Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V.

BAGFW

The Federal Association of Non-statutory Welfare is the umbrella organization for Germany's leading social welfare groups.

Lobbying Activity

German welfare group urges binding EU rules to end poverty

23 Oct 2025
Message — The organization demands a legally binding EU framework for national minimum income systems and fully funded child guarantees. They also want anti-poverty spending exempted from EU debt and deficit rules.123
Why — Mandatory spending quotas and simplified aid rules would ensure stable financing for their social services.45
Impact — Fiscally conservative governments would face less flexibility in managing national budgets and debt levels.6

Meeting with Patrick Paquet (Head of Unit Employment, Social Affairs and Inclusion) and Deutscher Caritasverband e. V. and

1 Oct 2025 · Future of Cohesion policy // Semester country report Germany 2025 // ESF in lower saxony

German welfare associations demand binding EU social rights agenda

10 Sept 2025
Message — The organization demands a binding social agenda with a framework directive for minimum income systems to combat poverty. They advocate for mandatory budget quotas for social inclusion and full civil society involvement. Furthermore, they call for EU co-financing rates to reach at least 90% for social projects.123
Why — Higher co-financing rates and relaxed state aid rules would significantly reduce financial risks for non-profit providers.4
Impact — Member States lose fiscal flexibility due to proposed mandatory spending quotas for social programs.5

German Welfare Group Urges Reliable Funding for Civil Society

5 Sept 2025
Message — The organization calls for the EU and Member States to provide adequate, long-term funding for civil society. They propose a formalized agreement to guarantee consistent civil dialogue and recommend expanding partnership standards to all policy areas.123
Why — This would provide financial security and reduce self-censorship caused by legal uncertainties regarding political engagement.45
Impact — Far-right and populist groups lose influence as civil society's role in protecting democracy is strengthened.67

Response to Review of the State aid rules on the Services of General Economic Interest (“SGEI”)

31 Jul 2025

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) trägt dazu bei, dass eine gut funktionierende, allgemein zugängliche und qualitativ hochwertige soziale Infrastruktur vor Ort garantiert werden kann. Die Komplexität des DAWI-Freistellungsbeschlusses, insbesondere die starren Regeln bezüglich Betrauungsakt (Art. 4), Anforderungen an die Ermittlung der Höhe der Ausgleichsleistung (Art. 5 und Art. 6), sowie das Zitationserfordernis (Art. 4 lit. f), hat dazu geführt, dass dieser im Bereich der sozialen Dienstleistungserbringung viel zu wenig angewandt wird. Um den DAWI-Freistellungsbeschluss für den Bereich der sozialen Dienstleistungen praxistauglich zu machen, ist es deswegen dringend erforderlich, dass die Kommission spezielle Leitlinien zu der besonderen Kategorie der sozialen DAWI herausgibt. Diese Leitlinien sollten u.a. auch den Hinweis enthalten, dass die Anwendung der Allgemeinen De-minimis-Verordnung als Freistellungsinstrument für die Erbringung von sozialen Dienstleistungen eine Fehlanwendung des Beihilfenrechts ist, die vermieden werden sollte oder dass jedenfalls eine vorrangige Prüfung der Anwendungsmöglichkeit des DAWI-Freistellungsbeschlusses zu erfolgen hat. Zudem sollte klargestellt werden, dass im Bereich der sozialen DAWI kein Nachweis von im Einzelfall ökonomisch zu belegenden Marktversagen erforderlich ist, sondern 1) das Vorliegen eines sozialen Bedarfs und 2) Subsumtion unter die abschließende Liste in Art. 2 Abs. 1 lit. c) ausreicht, um eine genuine soziale DAWI zu bestimmen. Eine solche Klarstellung würde die Rechtssicherheit der Erbringung von sozialen DAWI stärken, unnötige Prüfungslasten reduzieren und somit den praktischen Hindernissen in der Anwendbarkeit des DAWI-Freistellungsbeschlusses im Bereich der sozialen DAWI effektiv begegnen. Zudem sollten alle Investitionen, die unmittelbar mit der Erbringung der sozialen DAWI in Zusammenhang stehen, (z.B. in den Klimaschutz, zur Erreichung von Energieeffizienz oder in Digitalisierungsvorhaben), über die Kategorie der sozialen DAWI nach Art. 2 Abs. 1 lit. c) freigestellt werden können. In Art. 2 (1) (h) der DAWI-De-minimis-Verordnung wurde eine "Einrichtung ohne Erwerbszweck" als Einrichtung definiert, die unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) und der Art ihrer Finanzierung, in erster Linie der Erfüllung sozialer Aufgaben dient, etwaige Gewinne reinvestiert und überwiegend nichtgewerbliche Tätigkeiten ausübt. Da Einrichtungen ohne Erwerbszweck grundsätzlich soziale Dienstleistungen erbringen (und nicht nur dann, wenn die DAWI-De-minimis-Verordnung auf eine staatliche Förderung Anwendung findet), sollte diese Definition grundsätzlich Geltung beanspruchen auch im Rahmen des DAWI-Freistellungsbeschlusses. Die BAGFW hat bereits in ihrer Stellungnahme zum neu erlassenen DAWI-Freistellungsbeschluss darauf hingewiesen, dass das Fehlen des Zitationserfordernisses nicht die Unwirksamkeit des Betrauungsaktes nach sich ziehen sollte. Es wäre unverhältnismäßig, eine derartige Rechtsfolge an diesen formellen Verstoß zu knüpfen. Der Verweis verstärke den bürokratischen Aufwand ohne erkennbaren Mehrwert. 13 Jahre später ist leider genau das eingetreten: Das Fehlen des formalen Erfordernisses eines Verweises auf den DAWI-Freistellungsbeschlusses führt in der Praxis regelmäßig dazu, dass die Anwendbarkeit des DAWI-Freistellungsbeschlusses gerade im Bereich der sozialen Dienstleistungen verhindert wird. Zudem fordert die BAGFW die Einführung eines radikal vereinfachten Betrauungsakt für die Erbringung von sozialen DAWI von Einrichtungen ohne Erwerbszweck. Dieser sollte anhand einer Kriterienliste aufgrund struktureller Gründe für eine ex-ante Klärung sorgen und somit Rechtssicherheit schaffen. Für eine ausführliche Darstellung der praktischen Probleme und unseren Lösungsvorschlägen verweisen wir auf die beigefügte Stellungnahme.
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German welfare group urges EU to prioritize social quality

