000 Wirtschaftsprüfer:innen sowie mehr als 4.300 Berufsanwärter:innen in Österreich. Wir nehmen die Gelegenheit wahr, unsere Stellungnahme zur Bewertung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der direkten Steuern DAC (RL 2011/16/EU) wie nachfolgend vorzubringen: Wir begrüßen die Initiativen der Gremien der EU aggressiven Steuerwettbewerb aufzudecken, um eine faire Standortpolitik zu ermöglichen und die Funktion des Binnenmarktes sicherzustellen. Gleichzeitig möchten wir darauf hinweisen, dass geltende Regelungen in Teilen als überschießend und als überflüssiger Bürokratieaufbau zu bewerten sind. Aus unserer Sicht muss ein funktionierender Binnenmarkt in seinen Rahmenbedingungen ausgewogen sein. Diese Ausgewogenheit zeigt sich u.a. darin, dass das unternehmerische Engagement allgemein und grenzüberschreitende Tätigkeiten, welche zur Verflechtung und Stärkung des Binnenmarkts führen, attraktiv gestaltet werden. Das bedeutet auch, direkte und indirekte Befolgungskosten auf ein nötiges Minimum zu reduzieren, unter der Prämisse, das Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen. Nötige Klarheit in den (rechtlichen) Rahmenbedingungen ist für dieses Ziel in unseren Augen unabdingbar. Konkret ist beispielhaft anzumerken, dass im Bereich der Meldeverpflichtungen eine Reduktion der bürokratischen Belastung anzustreben ist. > Zur Stellungnahme (DE, EN)
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Response to Business in Europe: Framework for Income Taxation (BEFIT)

21 Dec 2023

Die Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) ist die Standesvertretung für mehr als 6.300 Steuerberater:innen und knapp 2.000 Wirtschaftsprüfer:innen sowie mehr als 4.300 Berufsanwärter:innen in Österreich. Wir nehmen die Gelegenheit wahr, unsere Stellungnahme zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Einführung eines hauptsitzbasierten Steuersystems für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU (HOT), COM(2023) 528 final wie nachfolgend vorzubringen: Zielsetzung des RL-Vorschlages Die Richtlinie sieht einen vereinfachten Ansatz für die Besteuerung von eigenständigen KMU, die grenzüberschreitend in der EU tätig sind, in Bezug auf ihre Betriebsstätte(n) in anderen Mitgliedstaaten vor. Dieser vereinfachte Ansatz wird als hauptsitzbasierte Besteuerung (bzw Head Office Taxation - HOT) bezeichnet (Artikel 1). Die vorgeschlagene RL beschränkt sich auf die Besteuerungsvorschriften für die Berechnung des steuerpflichtigen Ergebnisses von Betriebsstätten und berührt weder die im Mitgliedstaat der Betriebsstätte geltenden Sozialversicherungsvorschriften noch die bestehenden bilate-ralen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Der Anwendungsbereich des RL-Vorschlages ist auf eigenständige KMU beschränkt, die ausschließlich über Betriebsstätten in einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) tätig sind (Artikel 2). Infrage kommende KMU haben die Option, die steuerpflichtigen Ergebnisse ihrer Betriebsstätten ausschließlich auf der Grundlage der Steuervorschriften des Mitgliedstaats ihres Hauptsitzes zu berechnen, während der je-weils anwendbare Steuersatz weiterhin der Steuersatz des Mitgliedstaats ist, in dem sich die Betriebs-stätte befindet. Diese Option gilt während eines Zeitraums von fünf Jahren (Artikel 7), es sei denn, das Stammhaus verlegt während dieser Zeit seinen Steuersitz oder der gemeinsame Umsatz der Betriebs-stätten erreicht mindestens das Dreifache des Umsatzes des Stammhauses (Artikel 8); in diesen Fällen finden die steuerrechtlichen Regelungen des Stammhauses keine Anwendung mehr. Am Ende jedes Fünfjahreszeitraums haben KMU das Recht, die Option für dieses Verfahren für weitere fünf Jahre un-eingeschränkt zu verlängern, solange sie die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme weiterhin erfüllen (Artikel 9). Die Anwendbarkeit der HOT soll sich ausschließlich auf Unternehmen mit Betriebsstätten in anderen EU-Mitgliedstaaten beschränken; Gesellschaften mit Tochtergesellschaften in anderen EU-Mitgliedstaaten sind nicht zugelassen. Wenn daher ein eigenständiges KMU beschließt, eine Tochter-gesellschaft zu gründen, oder wenn das KMU nicht mehr als KMU gilt, kann die Inanspruchnahme der Hauptsitzsteuervorschriften nach Ablauf der Fünfjahresfrist nicht verlängert werden (Artikel 10). Das Besteuerungsverfahren soll ausschließlich vom Mitgliedstaat des Stammhauses administriert wer-den. KMU werden somit eine einzige Steuererklärung bei der Steuerverwaltung ihres Stammhauses (Behörde der Erklärungsabgabe) einreichen (Artikel 11). Die Steuerverwaltung überweist dann die sich daraus ergebenden Steuereinnahmen an jeden Mitgliedstaat, in dem das KMU eine Betriebsstätte unterhält (Artikel 14). Dieser Ansatz soll zum Wegfall der Komplexität und der damit verbundenen Kos-ten führen, die sich aus dem Umgang mit mehreren Steuersystemen und Steuerverwaltungen ergeben. Beispielsweise wird die Ermittlung der Bemessungsgrundlage einer österreichischen Betriebsstätte ei-nes italienischen KMU nach den italienischen Besteuerungsvorschriften vorzunehmen sein. ... weiter zur Stellungnahme:
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Response to Business in Europe: Framework for Income Taxation (BEFIT)

