Verband der Fleischwirtschaft e. V.

VDF

Der Verband der Fleischwirtschaft vertritt als Spitzenorganisation der Fleischwirtschaft die Interessen von Unternehmen aus nahezu allen Bereichen des Vieh- und Fleischsektors.

Lobbying Activity

Response to Update requirements for emergency slaughtering

30 Oct 2025

Stellungnahme des Verbands der Fleischwirtschaft e.V. zu der vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Bezug auf die Voraussetzungen für die Notschlachtung. Das Vorhaben, zukünftig für die Beurteilung der Transportfähigkeit auf die Regelungen in Anhang I Kapitel I Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 abzustellen, ist aus unserer Sicht aus Tierschutzgründen abzulehnen. Gemäß Anhang I Kapitel I Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gelten allgemein verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen als nicht transportfähig. Das gilt unter anderem, wenn Tiere sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen können oder sie große offene Wunden oder schwere Organvorfälle haben. Bisher muss ein ansonsten gesundes Tier einen Unfall erlitten haben, der seine Beförderung zum Schlachthaus aus Gründen des Tierschutzes verhindert hat, damit es notgeschlachtet werden darf. Der Anwendungsbereich würde folglich deutlich ausgeweitet werden. Es ist zu befürchten, dass Tiere, die keinen Unfall erlitten haben, sondern aus anderen Gründen nicht transportfähig sind, damit zukünftig eher notgeschlachtet als tierärztlich behandelt werden, um tierärztliche Behandlungskosten, Wartezeiten, etc. zu umgehen. Das würde unserem Anspruch von Tierwohl und Tierschutz widersprechen. Der Widerspruch lässt sich auch nicht dadurch aufheben, dass man voraussetzt, dass der amtliche Tierarzt die Einhaltung der Vorgaben nach Art. 43 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 im Rahmen der Schlachttieruntersuchung überprüft. Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Gewährleistung der Anforderungen an die Fleischhygiene und damit die Lebensmittelsicherheit. Es geht dabei darum, dass nur genusstaugliches Fleisch erzeugt und weitergegeben wird. Die Einhaltung des Tierschutzes fällt nicht unter die Norm und lässt sich so nicht garantieren. Wir gehen von geringen Fallzahlen auch bei einer Anpassung aus, so das die Fragen der Nachhaltigkeit und Ökonnomie nachrangig zu Fragen des Tierschutzes eingeschätzt werden. Es sollte weiterhin auf die Tatbestandsvoraussetzung des Unfalls bei einer Notschlachtung und nicht auf die Transportfähigkeit abgestellt werden. Der Verband der Fleischwirtschaft vertritt als Spitzenorganisation der Fleischwirtschaft die Interessen von Unternehmen aus nahezu allen Bereichen des Vieh- und Fleischsektors. Der Verband repräsentiert die Unternehmen der Vieherfassung, Schlachtung, Fleischzerlegung und -bearbeitung bis hin zur Fleischverpackung für den Endverbraucher, die Großhandelsstufe sowie den Import und Export mit Fleisch. Auf die Mitgliedsunternehmen entfallen mehr als 90 % aller Schlachtungen in Deutschland und nahezu der gesamte Import und Export des Sektors wird von den Mitgliedsfirmen abgewickelt. Insgesamt sind im Sektor Vieh und Fleisch der Ernährungswirtschaft ca. 406.000 Menschen beschäftigt, der größte Teil im Fleischerhandwerk. Lässt man das Handwerk und die verarbeitende Industrie unberücksichtigt, entfallen auf den Bereich der Schlachtung, Zerlegung sowie den Groß- und Außenhandel mit Fleisch etwa 100.000 Arbeitsplätze.
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Response to Food and Feed Safety Simplification Omnibus

14 Oct 2025

Anliegend übermitteln wir Ihnen die Stellungnahme des Verbands der Fleischwirtschaft e.V. (VDF) zu den geplanten Vereinfachungen im Bereich des Lebensmittel- und Futtermittelrechts und bitten Sie, unsere Anmerkungen in der weiteren Diskussion zu berücksichtigen. In den vergangenen Jahren sind die bürokratischen Anforderungen für die europäischen Wirtschaftsakteure stetig gestiegen und Verwaltungsaufgaben nehmen mittlerweile einen Großteil des unternehmerischen Alltags ein. Wir begrüßen deshalb das Vorhaben der EU-Kommission, den Bürokratieabbau für die hiesigen Unternehmen voranzutreiben, ausdrücklich.
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Response to Update on post-mortem inspection, food chain information and health marking