25 Feb 2025
Message — The organization calls for EU rules that prioritize social quality and sustainability over the lowest price. They also want procurement rules for private fund recipients to be proportionate to their limited administrative support.123
Why — Simplified rules and quality-based selection would prevent non-profit providers from being priced out.4
Impact — Vulnerable groups and the state lose access to high-quality social support and long-term savings.5

Response to Interim Evaluation of Digital Europe

20 Sept 2024

Für die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. (BAGFW e.V.) und ihre Mitgliedsverbände sind sowohl die digitale Teilhabe aller Menschen wie auch die Digitalisierung ihrer Einrichtungen und Dienste von großer Bedeutung. Deshalb ist es wichtig, dass die EU im aktuellen, aber auch im nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen ab 2028 über ein finanziell gut ausgestattetes Förderprogramm verfügt, um die Ziele der digitalen Dekade zu erreichen. Die BAGFW begrüßt daher auch, dass das Programm Digitales Europa in der laufenden Förderperiode einen Schwerpunkt auf die Bereitstellung digitaler Technologien für Unternehmen, Bürger:innen und öffentliche Verwaltungen legen soll. Allerdings ist das laufende Programm in seiner aktuellen Schwerpunktsetzung für die Freie Wohlfahrtspflege nur sehr begrenzt nutzbar. Das Programm fokussiert sich bisher zu stark auf Spitzentechnologien. Während deren Förderung geo-ökonomische Gründe haben mag, sollte nicht vergessen werden, dass die EU sich im Rahmen der digitalen Dekade zum Ziel gesetzt hat, ein menschenzentriertes digitales Umfeld zu schaffen und die digitale Kluft zwischen den Menschen zu verringern, die bereits umfassend digitale Technologien nutzen, und jenen, die es (bisher) nicht tun. Auch sollen mindestens 80% aller 16-74-jährigen Menschen in der EU bis 2030 grundlegende digitale Kompetenzen erlernen (siehe Art. 3/4 Beschluss 2022/2481). Um diese Vorhaben umzusetzen, braucht es ausreichende finanzielle Mittel, bisher gibt es jedoch keine entsprechende umfassende Förderung durch die EU. Daher muss das Programm Digitales Europa aus Sicht der BAGFW deutlich zugänglicher für Bürger:innen und zivilgesellschaftliche Organisationen werden, damit wirklich niemand in der digitalen Transformation zurückgelassen wird. Mit dem Programm sollte die digitale Teilhabe aller Menschen in der EU gefördert werden. Ein wichtiger Faktor für digitale Teilhabe sind digitale Kompetenzen. Insbesondere Bevölkerungsgruppen, die z.B. aufgrund ihres Einkommens, ihres Geschlechts, ihrer Behinderungen, ihres Alters oder ihrer Herkunft benachteiligt und vulnerabel sind, brauchen zielgruppenspezifische Angebote für digitale Kompetenzen. Auch die gemeinwohlorientierte Nutzung von Daten und KI-Systemen sowie barrierefreie Zugänge sind wichtig für die digitale Teilhabe aller und sollten entsprechend gefördert werden. Zivilgesellschaftliches freiwilliges Engagement im digitalen Raum sollte stärker gefördert werden, etwa durch den Aufbau digitaler Kompetenzen bei freiwillig Engagierten. Auch die Erhöhung der Cybersicherheit zivilgesellschaftlicher Organisationen ist von immer größerer Bedeutung und kann nur selten ausreichend von den Organisationen selbst