21 Dec 2023

Die Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) ist die Standesvertretung für mehr als 6.300 Steuerberater:innen und knapp 2.000 Wirtschaftsprüfer:innen sowie mehr als 4.300 Berufsanwärter:innen in Österreich. Wir nehmen die Gelegenheit wahr, unsere Stellungnahme zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Unternehmensbesteuerung in Europa (BEFIT), COM(2023) 532 final wie nachfolgend vorzubringen: Das Ziel der Reduktion von Compliance-Kosten für Unternehmen (insbesondere jene, die Teil eines Konzerns mit mind. EUR 750 Millionen Umsatz sind) ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Komplexität im Bereich der direkten Steuern hat insbesondere mit der ATAD-Richtlinie, den DAC-Richtlinien und der Pillar II-Richtlinie deutlich zugenommen. Überdies erfolgte dies innerhalb eines vergleichsweisen kurzen Zeitraums. Im vorliegenden Richtlinienvorschlag zu BEFIT wird mehrfach darauf hingewiesen, BEFIT sei a-ligned as closely as possible with the Two-Pillar Approach. Die für BEFIT-Zwecke vorgesehenen Anpassungen für permanente oder temporäre Differenzen haben aber nur wenig mit jenen von Pil-lar II gemein. Es stellt sich zudem die Frage, warum es aus europäischer Sicht notwendig ist, dass innerhalb der EU ansässige Unternehmen auch post-BEFIT einen Effektivsteuersatz iSv Pillar II berechnen. Ziel eines Richtlinienvorschlages zu BEFIT muss es sein, dass die umfassenden und äußerst komplexen Pillar II-Berechnungen bei betroffenen EU-Unternehmen nicht mehr notwendig sind; zumindest gäbe es keine überzeugende steuerpolitische Begründung dafür mehr. Aus der geplanten Ko-Existenz von BEFIT und Pillar II (sowie der ATAD-Richtlinie) ergibt sich ein weiterer Kritikpunkt: Die diversen EU-Richtlinien im Bereich der direkten Steuern beinhalten zum Teil wortgleiche Termini und sich deckende oder überlappende Konzepte. Im Detail weicht der Wortlaut in den einzelnen Richtlinien aber voneinander ab. Angesichts des großen Einflusses, den die EU-Richtlinien mittlerweile auf das für Konzerne relevante materielle Steuerrecht haben, sollte die EU den Anspruch haben, die EU-Richtlinien systematisch und legistisch besser aufeinan-der abzustimmen. Einheitliche Begriffsdefinitionen und Konzepte tragen zur Vereinfachung und Rechtssicherheit bei und vermeiden Wettbewerbsnachteile für in der EU tätige Unternehmen. Ein systematischer Gleichklang wäre auch insoweit wünschenswert, als BEFIT als Ausgangsbasis einen bestimmten Rechnungslegungsstandard vorgibt. In der Praxis wird dies oftmals IFRS sein. Diverse BEFIT Anpassungen sind erkennbar von den IFRS geprägt. Insofern wäre es konsequent, keine eigenständigen Definitionen für aus den IFRS stammende Begriffe und Konzepte vorzuse-hen, sondern die IFRS insofern für maßgebend zu erklären. Eine solche Annäherung an IFRS wäre konzeptionell überzeugend. Weiters erscheint es zweifelhaft, dass die im Richtlinienvorschlag vorgesehenen administrativen und prozeduralen Regelungen praxistauglich sind, da keine Harmonisierung der (27) Verfahrens-rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, denen EU-Gruppen unterworfen sind, vorgesehen ist. Die abgabenbehördlichen Ressourcen in den einzelnen EU-Staaten sind durchaus unterschiedlich und auch die Verfahrensrechtsvorschriften für bspw. Betriebsprüfungen divergieren. Erschwerend kommt die sprachliche Barriere hinzu, teilweise mangelt es auch an der Bereitschaft, bei unter-schiedlichem Sprachhintergrund die englische Sprache zu verwenden. Im Folgenden werden die uE wesentlichen Kritikpunkte am Richtlinienvorschlag dargestellt: ... weiter zur Stellungnahme:
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Response to Business in Europe: Framework for Income Taxation (BEFIT)

20 Dec 2023

Die Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) ist die Standesvertretung für mehr als 6.300 Steuerberater:innen und knapp 2.000 Wirtschaftsprüfer:innen sowie mehr als 4.300 Berufsanwärter:innen in Österreich. Wir nehmen die Gelegenheit wahr, unsere Stellungnahme zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Verrechnungspreisgestaltung (TP), COM(2023) 529 final wie nachfolgend vorzubringen: > Grundsätzliches: Die TP-Directive hat zum Ziel Doppelbesteuerung zu vermeiden, die einheitliche Anwendung der OECD VPGL in allen Mitgliedsstaaten sicherzustellen und die administrative Belastung der Unternehmen im Binnenmarkt zu reduzieren. Dazu ist die einfache und schnelle Gegenberichtigung im anderen Staat ein geeignetes Mittel. Der anderen Vorschriften bedarf es dazu aber nicht. Wertvoll wäre jedoch, in den Mitgliedsstaaten, die nicht OECD-Mitglieder sind (Bulgarien, Malta, Rumänien und Zypern), die Anwendung der OECD VPGL durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Die übrigen Vorschriften sind zu einem großen Teil Wiederholungen der OECD VPGL, die teilweise mit anderer Terminologie wiedergegeben werden (was definitiv zu einer Vergrößerung der Auslegungsschwierigkeiten führen wird) und zum anderen Teil Verschärfungen der OECD VPGL für EU-Unternehmen. Beispielsweise fallen durch den sehr weit gefassten Begriff der verbundenen Unternehmen mehr Transaktionen in den Anwendungsbereich der Verrechnungspreisvorschriften und erfordern die Erstellung der aufwendigen Verrechnungspreisdokumentation damit für mehr Transaktionen. Es wird also keine Erleichterung für Unternehmen bei Transaktionen im Binnenmarkt erzielt, sondern ein Mehraufwand bewirkt. Im Sinne der Klarheit und der Rechtssicherheit wäre es wesentlich besser, wenn lediglich auf die OECD VPGL verwiesen wird, anstatt den Inhalt auszugsweise in anderen Worten wiederzugegeb. Nur durch einen Verweis auf die OECD VPGL können unbeabsichtigte Auslegungsschwierigkeiten und Zeitverzögerungen bei der Umsetzung von Neuerungen der OECD VPGL vermieden werden. In dem Ausmaß, in dem die OECD VPGL verschärft werden, sind Probleme mit nicht EU-Staaten - unter denen wieder die EU-Unternehmen leiden werden - die logische Folge. Die einfache und schnelle Gegenberichtigung ist aber jedenfalls eine zu begrüßende Maßnahme. Die konkrete Umsetzung der einfachen Gegenberichtung lässt den Staaten aber wieder zu viele Auswege für eine Nichtumsetzung der verpflichtenden Gegenberichtigung offen. Noch wichtiger als die schnelle Umsetzung in 180 Tagen wäre die verpflichtende Umsetzung der Gegenberichtigung zwischen den Staaten und damit die Vereinbarung eines Schiedsgerichts. Auch wäre die Ausweitung auf APAs (Advanced Pricing Agreements) sehr zu begrüßen. Zusammenfassend fänden wir es daher besser die Anwendung der OECD VPGL auch in den Ländern in Europa, die nicht EU-Mitglieder sind, sicherzustellen, die OECD VPGL nicht auszugsweise zu wiederholen, sondern nur darauf zu verweisen die OECD VPGL jedenfalls nicht innerhalb der EU zu verschärfen und die Möglichkeit der einfachen Gegenberichtigung auf APAs auszuweiten und durch eine Schiedsklausel in jedem Fall durchsetzbar zu machen. > Dynamische Interpretation der Anwendbarkeit der OECD- VPGL: Die dynamische Interpretation der Anwendbarkeit der OECD- VPGL (the latest version of the OECD Transfer Pricing Guidelines will be binding) wird sehr kritisch gesehen. Zumindest muss klargestellt werden, dass Neuerungen nicht auf bereits vor der Veröffentlichung der endgültigen Fassung verwirklichte Sachverhalte angewendet werden. > Details: ... Weiter zur Stellungnahme:
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Response to Communication on maximising the potential of talent mobility as part of the European Year of Skills