4 Feb 2025

Die vorgesehenen Änderungen der Art. 18 ff., wonach die Fleischuntersuchung nicht mehr in Gänze durch Anschneiden und Abtasten des Schlachtkörpers und der Nebenprodukte der Schlachtung durchgeführt werden muss, wenn es Hinweise auf ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Tierwohl gibt, ist aus unserer Sicht zu begrüßen. Überflüssig ist unseres Erachtens allerdings die vorgesehene Änderung in Anhang II. Das Vorhaben, die Abkürzungen, die im Genusstauglichkeitskennzeichen für EU verwendet werden dürfen, zu ändern und das Kürzel EG für Europäische Gemeinschaft zu streichen, ist abzulehnen. Das Bayrische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat in seiner Stellungnahme bereits auf den bürokratischen Aufwand und die Kosten für kleine Betriebe verwiesen. Hinzu kommen die Auswirkungen auf die Exportlistungen und die damit verbundene Bürokratie. Daran ändert auch die lange Umsetzungsfrist bis zum 31.12.2028 nichts. Da die Identitätskennzeichen auch in den Antragsunterlagen für die Listung zum Export in verschiedene Drittländer genannt werden und in der Regel auch in den durch die Drittländer veröffentlichten Listen der zugelassenen Betriebe enthalten sind, müssen Änderungen durch die nationalen Behörden an die Drittländer kommuniziert und von diesen akzeptiert werden. Gerade für Lebensmittel mit langen Mindesthaltbarkeitsdaten müssten die nationalen Behörden mit notwendiger Unterstützung der EU-Kommission bereits zeitnah entsprechende Verhandlungen mit Drittstaaten führen, um eine rechtzeitige Änderung erreichen zu können. Ob das in der Praxis ohne Komplikationen umsetzbar ist, ist mehr als fraglich. Einen Nutzen für die Praxis, Vereinfachungen für die Behörden oder sonstige Vorteile bringt die Änderung dagegen nicht mit sich. Es ist also nicht ersichtlich, warum die Änderung erfolgen soll. Wir regen aus den genannten Gründen an, die bereits im vergangenen Jahr vorgenommene entsprechende Änderung in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1141 aufzuheben. Sollte an der Änderung festgehalten werden, ist es unerlässlich, dass die EU-Kommission die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung unterstützt und mit den Drittländern Lösungen erarbeitet, um insbesondere für Lebensmittel mit langen Mindesthaltbarkeitsdaten einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.
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Response to Evaluation of the Animal Health Law

3 Apr 2024

Die Stellungnahme des Verbands der Fleischwirtschaft können Sie anliegendem Dokument entnehmen.
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Response to Protection of animals during transport

19 Feb 2024

Sehr geehrte Damen und Herren, folgende Stellungnahme möchten wir als Verband der Fleischwirtschaft zum Dokument COM(2023) 770 final abgeben. Siehe dazu anliegende Datei im Word-Format. Mit freundlichen Grüßen, Reinhard Schoch
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Response to Waste Framework review to reduce waste and the environmental impact of waste management

21 Nov 2023

Der Verband der Fleischwirtschaft e.V. (VDF) lehnt das Vorhaben, ein quantitatives Ziel für die Reduzierung von Lebensmittelabfällen festzulegen, aus folgenden Gründen ab: - Lebensmittelabfälle bedeuten für Lebensmittelunternehmer wirtschaftliche Verluste. Jeder Unternehmer hat zum Ziel eine maximale Verwertung seiner Produkte zu erzielen. Hinzu kommt, dass gerade in der Fleischwirtschaft die Entsorgung mit hohen Kosten verbunden ist. - Fallen dennoch Lebensmittelabfälle in der Fleischwirtschaft an, hängt das oft von Faktoren ab, die von den Unternehmern nicht beeinflusst werden können. Oftmals verhindern gesetzliche Bestimmungen die Verwertung als Lebensmittel. So ist uns z.B. aus unserer Mitgliedschaft folgender Fall bekannt: die amtliche Bescheinigung für die Einfuhr einer Sendung mit Fleisch in die EU wurde versehentlich durch den amtlichen Veterinär im Drittland falsch ausgefüllt. Das Fleisch wurde daraufhin an der EU-Grenzkontrollstelle nicht für die Einfuhr in die EU zugelassen und musste entsorgt werden, obwohl das Produkt einwandfrei war. In einem ähnlichen Fall wurde gekühltes Fleisch auf dem Transport in die EU ausversehen im Container gefroren. Da die Veterinärbescheinigung auf gekühltes Fleisch ausgestellt war, durfte auch hier die Ware nicht eingeführt werden. Auf solche gesetzlichen Vorgaben bzw. behördlichen Entscheidungen hat ein Unternehmen keinen Einfluss. Gleiches gilt z.B. auch für Exportbeschränkungen in Drittländer aufgrund von Tierseuchen wie der Afrikanischen Schweinepest. Diese Produkte haben oftmals keinen Absatzmarkt in der EU und müssen der Lebensmittelkette entzogen werden. - Es ist kaum möglich bzw. mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden, diese Daten zu erheben. - Darüber hinaus müsste der Begriff Lebensmittelabfall klar definiert werden. Auch müsste zwischen Entsorgung (Abfall) und der anderweitigen Verwertung (z.B. in der Futtermittelproduktion) unterschieden werden. Der VDF vertritt als Spitzenorganisation der Fleischwirtschaft die Interessen von Unternehmen aus nahezu allen Bereichen des Fleischsektors in Deutschland. Der Verband repräsentiert Unternehmen der Vieherfassung, Schlachtung, Fleischzerlegung und -bearbeitung bis hin zur Fleischverpackung für den Endverbraucher, die Großhandelsstufe sowie den Import und Export mit Fleisch. Auf die Mitgliedsunternehmen entfallen mehr als 90 % aller Schlachtungen in Deutschland und nahezu der gesamte Import und Export des Sektors wird von den Mitgliedsfirmen abgewickelt.
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Response to Updating the legislation related to the hygiene rules for products of animal origin