finanziert werden. Besonders in Zeiten, in denen anti-demokratische und antipluralistische Akteur:innen in der EU und in Drittstaaten versuchen, das demokratische Miteinander in der EU zu destabilisieren, ist dies unerlässlich. Auch die Verbände und Träger der Freien Wohlfahrtspflege werden in erschreckender Häufigkeit Opfer von Cyberangriffen und sind nur unzureichend ausgestattet, um diesen Gefahren zu begegnen. Sensible Daten der häufig vulnerablen Klient:innen sind diesen Risiken ausgesetzt und können missbräuchlich verwendet werden. Gleichzeitig sind die gemeinnützigen Verbände der BAGFW, wie auch andere soziale Organisationen in Europa, wichtige Träger sozialen Zusammenhalts und sozialer Infrastrukturen für die digitale Gesellschaft und benötigen entsprechende finanzielle Mittel. Um sicherzustellen, dass die digitale Kluft überwunden wird, muss das Programm Digitales Europa also einen viel stärkeren Fokus als bisher darauflegen, die digitale Teilhabe aller Menschen in der EU zu ermöglichen. Gleichzeitig müssen zivilgesellschaftliche Organisationen wie die Freie Wohlfahrtspflege befähigt werden, weiter zum sozialen und demokratischen Zusammenhalt in digitalen Gesellschaften in der EU beitragen zu können.
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Response to ESF+ mid-term evaluation

13 Feb 2024

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege setzt mit ihren Mitgliedsverbänden Arbeiterwohlfahrt, Deutscher Caritasverband, Der Paritätische, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonie Deutschland und Zentrale Wohlfahrtsstelle der Juden, zahlreiche Projekte im Europäischen Sozialfonds Plus auf Bundes- und Landesebene um. Zudem koordiniert die BAGFW gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bereits seit 2009 verschiedene ESF-Förderprogramme, die die beiden Partner mit dem Ziel der Fachkräftesicherung in sozialen Berufsfeldern gemeinsam entwickelt haben und umsetzen. In den Begleitausschüssen des ESF Plus auf Bundes- und Landesebene sind zudem Vertreter_innen der BAGFW Mitglied. Die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds und insbesondere der Europäische Sozialfonds (ESF) sind für die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege wichtige Impulsgeber für die Erprobung innovativer Ideen und Methoden, insbesondere bei der Bekämpfung von Armut und gesellschaftlicher Ausgrenzung. Dabei sind die Gelder der ESI-Fonds additiv zu sehen, sie ersetzen keine regelfinanzierten Instrumente der sozialen Sicherung. Die BAGFW begrüßt die thematische Schwerpunktsetzung des ESF Plus auf die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte und die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen. Leider werden die inhaltlich und thematisch hochrelevanten Ziele des ESF weiterhin durch administrative Vorgaben konterkariert. Besonders problematisch sind: - Die abgesenkten Ko-Finanzierungssätze - Die unflexible Pauschalisierung von Personalkosten - Die umfangreiche Datenerfassung - Fehlende Investitionen in Beratungs- und Unterstützungsstrukturen für Partnerorganisationen Details entnehmen Sie bitte dem angehängten Dokument.
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Meeting with Sergey Lagodinsky (Member of the European Parliament, Rapporteur)