11 Oct 2023

Die Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) ist die Standesvertretung für mehr als 6.300 Steuerberater:innen und knapp 2.000 Wirtschaftsprüfer:innen sowie mehr als 4.2000 Berufsanwärter:innen in Österreich. Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (insgesamt auch als Wirtschaftstreuhänder:innen bezeichnet) sind Arbeitgeber:innen für rund 33.000 unselbständig Beschäftigte. Der Mangel an qualifizierten Arbeitskräften ist auch im Bereich der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung zu spüren. Gerne wollen wir daher unsere Meinung zu der bevorstehenden Mitteilung und Empfehlung der Europäischen Kommission darlegen. Nachdem die vorliegenden Informationen zu den Plänen noch sehr wenig detailliert sind, kann nur allgemein Stellung genommen werden. Die KSW begrüßt das Ziel der Europäischen Kommission, die Attraktivität der Europäischen Union für Talente aus dem außereuropäischen Ausland zu erhöhen und die optimale Nutzung des Potenzials der Talentmobilität durch entsprechende Maßnahmen zu fördern. Gleiches gilt für den Skills First-Ansatz mit praktischen Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung der Qualifikationen und der Validierung der Kompetenzen für Drittstaatsangehörige. In Österreich gehören die Steuerberatung und die Wirtschaftsprüfung zu den regulierten Berufen. Beim Blick auf den Arbeitskräftemangel ist daher zu unterscheiden, ob es sich um einen Mangel an Berufsangehörigen, d.h. Personen, die berechtigt sind, den Beruf selbständig und eigenverantwortlich auszuüben, handelt, oder um einen Mangel an qualifizierten Mitarbeiter:innen. Für die Branche Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung in Österreich kann insgesamt festgestellt werden, dass ein Fachkräftemangel im Wesentlichen auf Mitarbeiterebene, d.h. ein Mangel an qualifizierten Mitarbeiter:innen, die in den Betrieben der Berufsangehörigen mitwirken, beklagt wird. Der Schwerpunkt der Empfehlung der Europäischen Kommission wird auf einer leichteren Anerkennung für den Zugang zu reglementierten Berufen liegen, insbesondere für gefragte Sektoren. Für die Steuerberatung und die Wirtschaftsprüfung, sofern diese unter dem Aspekt obiger Ausführungen als gefragte Berufe anzusehen sind, würde dies einen leichteren Zugang von Berufsberufsangehörigen aus Drittstaaten bedeuten. Weiter zur Stellungnahme:
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Response to Evaluation of Directive 2018/1673 (criminalisation of money laundering)

23 Aug 2023

Die Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) ist die gesetzliche Vertretung der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen in Österreich. Ihre Mitglieder sind die Spezialisten für Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Abschlußprüfung und Rechnungswesen. Sie betreuen mehr als 95 Prozent der österreichischen Unternehmen. Die Kammer vertritt mehr als 11.000 Mitglieder. Die Kammer ist zudem die gesetzlich zuständige Behörde für die Aufsicht über die Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen im Hinblick auf die Einhaltung der GW/TF-Präventionspflichten. Die KSW nimmt zur Bewertung der Richtlinie (EU) 2018/1673, ihren Auswirkungen auf die Grundrechte und -freiheiten und deren Umsetzung in nationales Recht Stellung: Die RL 2018/1673 wurde in Österreich mit dem Terror-Bekämpfungs-Gesetz (BGBl I 159/2021) umgesetzt, mit dem vor allem der Geldwäscherei-Straftatbestand nach § 165 StGB umfassend umgestaltet wurde, und zudem ein neuer Erschwerungsgrund für Geldwäscherei (§ 33 Abs 3 StGB) eingeführt und Änderungen beim erweiterten Verfall (§ 20b StGB) bewirkt wurden. Die gegenständliche Sondierung gibt die Möglichkeit ein gravierendes grundrechtliches Problem anzusprechen, das sich allein aus der fast wörtlichen Umsetzung der Richtlinienvorgabe im nationalen Recht neu ergibt. Die menschenrechtliche Problematik ergibt sich insoweit nicht nur im österreichischen Recht, sondern liegt ebenso bereits in der RL 2018/1673 vor, die insoweit in einem schon im europäischen Gesetzgebungsprozess aufgezeigten Widerspruch zum Primärrecht steht. Eine Analyse aller Änderungen des österreichischen Straftatbestandes muß an dieser Stelle unterbleiben und auch die grundlegenden Probleme, die der österreichische Geldwäscherei-Straftatbestand schon zuvor enthalten hat, und deren Behebung mit der oa Novelle verabsäumt wurde, werden hier nicht angesprochen. Konkret geht es um die Umsetzung des Art 4 Abs 3 letzter Teilsatz RL 2018/1673 durch § 165 Abs 5 Z 2 StGB, also einer Ausnahmeregelung für die Vortateigenschaft von Auslandstaten. Grundsätzlich regelt § 165 Abs 5 Z 2 StGB im Einklang mit Art 4 Abs 3 erster Teilsatz RL 2018/1673 und der bisherigen Literatur, dass Auslandstaten, die nicht ohnehin den österreichischen Strafgesetzen unterliegen (§ 165 Abs 5 Z 1 StGB), nur unter der Voraussetzung des Prinzips der identen Norm Vortaten einer Geldwäscherei darstellen können: Sie müssen also sowohl nach österreichischem Recht als auch nach dem Recht des Tatortstaats tatbestandsmäßig und rechtswidrig begangen worden sein. Von dieser grundrechtlich unbedenklichen Regelung besteht nun allerdings die in Umsetzung des Art 4 Abs 3 letzter Teilsatz RL 2018/1673 durch § 165 Abs 5 Z 2 StGB erfolgte Ausnahme, dass bei bestimmten Deliktskategorien jenen nach Art 2 Z 1 lit a bis e und h RL 2018/1673 Auslandstaten, auf die die österreichischen Strafgesetze nicht anwendbar sind, die Vortateigenschaft nicht vom Prinzip der identen Norm abhängig gemacht werden darf, sondern nur allein an ihrer Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit nach österreichischem Recht festzumachen ist. Mögen diese Deliktskategorien unter den EU-Mitgliedstaaten noch teilweise harmonisierte Straftatbestände aufweisen, führt die Regelung dennoch dazu, dass insbesondere bei in Drittstaaten vorgenommenen Handlungen, die unter die Deliktskategorien nach Art 2 Z 1 lit a bis e und h RL 2018/1673 fallen, nach beiden Rechtsordnungen völlig legale Handlungen als kriminelle Tätigkeiten einer dann strafbaren Geldwäscherei zu werten sind: Das Tatortrecht darf keine Rolle spielen, das österreichische Strafrecht erfasst den Sachverhalt aber gerade nicht. Weiter zur Stellungnahme:
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Response to European Sustainability Reporting Standards