24 May 2023

Im Folgenden übermitteln wir die Stellungnahme des Verbands der Fleischwirtschaft e.V. (VDF) zur geplanten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zum Thema Dry Ageing. Wir bitten Sie, unsere Anmerkungen, die die Erfahrungen der in diesem Bereich tätigen Unternehmen widerspiegeln, in der weiteren Diskussion zu berücksichtigen. Zunächst ist bereits fraglich, warum das Verfahren des Dry Ageing einer gesetzlichen Regelung bedarf. Andere spezielle Herstellungsweisen (z.B. die Herstellung von Rohwurst oder rohem Schinken) werden in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu Recht nicht geregelt. Vielmehr müssen im Herstellungsprozess die allgemeinen hygienerechtlichen Anforderungen für Fleisch und Fleischzubereitungen eingehalten werden und das Endprodukt muss sicher sein. Gleiches gilt bisher auch für das Dry Ageing. Die Anwendung der allgemeinen Vorschriften hat sich in der Praxis bewährt und es gibt keinen Bedarf einer eigenen, detaillierten gesetzlichen Regelung. Fälle, in denen gereiftes Fleisch, dass die bestehenden hygienerechtlichen Anforderungen erfüllt hat, dennoch nicht mehr verzehrfähig war, sind nicht bekannt. Zu den vorgesehenen Regelungen ist darüber hinaus Folgendes anzumerken: - Es erschließt sich nicht, warum eine geringere Oberflächentemperatur einzuhalten ist, als Rindfleisch allgemein haben muss. Dies lässt sich auch nicht mit der längeren Lagerzeit begründen, da für Rindfleisch keine maximalen Lagerzeiten gelten. - Die vorgesehene Oberflächentemperatur von -0,5 bis 3,0 °C kann in der Praxis aus technischen Gründen nicht durchgängig eingehalten werden. Es sollte mindestens vermerkt werden, dass es in Reiferäumen auch Abtauphasen der Kältegeräte gibt und es während dieser Zeiten zu einer geringfügigen Erhöhung der Temperatur kommen kann. Da beim Trockenreifen viel Wasser aus dem Produkt herausgetrocknet werden muss, setzt sich dieses unvermeidbar an den Verdampfern fest und die Kältegeräte müssen regelmäßig abgetaut werden. - Die relative Luftfeuchtigkeit in den Reifungsräumen sollte unter 90% liegen, denn bei geringen Temperaturen ist die gemessene relative Feuchtigkeit eher hoch. - Die geforderte maximale Reifungsdauer von 35 Tagen ist zu kurz. In der Praxis reifen viele Unternehmen ihre Produkte bis zu sechs Wochen, teilweise auch länger. Längere Reifezeiten bieten eine Qualitätsdifferenzierung und damit höhere Produktvarianz sowohl für die Fleischerzeuger als auch für die Verbraucher. Solange das gereifte Fleisch mikrobiologisch keine Auffälligkeiten aufweist, sollten längere Reifungen möglich sein. - Die Möglichkeit, dass Lebensmittelunternehmer andere Kombinationen von Oberflächentemperatur, relativer Luftfeuchtigkeit, Luftstrom und Lagerdauer anwenden oder Fleisch anderer Tierarten trocken reifen lassen können, wenn sie der zuständigen Behörde nachweisen, dass die Sicherheit des Fleisches gleichwertig gewährleistet ist, sollte nicht davon abhängig sein, dass sie den Nachweis zur Zufriedenheit der Behörde erbringen. Damit sind die Unternehmen vom Ermessen der Behörde abhängig. So eine gravierende Entscheidung darf nicht in das Ermessen der jeweiligen Behörde gestellt werden. Das würde dazu führen, dass z.B. längere Reifungsprozesse in dem einen Unternehmen erlaubt werden, in einem anderen Unternehmen, welches im Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde liegt, jedoch nicht. Das führt zu immensen Wettbewerbsverzerrungen. (Weitere Punkte in der Anlage!) Der VDF vertritt als Spitzenorganisation der Fleischwirtschaft die Interessen von Unternehmen aus nahezu allen Bereichen des Fleischsektors in Deutschland. Der Verband repräsentiert Unternehmen der Vieherfassung, Schlachtung, Fleischzerlegung und -bearbeitung bis hin zur Fleischverpackung für den Endverbraucher, die Großhandelsstufe sowie den Import und Export mit Fleisch. Auf die Mitgliedsunternehmen entfallen mehr als 90 % aller Schlachtungen in Deutschland und nahezu der gesamte Import und Export des Sektors wird von den Mitgliedsfirmen abgewickelt
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Response to Giving discretion to MS as regards submission of invoice for reference quantity requirement and issues concerning LORI