31 Jan 2024 · European Cross-Border Associations

Response to Proposal for a Directive on cross-border activities of associations

13 Dec 2023

Please find attached the German and English version of our Position Paper. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) nimmt Stellung zum ECBA-Richtlinienentwurf der EU-Kommission vom 5. September 2023. Deutschland hat eine starke Tradition gemeinnütziger Sozialdienstleistungen durch die sechs Verbände der Freien Wohlfahrtspflege (FW). Diese spielen mit ihren etwa 1,9 Millionen Beschäftigten und 3 Millionen Freiwilligen eine entscheidende Rolle für die Erbringung gemeinnütziger Sozialdienstleistungen.. 1. ECBA als Stärkung der Zivilgesellschaft: Die BAGFW begrüßt die Initiative für den ECBA, der die zivilgesellschaftlichen Aktivitäten in den Mitgliedstaaten stärken soll. Der Entwurf zielt darauf ab, bürokratische Hürden für grenzüberschreitende Sozialunternehmen abzubauen und einen Beitrag zum demokratischen Zusammenhalt zu leisten. Die BAGFW sieht im ECBA eine Chance für die demokratische Entwicklung und den grenzüberschreitenden Ausbau des sozialen Zusammenhalts. 2. ECBA als neue Rechtsform: Die BAGFW befürwortet die Einführung des ECBA als neue EU-weite Vereinsform und schlägt vor, in Deutschland den Idealverein nach § 21 BGB als die dem ECBA ähnlichste Rechtsform zu bestimmen. Ein Idealverein darf auch wirtschaftlich tätig sein, sofern die wirtschaftliche Tätigkeit die Voraussetzung für die Verwirklichung der ideellen Satzung ist. Allerdings kann das Gewinnausschüttungsverbot gemäß Art. 4 Abs. 4 RL-E nicht an die Rechtsform des Idealvereins nach § 21 BGB geknüpft werden, sondern findet sich in den Regelungen zur Gemeinnützigkeit in der Abgabenordnung. 3. Gemeinnützigkeit des ECBA: Das Gemeinnützigkeitsrecht ist stark nationalstaatlich und insbesondere in Deutschland steuerrechtlich geprägt. Damit bewegen sich Regelungen zur Gemeinnützigkeit außerhalb des Kompetenzbereichs der EU. Die BAGFW betont diese Wertung der Subsidiarität und begrüßt die Offenheit des Entwurfs in Bezug auf die unterschiedlichen Formen der Gemeinnützigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten. Deswegen sieht es die BAGFW als sehr positiv an, dass die Ausgestaltung der Gemeinnützigkeit den Mitgliedstaaten überlassen bleiben soll. 4. Religiöse Gemeinschaften und ECBA: Einige Träger der Freien Wohlfahrtspflege würden gem. Art. 3 Abs. 1 lit. a des Richtlinien-Vorschlages unter die Ausnahme zur Gründung eines ECBA fallen. Neben den konfessionellen Trägern beträfe die Regelung z.B. auch muslimische Vereine oder Vereine aus dem freikirchlichen Bereich. In Erwägungsgrund 17 wird diesbezüglich auf Art. 17 AEUV verwiesen, wonach die EU den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, achtet und ihn nicht beeinträchtigt. Im laufenden Gesetzgebungsverfahren muss sichergestellt werden, dass dieser Status nach nationalem Recht vollumfänglich geachtet bleibt. 5. Vereinsverbote: Die BAGFW weist auf Unterschiede zwischen dem ECBA-Richtlinienvorschlag und deutschen Regelungen zur unfreiwilligen Vereinsauflösung hin. Sie betont die Notwendigkeit, Vereinsverbote aufrechtzuerhalten, wenn die im Vereinsgesetz festgelegten Gründe erfüllt sind. 6. Fazit: Die BAGFW bewertet den ECBA-Entwurf positiv, da er nationale Vereinsformen um eine europäische Dimension erweitert. Der ECBA kann Reformimpulse für das deutsche Vereinsrecht bieten. Die Schaffung von rechtlichen Rahmenbedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Vereinen ohne Erwerbszweck in der EU sollte Mindestziel einer Regelung sein. Insgesamt würde ein ECBA die zivilgesellschaftliche und demokratische Entwicklung innerhalb der EU durch die grenzüberschreitende Stärkung der Zivilgesellschaft stützen, denen die nationale Unterstützung aufgrund autoritärer und demokratiefeindlicher Bedingungen versagt wird. Auch dies ist der BAGFW sehr wichtig, um die Werte der EU als Grundlage für soziale Stabilität zu verwirklichen. Unsere ausführliche Stellungnahme entnehmen Sie bitte dem beigefügten Dokument.
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Meeting with Birgit Sippel (Member of the European Parliament)

11 Oct 2023 · Europawahl 2024 und insb. Sozialpolitik und weitere Umsetzung des Aktionsplans Europäische Säule Sozialer Rechte nach 2024