6 Jul 2023

The Austrian Chamber of Tax Advisors and Public Accountants (Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen, KSW) hereby comments on the European Commissions Draft delegated regulation, supplementing Directive 2013/34/EU of the European Parliament and of the Council as regards sustainability reporting standards (Ares(2023)4009405): ESRS 1, Para 31 According to ESRS 1 Para 31, when the undertaking concludes that a topic is not material and therefore it omits all the Disclosure Requirements in a topical ESRS, it may briefly explain the conclusions of its materiality assessment for that topic (see ESRS 2 IRO-2 Disclosure Requirements in ESRS covered by the undertakings sustainability statement). We believe that this non-binding approach may be inadequate: In case that all the Disclosure Requirements in a topical ESRS are not material, the undertaking may briefly explain the conclusions of its materiality assessment. Expectations of users of the report call for more transparency and creditability, if topics or even topical standards are omitted. We therefore suggest reverting to the wording of EFRAGs November 2022 draft, Para 38 requiring companies to briefly explain the conclusions of their materiality assessment for omitted topics which are not material. ESRS 2 Para 55, Para 57 According to ESRS 2 Para 55, the objective of this Disclosure Requirement is to provide an understanding of the Disclosure Requirements included in the undertakings sustainability statement and of the topics that have been omitted as not material, as a result of the materiality assessment. ESRS 2 Para 57 outlines that when all the Disclosure Requirements in a topical ESRS are omitted because the topic is found not to be material for the undertaking, the undertaking may provide a brief explanation of the conclusions drawn from the materiality assessment of the topic in question. We believe that this approach does not provide useful information to stakeholders and that it negatively contributes to an expectation gap between what stakeholders might expect to be reported, compared to what is actually being reported. We therefore suggest reverting to the wording of EFRAGs November 2022 draft, requiring companies to explain why an entire topical standard has been assessed as not being material. We believe that when providing an understanding, it is indispensable to provide such explanation. The Austrian Chamber of Tax Advisors and Public Accountants (Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen, KSW) is the statutory and regulatory authority of tax advisors and public accountants in Austria. Our comments have been prepared by KSWs Expert Group for Sustainability Reporting. The comments can also be found in the attatched template.
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Response to Enhancing the convergence of insolvency laws

10 Mar 2023

Please find attached the opinion statement of the Austrian Chamber of Tax Advisors and Public Accountants (KSW, Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen). (in German language) For queries and further information, please do not hesitate to contact us.
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Response to Tackling the role of enablers involved in facilitating tax evasion and aggressive tax planning in the European Union

11 Oct 2022

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) ist die Standesvertretung für Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (beide Wirtschaftstreuhänder:innen) in Österreich. Die KSW vertritt mehr als 10.000 Mitglieder. Die steuerliche Beratung und Vertretung ist in Österreich wenigen regulierten Berufsgruppen vorbehalten; davon mit umfassender Befugnis und von praktischer Bedeutung in erster Linie den Steuerberatern (und in einem eingeschränktem Ausmaß den Rechtsanwälten). Diese Berufsberechtigten unterliegen einer weit über das akademische Niveau hinausgehenden hohen Ausbildung, sind in eigenen Registern erfasst, unterliegen einem strengen Berufsrecht, das zur gesetzmäßigen Berufsausübung verpflichtet und der beruflichen Aufsicht durch die (jeweilige) Kammer, einer als Selbstverwaltungskörper eingerichteten Behörde, die selbst wiederum der staatlichen Aufsicht durch ein Ministerium unterliegt. Innerhalb dieser Berufsgruppe(n) stellt die Rolle eines Vermittlers von Modellen und Gestaltungen, die Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung (im Sinne von Missbrauch) erleichtern, daher kein relevantes Thema dar. Insoweit Vermittler von Modellen und Gestaltungen zur Steuerhinterziehung und aggressiven Steuerplanung in Österreich überhaupt von Relevanz sind oder sein können, handelt es sich dabei um Dienstleister mit Sitz im Ausland, die ihre einschlägige Beratungstätigkeit im Ausland an in Österreich steuerpflichtige Unternehmen erbringen. Es liegt nahe, dass es sich bei den jeweiligen Ansässigkeitsstaaten der Berater um Staaten mit einer weniger strengen und wirksamen Regulierung des steuerlichen Beratermarkts handelt. Insoweit die Kommission Handlungsbedarf zum Vorgehen gegen Vermittler von Modellen und Gestaltungen, die Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung erleichtern, erkennt, regen wir aus genannten Gründen an, der Notwendigkeit einer differenzierten Behandlung der Berufsgruppen Rechnung zu tragen und den Fokus auf jene Berufsgruppen mit einer unzureichenden Regulierung, die auf Märkten mit einer ebenso unzureichenden Regulierung des steuerlichen Beratungsmarktes tätig sein dürfen, zu richten. Es sollte diesbezüglich der Versuch unternommen werden, die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen für die steuerliche Beratung auch für jene Berufsgruppen und Mitgliedstaaten auf ein den angestrebten Zielen der Initiative angemesseneres Niveau der Regulierung anzuheben. Die Berufsgruppen jener Staaten, bei denen die innerstaatlichen Regelungen des steuerlichen Beratungsmarkts bereits gegenwärtig die als unerwünscht identifizierten Verhaltensweisen im Wesentlichen unterbinden, sollten dabei nicht mit zusätzlichen Regularien, die entweder ins Leere gehen, mit den innerstaatlichen Regelungen möglicherweise nicht kompatibel sind oder sich durch zusätzliche administrative Belastung der Berufsberechtigten, wie bereits angesprochen, sogar kontraproduktiv auswirken, belastet werden. Zwei diesbezügliche Anmerkungen bzw Anregungen: • Anzudenken wäre etwa den bislang völlig unbestimmten Begriff der „Vermittler“ dahingehend zu schärfen, dass die jeweiligen Berufsgruppen, die in Mitgliedstaaten mit einer bereits derzeit vorhandenen strengen Regulierung, im vorab beschriebenen Sinne, zur Beratung in steuerlichen Angelegenheiten befugt sind, von der Definition nicht mitumfasst sind (zB Liste nicht umfasster Berufsgruppen als Anhang zur Richtlinie). • Weiters ist jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass durch künftige Regulierungen im Sinne dieser Initiative nicht umgekehrt auch der unerwünschte Effekt erzielt wird, dass Berufsgruppen, die potentiell Steuerhinterziehung oder aggressive Steuerplanung erleichtern, das Tätigwerden in Mitgliedstaaten ermöglicht wird, in denen diese Berufsgruppen aufgrund strenger und wirksamer Regulierungen des steuerlichen Beratungsmarkts derzeit gar nicht tätig werden dürfen. Zur Stellungnahme
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Response to Sustainable corporate governance