8 Dec 2022

Der VDF vertritt als Spitzenorganisation der Fleischwirtschaft mit mehr als 200 Mitgliedsunternehmen den Großteil des deutschen Rotfleischsektors, von der Herstellung bis hin zum Handel. Aus Sicht der im VDF organisierten Fleischimporteure begrüßen wir diese Initiative ausdrücklich, denn sie dient zur Streichung einer redundanten Anforderung für den Prozess der Beantragung von Einfuhrlizenzen. Jegliche Information, die bisher gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 zum Einfuhrlizenzantrag gefordert wird, lässt sich aus der ohnehin schon vorzulegenden beglaubigten Kopie der Zollanmeldung entnehmen. Die Übergangsphase gemäß Artikel 26 der genannten Verordnung belegt dies eindeutig. Schon im Verlauf der vergangenen zwei Jahre wurden Einfuhrlizenzen auch ohne die Vorlage und Prüfung einer Handelsrechnung, aber trotzdem nach dem neuen Regelwerk, beantragt. Unserer Kenntnis nach hat dies die Funktionsweise der neuen Regeln in keinem Fall untergraben. Der Verzicht auf die Vorlage der Handelsrechnung erspart nicht nur den Antragstellern einen deutlichen organisatorischen und logistischen Aufwand, um die Dokumente bei den Behörden vorzulegen. Auch jene lizenzerteilenden Behörden können arbeitssparend auf die Prüfung unzähliger Dokumente verzichten, ohne dabei einen Verlust im Bereich der Informationsqualität oder -validität befürchten zu müssen. Schließlich wurden die ohnehin auf den beglaubigten Kopien der Zollanmeldungen vorhandenen Informationen schon bei der ursprünglichen Einfuhr der Referenzware verifiziert. Die vorgeschlagene Streichung vermeidet somit nutzlosen bürokratischen Aufwand, ohne das System der Lizenzanträge zu schwächen. Der VDF unterstützt den vorliegenden Änderungsvorschlag deshalb explizit.
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Response to Union tariff rate quota for High Quality Beef from Paraguay

5 Jul 2021

The 1,000 t import quota for high-quality beef from Paraguay has usually been filled to more than 90 % in the past years. Consumer demand for this niche product on the European market could be met with the help of the import quota. Importing companies in Europe, mainly from Germany and the Netherlands, were enabled to establish trusting business relationships with exporters in Paraguay. The reduced quota volume makes it more difficult for operators in the main importing countries to meet the usual volume of demand for quality beef from Paraguay. Taking into account that hardly any deliveries within the quota were destined for the United Kingdom and that the quota should not have been divided in the first place, restoring the quota volume of 1,000 t is the only correct course of action. The German Meat Association (Verband der Fleischwirtschaft, VDF) represents the interests of the meat trading companies in Germany, the largest consumer market for imported high-quality beef. We therefore expressly welcome the plan to correct the erroneously reduced quota quantity for high-quality beef from Paraguay. Existing business relations can be maintained and at the same time the damage to the credibility of the European Union in connection with its international obligations is avoided.
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