Meeting with Matthias Ecke (Member of the European Parliament)

29 Jun 2023 · Zukunft der Regionalpolitik

German welfare group demands binding EU minimum income rules

13 Mar 2023
Message — The organization calls for a binding framework directive for minimum income to address the social impacts of the green transition. They urge a faster pace in energy and transport sectors while ensuring that no one is left behind.123
Why — A binding directive would protect social budgets and funding for the welfare services they provide.4
Impact — Wealthy emitters would face higher costs if specific exemptions for luxury emissions are removed.5

Response to State aid – revision of rules on exemptions for small compensations to services of general economic interest

9 Jan 2023

Ausführlichere Begründung im Anhang: Die BAGFW schätzt die Vereinfachungen, die die DAWI-De-minimis-Verordnung bei der Refinanzierung von Aufgaben und Investitionen im Allgemeinwohl mit sich bringt. Dennoch weist die Anwendung dieser Verordnung auch einige Schwierigkeiten auf, die letztlich auch über die reine Höhe des Schwellenwerts hinausgeht. 1. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) Einen ersten Änderungsvorschlag macht die BAGFW zu Art. 1 Abs. 1 der DAWI-De-minimis Verordnung (aktuell geltende Fassung): In einem neuen Art. 1 Abs. 1 sollte die Beschreibung der DAWI aufgenommen werden: Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen, die eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV erbringen. Die Mitgliedstaaten haben bei der Bestimmung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse insbesondere Artikel 14 AEUV und das Protokoll Nr. 26 zum AEUV zu beachten. 2. Anhebung des Schwellenwerts auf 1.500.000 EUR in drei Steuerjahren Eine entscheidende Problematik birgt der Schwellenwert von 500.000 EUR in drei Steuerjahren für die Anbieter von Sozialdienstleistungen, denn zahlreiche Investitionen können nicht immer durch sozialgesetzliche Entgelte refinanziert werden. Der finanzielle Spielraum ist bei größeren Trägern und Einrichtungen häufig bei einem dreijährigen Schwellenwert von 500.000 EUR ausgeschöpft. Von daher bringt die BAGFW einen Änderungsvorschlag zu Art. 2 Abs. 2 der DAWI-De-minimis Verordnung ein: Der Gesamtbetrag einer DAWI-De-minimis-Beihilfe, die einem Unternehmen, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, gewährt wird, darf in drei Steuerjahren 1.500.000 EUR nicht übersteigen. Dies begründet sich damit, dass eine Anhebung des Schwellenwerts auf 1,5 Mio. EUR in drei Steuerjahren einen größeren Anwendungsspielraum und eine bessere Praxistauglichkeit der DAWI-De-minimis-Verordnung schafft. 3. Anpassung der Kumulierungsregelungen Zur Kumulierung der Beihilfen im Kontext der DAWI-De-minimis-Verordnung schlägt die BAGFW folgende Präzisierung vor: In Art. 2 Abs. 7 der Verordnung bezieht sich die Regelung auf De-minimis-Beihilfen, die bis zu dem in Absatz 2 der Verordnung festgelegten Höchstbetrag mit De-minimis-Beihilfen nach anderen De-minimis-Verordnungen kumuliert werden können. Geändert werden sollte Art. 5 Abs. 1 der (allgemeinen) De-minimis-Verordnung wie folgt: Im Einklang mit der vorliegenden Verordnung gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen bis zu dem in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Höchstbetrag mit De-minimis-Beihilfen nach anderen De-minimis Verordnungen kumuliert werden. []. (s. anhängendes Dokument) Eine weitere Änderung, hier deklaratorischer aber dennoch klarstellender Natur, bringt die BAGFW in Bezug auf Art. 2 Abs. 8 ein: De-minimis-Beihilfen nach dieser Verordnung können nicht mit Beihilfen für dieselbe DAWI kumuliert werden. 4. Der Begriff des Unternehmens gemäß der DAWI-De-minimis-Verordnung Schließlich geht es der BAGFW um die Klarstellung bei der Anwendung des Unternehmensbegriffs. Was dabei die Anwendung der DAWI-De-minimis-Verordnung betrifft, wäre es aus Sicht der BAGFW sehr zu begrüßen, das Erfordernis der Betrauung deutlicher mit dem Begriff des Unternehmens in Verbindung zu bringen. Da die Verordnung das Erfordernis eines solchen Betrauungsakts lediglich in ihren Erwägungsgründen vorsieht (Grund Nr. 6), unterstützt die BAGFW eine Kodifizierung des Betrauungsakts im Rechtstext der Norm. Denn erst mit der Einbettung des Betrauungsakts in den Rechtstext der Verordnung wird klar, dass bei der Betrachtung der selektiven Begünstigung eines Unternehmens die jeweils betraute Einheit heranzuziehen ist. Von daher spricht sich die BAGFW von einer Aufnahme der Betrauung als Erfordernis für eine DAWI in den rechtlich verbindlichen Verordnungstext aus.
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Response to Proposal for a Directive on cross-border activities of associations