20 May 2022

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) anerkennt und unterstützt die Absicht der Kommission, einen europarechtlichen Vorschlag für einheitliche Regelungen zur Sorgfaltspflicht zu entwickeln. Ganz besonders begrüßt wird die Absicht, diese Regelungen an die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) anzupassen. Beide Initiativen sind eng miteinander verknüpft. Wir stellen aber fest, dass der Geltungsbereich sowie der zeitliche Rahmen für die Umsetzung der beiden Richtlinien erheblich voneinander abweichen, und wir befürchten, dass dies zu Umsetzungsschwierigkeiten führen könnte. Darüber hinaus sei darauf verwiesen, dass die CSRD eine Prüfung der diesbezüglichen Berichterstattung durch eine Drittpartei vorsieht, weshalb eine ähnliche Bestimmung auch in den neuen Richtlinienvorschlag aufgenommen werden sollte. Der CSDD-Vorschlag beinhaltet derzeit nur die Möglichkeit freiwilliger Brancheninitiativen, um die Einhaltung vertraglicher Zusicherungen mit den Lieferanten zu überprüfen. Wir unterstützen die Angleichung beider Vorschläge einer unabhängigen Prüfung durch einen qualifizierten Wirtschaftsprüfer oder andere Dienstleister, die sich an die gleichen Standards halten und die Übereinstimmung mit den OECD- und UN-Richtlinien sicherstellen. Viele Aspekte der CSDD haben tiefgreifende Auswirkungen auf gesellschaftsrechtliche Normen. In Anbetracht der vielschichtigen Erwägungen, welche zu würdigen wären, und aufgrund der knapp verfügbaren Zeit für diese Stellungnahme nimmt die KSW von einer Kommentierung jener Artikel mit gesellschaftsrechtlichem Bezug ausdrücklich Abstand. Die Überlegungen und Empfehlungen der KSW beziehen sich demnach auf jene Artikel im Entwurf, welche Rechtssicherheit vermitteln sollten, um unter den Gesichtspunkten (1) klare Begrifflichkeiten/Definitionen, (2) Anwendungsbereich und (3) Berichterstattung eine zweifelsfreie Interpretation für die unternehmerische Praxis zuzulassen. Zu den nachfolgenden Artikeln möchten wir Folgendes empfehlen: Ad Article 1 / established business relationships Die KSW weist darauf hin, dass eine sehr klare und eindeutige Definition des Begriffs „etablierte Geschäftsbeziehungen“ im Sinne von Artikel 1 vorzusehen ist. Die OECD-Richtlinien umfassen die gesamte Lieferkette, und viele große Unternehmen wenden diese freiwilligen Standards bereits an. Darüber hinaus lässt eine unklare Definition Raum für unterschiedliche Interpretationen, obwohl es wünschenswert wäre, dass sich alle Unternehmen übereinstimmend auf die Teile ihrer Lieferkette mit dem größten Risiko von Auswirkungen konzentrieren. Ad Article 2 / Scope Sowohl die unter Z 1 lit a) als auch unter b) angeführten Kennzahlen zur Feststellung von Größenmerkmalen betreffen teils bereits durch das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG) eingeführte Kennzahlen aus der nichtfinanziellen Berichterstattung (zB 500 Mitarbeiter) als auch aus der Finanzberichterstattung iS der Bilanzrichtlinie (zB 250 Mitarbeiter, 40 Mio EUR Umsatz). Da jedoch weitere Voraussetzungen für die jeweilige Anwendbarkeit der Vorschriften zu beachten sind (zB weltweiter Umsatz von 150 Mio EUR, Sektor kritische Umsätze, …), ergibt sich ein unübersichtliches Anforderungsprofil für den Anwendungsbereich Im Sinne der weiterhin notwendigen Harmonisierung neuer unternehmensrechtlicher EU-Regulatorien mit bereits bestehenden, wird empfohlen, etwaige Größenkriterien insbesondere abgestimmt zu Regelungen der kommenden CSRD/BilanzRL sowie zur Taxonomie-VO vorzusehen. Unsere Anmerkungen zu den weiteren Artikeln finden Sie in unserer Stellungnahme (an das BMJ) hier. (download)
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Response to Strengthening the quality of corporate reporting and its enforcement

2 Feb 2022

The Austrian Chamber of Tax Advisors and Public Accountants (KSW) agrees with Commissioner McGuinness’ approach to strengthening the three pillars of corporate reporting (‘ecosystem of corporate reporting’), and welcome the holistic approach incorporating clear corporate governance requirements, high quality audit and coherent regulation including supervision. Corporate failures – and the reasons for them – are often complex. We see that most corporate failures arise from business model failure, poor governance, failure of weak internal controls or fraud. In this regard, high-quality audits can never fully guarantee to compensate material deficiencies in corporate governance and reporting. Therefore, we believe that several improvements along “three pillars” should be pursued: - Governance boards (including non-executive directors) are responsible for the first line of defense against corporate failures, fraud and financial reporting misstatements. We support new obligations for directors to establish (and publicly report on) effective systems and internal controls with a focus on going concern and the viability of the company’s business as well as the risk of fraud. Auditors could be required to publicly report their conclusion on such reports according to an acceptable framework. - All PIEs should have a separate audit committee, consisting of various experts with clear and collective responsibilities, and which is supervised by a national authority. - We as auditors are committed to carry out our work at the highest quality and in compliance with international guidelines and standards (ISAs, ISQMs). In this context, as transparency is important to build public confidence and trust, we believe that a specific communication on Audit Quality Indicators (AQIs) by auditors would be an effective measure. They should be defined in a multi- stakeholder approach (including supervisors, users, investors, preparers, auditors and standard setters). - It is critical that regulators have coherent methodologies for supervision of both corporate reporting and audit. We strongly ask for a robust, consistent and coherent approach across the Member States. Further, we believe that in most instances, remediating measures or sanctions should be focused more on learning and improvement rather than punishment. In Europe, the PIE audit market is dominated by the “Big 4” audit firms. The 2014 Audit Regulation has greatly increased the number of audit tenders, but this has not yet led to significant change in concentration in this market segment. We would welcome increased choice in this segment, but we believe that this can only be achieved in a long run together with several obstacles which must be considered: - Increased regulatory complexity or exposure to liability could prevent firms from entering this segment or reduce their participation in it. - The evidence if market interventions such as mandatory joint audits, shared audits or market caps are suitable to achieve the objectives of independence, market choice, audit quality, or cost efficiency is unclear. We observe that non-audit services are not a homogeneous group of services. Auditors provide assurance services closely related to the audit (e.g. covering sustainability, corporate governance, risk management or internal control and comfort letters) all to meet boards’ and other stakeholders’ valid expectations and information requirements. Such assurance or assurance-related services do not compromise auditor’s independence and thus should continue to be allowed for auditors anyway. Overall, we fully support this public consultation and thus have taken a lot of effort in answering the questions, not only looking for evidence, but also interviewing relevant stakeholders. As an important observation we would like to highlight that several stakeholders have been interpreting some questions differently to us and this might result in different answers. Our deepened analysis see enclosure.
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Response to EU single access point for financial and non-financial information publicly disclosed by companies

12 Jan 2022

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) ist die Dachorganisation für alle Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Österreich. Sie vertritt mehr als 11.000 Mitglieder. Diese sind die Spezialisten für Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung und betreuen mehr als 95 Prozent der österreichischen Unternehmen. Als solche möchten wir zu den von der Europäischen Kommission veröffentlichten Vorschlägen zum European Single Access Point (ESAP-VO, Omnibus-RL, Omnibus-VO) mit diesem Schreiben unsere wesentlichen Anmerkungen zusammenfassen. Vorausgeschickt sei, dass wir die Einführung eines ESAP ausdrücklich begrüßen. Wir sind zuversichtlich, dass dieses Projekt den einheitlichen und barrierefreien Zugang zu relevanten finanziellen und nichtfinanziellen Unternehmensinformationen in Europa wesentlich verbessern kann und damit einen Beitrag zur weiteren Stärkung des Kapitalmarkts in Europa beitragen wird. Wesentlich wird dabei sein, dass einige aus unserer Sicht wichtige Grundsätze eingehalten werden, auf die wir in der Folge näher eingehen. ‘File once’ principle‘ Die Einführung eines neuen Melde- bzw. Offenlegungssystems kann zu Duplikationen führen, wenn bestehende Offenlegungspflichten nicht gleichzeitig aufgehoben werden. Derzeit besteht in Österreich eine Vielzahl von Offenlegungswegen (z.B. Firmenbuch, Finanzbehörden, Statistik Austria, aufsichtsrechtliches Reporting, ESEF, elektronischer Bilanztransfer (eBT) an Banken etc.). Diese Mehrgleisigkeit verursacht administrativen Mehraufwand bei den Unternehmen und sollte daher zumindest zum Teil vereinheitlicht und durch ESAP ersetzt werden. Die Datenmeldung an den „Collection Body“, von wo aus die entsprechenden Daten unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorgaben erforderlichenfalls weitergeleitet werden, stellt aus unserer Sicht einen angemessenen Schritt in diese Richtung dar. Keine zusätzlichen Meldepflichten ESAP soll die bestehenden Meldepflichten zusammenführen und die erfassten Daten europaweit leichter zugänglich machen. Nicht angedacht ist, dass dadurch über die bestehenden Berichtspflichten hinaus neue Anforderungen eingeführt werden. Daher ist eine klare Abgrenzung der zu meldenden Daten sowie eine eindeutige Festlegung der (wie bisher) verpflichtenden Berichtspflichten von freiwilligen Offenlegungen erforderlich. Vertretbare Kosten Die im Entwurf der Richtlinie enthaltene Information über die Kosten scheinen aus unserer groben Einschätzung eher knapp bemessen zu sein bzw. zeigt die Erfahrung mit großen IT-Projekten, dass Kosten leicht unterschätzt werden können. Dennoch muss sichergestellt werden sein, dass keine zusätzlichen Kosten auf die Unternehmen und deren Dienstleister zukommen. In diesem Zusammenhang soll auch die Abgrenzung zwischen „user“ (freier Zugang) und „intensive user“ (kostenpflichtiger Zugang) klar definiert werden. Dienstleister, die im Auftrag von Unternehmen entsprechende Eingaben durchführen, sollten dabei nicht als „intensive user“ definiert werden. Sicherstellung einer nicht gerechtfertigten Änderung von Daten (electronic seal) Im Bereich der Abschlussprüfung ist unbedingt erforderlich, dass der vom Bestätigungsvermerk umfasste Jahres- bzw. Konzernabschluss nach Erteilung des Testats nicht mehr geändert werden kann. Unserem Verständnis nach soll dies das im Entwurf vorgesehene qualifizierte elektronische Siegel (electronic seal) gewährleisten. Wir weisen darauf hin, dass dies auch tatsächlich sichergestellt werden und ohne wesentliche Kosten und hohem Aufwand auch anwendbar sein muss. Gerne können wir die oben angeführten Grundsätze bei Bedarf näher erläutern. Zur Stellungnahme:
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Response to Revision of EU rules on Anti-Money Laundering (recast)

8 Nov 2021

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) ist die gesetzliche Vertretung der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Österreich. Ihre Mitglieder sind die Spezialisten für Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Abschlußprüfung und Rechnungswesen. Sie betreuen mehr als 95 Prozent der österreichischen Unternehmen. Die Kammer vertritt mehr als 11.000 Mitglieder Die Kammer ist zudem die gesetzlich zuständige Behörde für die Aufsicht von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern im Hinblick auf die Einhaltung der GW/TF-Präventionspflichten. Mit dieser Stellungnahme wird die bereits eingebrachte Stellungnahme der KSW vom 17.9.2021 (eingereicht am 20. September 2021) ergänzt. Weiter zur Stellungnahme:
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Response to Revision of EU rules on Anti-Money Laundering (new instrument)

8 Nov 2021

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) ist die gesetzliche Vertretung der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Österreich. Ihre Mitglieder sind die Spezialisten für Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Abschlußprüfung und Rechnungswesen. Sie betreuen mehr als 95 Prozent der österreichischen Unternehmen. Die Kammer vertritt mehr als 11.000 Mitglieder Die Kammer ist zudem die gesetzlich zuständige Behörde für die Aufsicht von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern im Hinblick auf die Einhaltung der GW/TF-Präventionspflichten. Mit dieser Stellungnahme wird die bereits eingebrachte Stellungnahme der KSW vom 17.9.2021 (eingereicht am 20. September 2021) ergänzt. Weiter zur Stellungnahme:
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Response to New EU system for the avoidance of double taxation in the field of withholding taxes