26 Oct 2022

Vollständige Stellungnahme im Anhang und hier: https://bit.ly/3gNw2k4 []Deutschland hat eine lange Tradition gemeinnütziger Erbringern sozialer Dienstleistungen. Die sechs Verbände der Freien Wohlfahrtspflege (FW) sind die größten Anbieter gemeinnütziger Sozialdienstleistungen in Deutschland mit 1,9 Millionen Beschäftigten und etwa 3 Millionen Freiwilligen. Die besondere Rolle der FW ergibt sich aus dem Sozialstaatsprinzip in Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie dem Subsidiaritätsprinzip. Soweit durch die vorgesehenen Vorschläge die Stärkung eines größeren zivilgesellschaftlichen Zusammenhalts in Europa, die Vereinfachung von grenzüberschreitenden Projekten sowie der Schutz von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedsstaaten erreicht wird, begrüßen wir dies. Wir stellen fest, dass zivilgesellschaftliche Organisationen in einzelnen EU-Staaten unter politischem Druck stehen und ihre zivilgesellschaftliche Funktion nur eingeschränkt wahrnehmen können. Dies sind aber aus unserer Sicht Probleme in einzelnen EU-Staaten, die insbesondere über einen durchsetzungsstarken EU-Rechtsstaatsmechanismus gelöst werden sollten[] []Ein prägendes Merkmal der Einrichtungen der FW ist die Gemeinnützigkeit. Die Gemeinnützigkeit bestimmt das Organisationsrecht der gemeinnützigen Körperschaft. Sie stellt sicher, dass die vorhandenen Mittel effizient und zeitnah zu Gunsten der hilfsbedürftigen Menschen verwandt werden. Das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht ist durch eine hohe Regelungsdichte gekennzeichnet. Gemeinnützige Körperschaften arbeiten selbstlos. Die Selbstlosigkeit bedeutet dabei keine Reduzierung auf ein Gewinnausschüttungsverbot. Gemeinnützigkeitsrechtlich gebundene Mittel, sind ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke einzusetzen. Es besteht ein Drittbegünstigungsverbot. Danach müssen zum Beispiel von der Körperschaft gezahlte Gehälter stets angemessen und verhältnismäßig sein. Es besteht ein Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Danach sind gemeinnützigkeitsrechtlich gebundene Mittel innerhalb von zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Nach dem Ausschließlichkeitsgebot darf die gemeinnützige Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwirklichen. Nach dem Unmittelbarkeitsgebot muss eine gemeinnützige Körperschaft die steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar selbst bzw. durch eine Hilfsperson verwirklichen. Sollte eine Hilfsperson eingeschaltet sein, sind die rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zwischen Körperschaft und Hilfsperson, wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen. Die Umsetzung der Regelungen führt in den Einrichtungen der FW zu einem erheblichen Aufwand. Die Gemeinnützigkeit stellt somit ein Gütesiegel für die Tätigkeit der Einrichtungen der FW in Deutschland dar[] []Das Gemeinnützigkeitsrecht ist stark nationalstaatlich geprägt. Dies entspricht auch dem Subsidiaritätsgedanken der Sozialpolitik und der Sozialgesetzgebung in Deutschland. Eine Berücksichtigung bzw. Anerkennung der Gemeinnützigkeit im europäischen Recht würden wir prinzipiell begrüßen. Die in der Verordnung über das Statut für den europäischen Verein vorgeschlagene Regelung der Gemeinnützigkeit wird dem nicht gerecht. Dies gilt auch für den vorgeschlagenen Gemeinnützigkeitsstatus der Mindeststandardrichtlinie. Eine Reduzierung der Gemeinnützigkeit auf ein reines Gewinnausschüttungsverbot lehnen wir ab. Sofern in den Tätigkeitsbereichen der FW in Deutschland künftig Unternehmen und Einrichtungen der FW nach dem bisherigen deutschen Gemeinnützigkeitsrecht parallel zu Unternehmen mit einer Gemeinnützigkeit light im Wettbewerb stehen, führt dies zu signifikanten Wettbewerbsnachteilen für die Einrichtungen der FW[] []Wir fordern: Streichung der Regelungen zur Gemeinnützigkeit in der Verordnung über das EU-Vereinsstatut und in der Mindeststandardrichtlinie[]
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Response to Developing social economy framework conditions