21 Oct 2021

Die Bemühungen der Kommission zur Schaffung eines gemeinsamen Systems zur Vermeidung von Quellensteuern ist sehr zu begrüßen. Die Hürden und der Aufwand, den Investoren aktuell auf sich nehmen müssen, um eine abkommenskonforme Quellenbesteuerung ihrer Investments zu erreichen, sind – ganz besonders bei Privatanlegern – in vielen Fällen unverhältnismäßig und vor allem in den nationalen Rechtsordnungen höchst unterschiedlich geregelt. Einzelne Finanzverwaltungen erschweren dies durch komplexe Formalanforderungen und Ergänzungsersuchen in fremder Sprache zusätzlich. Dies führt tatsächlich dazu, dass Investoren von Investments in bestimmten Ländern absehen, oder die Doppelbesteuerung in Kauf nehmen (müssen). Von den vorgeschlagenen Optionen wäre aus Sicht der Investoren ein möglichst einfaches System iSd Option 2 erstrebenswert, welches eine abkommenskonforme Entlastung bereits an der Quelle ermöglicht. Offen bleibt aktuell, wie Option 3 für sich genommen eine Vermeidung von Doppelbesteuerung ermöglichen soll. Nach unserem Verständnis kann diese Option nur gemeinsam mit Option 1 oder 2 dieses Ziel erreichen.
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Response to EU Anti-money laundering supervisor

20 Sept 2021

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) ist die gesetzliche Vertretung der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Österreich. Ihre Mitglieder sind die Spezialisten für Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Abschlußprüfung und Rechnungswesen. Sie betreuen mehr als 95 Prozent der österreichischen Unternehmen. Die Kammer vertritt mehr als 11.000 Mitglieder Die Kammer ist zudem die gesetzlich zuständige Behörde für die Aufsicht von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern im Hinblick auf die Einhaltung der GW/TF-Präventionspflichten. Allgemeines zum Legislativvorhaben und den Verpflichtungen Die Prävention und die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist ein wichtiges gesellschaftspolitisches Ziel. Die Erreichung dieses Ziels erfordert aufgrund der besonderen Methoden der Geldwäsche Maßnahmen, die über die Maßnahmen herkömmlicher Strafverfolgung hinausgehen und erfordern die Mitwirkung von Berufsgruppen, die mit diesen Methoden im Rahmen ihres Berufes in Berührung kommen können oder gegebenenfalls einen Einblick in derartige Vorgänge haben können. Der Berufsstand der österreichischen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bekennt sich zu diesem Ziel und ist bereit einen angemessenen und zumutbaren Beitrag zu leisten. Die Bekämpfung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ist eine wesentliche Maßnahme zur Bekämpfung von Kriminalität insgesamt und des Terrorismus. Der Berufsstand der österreichischen Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) bekennt sich zur Notwendigkeit von dementsprechenden Maßnahmen. Die Verhinderung, Bekämpfung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten jeglicher Art ist eine Kernaufgabe des Staates. Angehörige freier (rechtsberatender) Berufe erbringen Leistungen, deren Inhalte oftmals auch im Interesse der Öffentlichkeit stehen (Rechtspflege, Zugang zum Recht, Sicherung des Abgabenaufkommens, Vertrauen auf Finanzinformationen etc.), jedoch erbringen sie diese Leistungen nicht im Rahmen eines öffentlichen Auftrages, sondern sind dabei ihren Auftraggebern verpflichtet. Sie sind daher – außer in rechtlich determinierten Bereichen – kein Organ der Öffentlichkeit und nehmen keine derartigen Handlungen vor. Der europäische Gesetzgeber verpflichtet seit nunmehr geraumer Zeit Angehörige bestimmter Berufe, darunter auch freie rechtsberatende Berufe, aktiv Handlungen zu setzen, die dazu dienen Straftaten nicht nur zu erschweren, sondern diese auch aufzudecken und staatlichen Behörden zu melden. Seit Beginn dieser Gesetzgebung wurden diese Verpflichtungen kontinuierlich verstärkt und werden mittlerweile von erheblichen und mitunter existenzgefährdenden Strafdrohungen begleitet. Im Zuge der Erweiterung der Verpflichtungen, Maßnahmen zur GW/TF-Prävention zu treffen, wurden begleitend Strafen für die Mißachtung dieser Verpflichtungen eingeführt und die Strafdrohungen im Laufe der Zeit erhöht. Zudem wurden spezielle Aufsichtsinstrumente geschaffen, die die Einhaltung dieser Verpflichtungen aktiv überwachen und Verstöße aufdecken sollen. Die Kosten für diese Aufsicht gehen zu Lasten der Allgemeinheit, die bereits die Kosten der Strafverfolgungsbehörden trägt. Mitunter sind die Kosten der Aufsicht von den Verpflichteten selbst zu tragen, so etwa der Berufsstand der österreichischen StB und WP, die von der Kammer im Rahmen der Selbstverwaltung beaufsichtigt werden. Somit trägt der Berufsstand zum einen die internen Kosten für die Einhaltung der Verpflichtungen in den Betrieben, gleichzeitig aber auch die Kosten der Aufsicht über die Einhaltung der Verpflichtungen. ... Aus Sicht der KSW ist zu hinterfragen, ob Angehörigen freier rechtsberatender Berufe noch mehr Verpflichtungen aufgebürdet und diese noch mehr unter Aufsicht gestellt werden sollen, wenn die Maßnahmen der unmittelbaren Strafverfolgung und Ermittlung unverändert bleiben. ... weiter zur Stellungnahme:
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Response to Preventing money laundering and terrorist financing – EU rules on public-private partnerships (PPPs)

12 Aug 2021

Jede Form der Zusammenarbeit und der Kooperation ist grundsätzlich zu begrüßen. Ein guter Austausch zwischen den Beteiligten ist wichtig, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu verbessern und Herangehensweisen und Problemstellungen im jeweiligen Sektor zu verstehen. PPP dürfen allerdings nicht dazu führen, um auf diesem Weg indirekt zusätzliche Verpflichtungen zu schaffen. Es muß sichergestellt werden, daß die Balance der Verpflichtungen, deren Ausmaß und Wirksamkeit gegenüber der Erreichung des angestrebten Ziels gewahrt bleibt. PPP können dazu einen sinnvollen Beitrag leisten, wenn auch diese ausgewogen sind. Eine einseitige Ausrichtung von PPP mit dem Ziel den Verpflichteten zusätzliche Aufgaben, Methoden udgl. zu übertragen, wäre nicht zweckmäßig.
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Response to Revision of Non-Financial Reporting Directive