29 Sept 2022

Die Erbringung von sozialen Dienstleistungen in der EU ist sehr vielfältig. Insbesondere ist zu unterscheiden zwischen öffentlichen und privaten Anbietern. Außerdem ist bei den privaten Anbietern zwischen Akteuren mit Gewinnerzielungsabsicht einerseits und den gemeinnützigen bzw. dem Gemeinwohl verpflichteten Unternehmen andererseits zu unterscheiden. Deutschland hat eine lange Tradition von gemeinnützigen Erbringern sozialer Dienstleistungen. Die sechs Verbände der Freien Wohlfahrtspflege (FW) sind die größten Anbieter gemeinnütziger Sozialdienstleistungen in Deutschland mit 1,4 Millionen Beschäftigten und über 3 Millionen Freiwilligen. Die Unternehmen und Träger der FW können im Rahmen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts nur begrenzt Überschüsse erzielen, müssen diese in ihren sozialen Zweck reinvestieren und können nur begrenzt Rücklagen bilden. Sie sind bei der Wahl ihres Geschäftsfeldes und ihrer Mittelverwendung ausschließlich an die bestehenden gemeinnützigen Zwecke der Abgabenordnung gebunden. Dies unterscheidet sie maßgeblich von nicht-gemeinnützigen Erbringern von sozialen Dienstleistungen. Eine Gewinnausschüttung ebenso wie eine Begünstigung Dritter ist nach deutschem Gemeinnützigkeitsrecht nicht möglich. Deshalb brauchen die gemeinnützigen Unternehmen und Träger der FW u.a. maßgeschneiderte EU-Förderprogramme, die sie zum Beispiel bei der Umsetzung des „European Green Deals“, zur Digitalisierung ihrer Einrichtungen und Dienste oder bei der kurzfristig anfallenden Unterbringung und Inklusion von geflüchteten Menschen unterstützen. Als gemeinnützige Unternehmen und Träger können sie solche Investitionen nur bedingt aus ihren Rücklagen finanzieren und brauchen entsprechend niedrige Ko-Finanzierungssätze, kurze Erstattungsfristen oder Vorauszahlungen bei europäischen oder nationalen Förderprogrammen sowie eine unbürokratische Förderung. Eine weitere Herausforderung für die FW stellt das EU-Beihilfenrecht dar. Viele Aktivitäten der FW fallen unter das EU-Beihilfenrecht und die für die Dienstleistungserbringung benötigten öffentlichen Gelder übersteigen schnell die Schwellenwerte der De-minimis Verordnung für Dienstleistungen von Allgemeinem Wirtschaftlichen Interesse (DAWI). Als FW fordern wir deshalb eine Anhebung der Schwellenwerte auf 1,5 Mio. in drei Steuerjahren. Das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht enthält eine partielle Steuerbefreiung für gemeinnützige Organisationen und bestimmt über das Organisationsrecht maßgeblich die komplexen, rechtlichen Rahmenbedingungen eines gemeinnützigen Unternehmens. Die Standards der Überprüfung des Gemeinnützigkeitsrechts/ NPO-Rechts in den europäischen Ländern sind sehr unterschiedlich. Bei der Regelung grenzüberschreitender Aktivitäten von Vereinen müssen diese Besonderheiten Berücksichtigung finden. Für eine reibungslose Erfüllung der sozialen Aufgaben der gemeinnützigen Unternehmen und Träger bedarf es einer permanenten Anpassung des nationalen Rechtsrahmens an aktuelle Gegebenheiten. Notwendige Anpassungen können mit wettbewerbsrechtlichen Regelungen kollidieren. Wir fordern eine unionsrechtliche Sicherung des nationalen Gemeinnützigkeitsrechts sowie rechtssichere und klare Regelungen für notwendige Anpassungen. Weiterhin stellt das EU-Vergaberecht die FW vor Herausforderungen. Die EU-Vergaberechtsrichtlinie gibt Behörden die Möglichkeit auch soziale und nachhaltige Kriterien bei der Auswahl zu berücksichtigen. In der Praxis entscheidet aber leider i.d.R. der Preis über den Zuschlag bei einem Vergabeverfahren. Die Verbände der FW fordern deshalb, dass bei einer Überarbeitung der EU-Vergaberechtsrichtlinie die Berücksichtigung von sozialen und ökologischen Kriterien verbindlich vorgeschrieben wird. Schließlich unterstützt die BAGFW ausdrücklich die Empfehlungen der EWSA-Stellungnahme INT/906 „Stärkung der gemeinnützigen Sozialunternehmen als wesentliche Säule eines sozialen Europas“ vom 8.9.2020.
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Response to Review of the de minimis aid Regulation