28 Jun 2021

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) ist die Dachorganisation für alle Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Österreich. Sie vertritt mehr als 11.000 Mitglieder. Diese sind die Spezialisten für Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung und betreuen mehr als 95 Prozent der österreichischen Unternehmen. Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer dankt für die Einladung zur Abgabe einer Stellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD). Wir begrüßen ausdrücklich die Zielsetzung der Kommission, die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung europäischer Unternehmen zu konkretisieren, zu vereinheitlichen und sie stärker in der Corporate Governance der Unternehmen zu verankern. Bevor wir auf die einzelnen Punkte detailliert eingehen, dürfen wir vorausschicken, dass wir den Zeitplan für die Umsetzung als sehr ambitioniert einschätzen und wir aus (umfassend gesehenen) Ressourcengründen eine stufenweise Einführung anregen. Ähnliches gilt für die grundsätzlich begrüßenswerte Ausdehnung des Anwendungsbereichs. Wir begrüßen die Aufnahme der CSRD Informationen in den Lagebericht ausdrücklich und merken an, dass überlappende Veröffentlichungen in unterschiedlichen Dokumenten grundsätzlich nicht zu bevorzugen sind. Zu den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Inhalte sowie die digitale Auszeichnung haben wir nur geringfügige Anregungen. Zu den Änderungen der Abschlussprüfer Richtlinie haben wir unter anderem eine technische Empfehlung zur Klarstellung der Berechnungslogik des sogenannten Fee Cap. Zentral ist jedoch unsere dringende Empfehlung, für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausschließlich den (gewählten statutarischen) Abschlussprüfer zuzulassen, um neben der umfassend gesicherten Prüfungsqualität auch eine konsistente Beurteilung gegenüber und Kommunikation mit den Organen der berichterstattungspflichtigen Unternehmen in den finanziellen und nicht-finanziellen Berichtsteilen zu gewährleisten. Eine detaillierte Darstellung der zahlreichen kritischen Anmerkungen zu der aktuellen Fassung des CSRD Entwurfes findet sich in Punkt 6 dieses Schreibens. An Argumenten für die verpflichtende Betrauung des Abschlussprüfers mit der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung sind insbesondere hervorzuheben: Kenntnis und Erfahrung mit den Prozessen zur Datenerhebung der berichterstattungspflichtigen Unternehmen, verbesserte Integration der finanziellen und nicht-finanziellen Berichterstattung und Vermeidung der Doppelprüfung. Im Einzelnen möchten wir zu wesentlichen Aspekten des Richtlinienvorschlags sowie weiterer Sachverhalte wie folgt Stellung nehmen: ... weiter zur Stellungnahme
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Response to Update of the Reform Recommendations for regulation in professional services

29 Mar 2021

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) ist die Dachorganisation für alle Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Österreich. Sie vertritt mehr als 11.000 Mitglieder. Diese sind die Spezialisten für Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung und betreuen mehr als 95 Prozent der österreichischen Unternehmen. Von den Empfehlungen der Europäischen Kommission (EK) sind Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (soweit nicht als Abschlußprüfer iSd RL 2006/43/EG tätig und dadurch gesondert auf europäischer Ebene reguliert) und die von ihnen erbrachten Leistungen sowie die auf die Berufsträger bzw. die Leistungserbringung anzuwendenden Bestimmungen betroffen. Die folgenden Ausführungen gehen von den Reformempfehlungen der EK aus 2017 aus, beziehen sich aber auch auf grundsätzliche Aspekte zu Berufsreglementierungen. Reformempfehlungen 2017 Die Reformempfehlungen aus dem Jahr 2017 enthalten die – in Bezug auf die Tätigkeiten der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer einzige – Empfehlung: „Die EK empfiehlt allen MS, in welchen diese Branche reglementiert ist, zu überdenken, ob einfache Aufgaben wie die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung oder die Erstellung von Steuererklärungen hochqualifizierten Fachkräften vorbehalten sein müssen.“ Aus Sicht des österreichischen Berufsstandes und der Kammer als dessen Interessenvertretung ist es für eine ausreichend evidenzbasierte Normengestaltung unbedingt notwendig, dass seitens der EK dargestellt wird (im Übrigen in Bezug auf alle Empfehlungen), wie sie zur Einschätzung gelangt, diese Tätigkeiten generell als „einfache Aufgaben“ zu qualifizieren. Bei einer derartigen Einstufung gilt es zu berücksichtigten, dass gerade die Tätigkeit der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung („Lohnverrechnung“) mitunter äußerst komplexe Beurteilungen erfordert. Auch wenn die Standardtätigkeit (womöglich) weniger komplex ist, muß sich eine Reglementierung nach den denkbar höchsten Anforderungen richten – und nicht nach den geringsten. Weiters gilt es zu berücksichtigen, dass die rechtlichen Anforderungen für die Lohnverrechnung, also die Bestimmungen, die bei dieser Tätigkeit anzuwenden sind, in den Mitgliedsstaaten (MS) nicht harmonisiert sind und von höchst unterschiedlicher Komplexität sein können . Die allgemeine Aussage, dass es sich dabei um eine einfache Tätigkeit handle, kann daher nicht nachvollzogen werden. Umso mehr gilt das Gesagte für die Einstufung der „Erstellung von Steuererklärungen“ als „einfache Tätigkeit“, wenn damit mehr als das bloße Ausfüllen, also das Übertragen von Daten in ein Formular gemeint ist. Dieser Einstufung muss aus Sicht der KSW widersprochen werden. Die Erstellung von Steuererklärungen erfordert nicht nur mitunter äußerst komplexe Beurteilungen. Mit der Erstellung von Steuererklärungen ist darüber hinaus zum einen eine umfassende abgabenrechtliche Beratung verbunden, zum anderen die Funktion als Parteienvertreter, der eigenverantwortlich im Namen seines Mandanten Erklärungen abzugeben und Handlungen gegenüber Behörden durchzuführen berechtigt ist. Dies setzt umfassende Kenntnisse im Verfahrensrecht voraus. Untrennbar damit verbunden sind auch Kenntnisse des Abgabenstrafrechts einschließlich des Abgabenstrafverfahrensrechts, um diesbezügliche Implikationen erkennen und bewerten zu können. Derartige Tätigkeiten können also keinesfalls als „simple tasks“ eingestuft werden und erfordern wie auch bei anderen rechtsberatenden und zur Vertretung befugten Berufen jedenfalls eine hochqualifizierte Ausbildung. An dieser Stelle ist für die Situation in Österreich auch darauf hinzuweisen, dass der Empfehlung der EK in Bezug auf Buchhaltung und Lohnverrechnung bereits seit 1999 entsprochen wird. ... weiter zur Stellungnahme:
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