22 Jul 2022

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) ist der Zusammenschluss der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Deutschland. Der verfassungsmäßige, staatliche Auftrag der sozialen Fürsorge wird im Wesentlichen von der Freien Wohlfahrtspflege erfüllt. Diese stellt eine wichtige Säule im deutschen Sozialstaat dar und trägt täglich mit ihren rund 120.000 Einrichtungen und 1,4 Millionen Beschäftigten maßgeblich zur sozialen Fürsorge in Deutschland bei. Damit sowohl die effektive, transparente und unbürokratische Erbringung sozialer Dienstleistungen auf der einen und auf der anderen Seite die Beachtung des EU-Beihilferechts gewährleistet ist, muss nicht nur die rechtmäßige Anwendung der Vorschriften durch alle Akteure erfolgen, sondern müssen auch vereinfachende und praxistaugliche Anpassungen der relevanten Vorschriften vorgenommen werden. Hierzu gehören u.a. die (allg.) De-minimis-Verordnung (1407/2013) sowie die DAWI-De-minimis-Verordnung (360/2012). Zur korrekten Anwendung des EU-Beihilfenrechts gehört auch deren Nicht-Anwendung, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 107 AEUV nicht vorliegen. Zudem müssen die Transparenzanforderungen möglichst einfach gestaltet sein, so dass auf allen Ebenen der Verwaltung eine unbürokratische und dennoch nachweisbare Nutzung des Instruments der De-minimis-Beihilfen erfolgt. Konkret sollte der Schwellenwert von De-minimis-Beihilfen i.H.v. derzeit 200.000 EUR auf Grundlage der Verordnung 1407/2013 deutlich angehoben werden. Da die ursprüngliche Festsetzung in der Verordnung 1998/2006 bereits 16 Jahre zurückliegt, ist schon mit Blick auf Preis- und Inflationsentwicklungen eine signifikante Anpassung zwingend erforderlich. Mit Blick darauf, dass mit einer weiteren Anhebung des Schwellenwerts erst wieder in einigen Jahren zu rechnen ist, sind auch zukünftige Preis- und Inflationsentwicklungen zu berücksichtigen. In jedem Fall muss bei einer Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze im Rahmen der Verordnung 1407/2013 auch eine Anhebung des Schwellenwerts für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) gem. Verordnung 360/2012 erfolgen. Dieser liegt aktuell bei 500.000 EUR in drei Steuerjahren (Art. 2 Abs. 2). Eine Anhebung auf 1,5 Mio. EUR in drei Steuerjahren würde eine bessere Praxistauglichkeit der Verordnung sicherstellen. DAWI dienen vorwiegend der lokalen Daseinsvorsorge. Ihre Anbieter sind in der Regel nur lokal, höchstens regional tätig. Auch die EU-Kommission ist u.a. der Auffassung, dass bei Beihilfenempfängern, die Waren oder Dienstleistungen nur in einem geografisch begrenzten Gebiet in einem Mitgliedstaat anbieten und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass Kunden aus anderen Mitgliedstaaten gewonnen werden, ein Indiz vorliegt, dass keine Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten gegeben ist (vgl. Bekanntmachung 2016/C 262/01 vom 19.7.2019, Rz. 196). Vor allem üben Erbringer von DAWI diese Tätigkeit üblicherweise nicht mit Gewinnerzielungsabsicht aus und sind auch in Gebieten tätig (etwa dem ländlichen Raum), die für gewinnorientierte Anbieter wirtschaftlich unrentabel sind. Es ist dadurch weniger wahrscheinlich, dass diese Leistungen auch durch (potenzielle) Wettbewerber aus anderen Mitgliedstaaten angeboten werden. Das bedeutet aber auch, dass insbesondere DAWI-Erbringer, die ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig sind, häufig auf externen Finanzierungsbedarf angewiesen sind. Wägt man die besondere gesellschaftliche Rolle sowie den spezifischen Finanzierungsbedarf vieler DAWI-Erbringer auf der einen mit dem geringen Risiko einer signifikanten Auswirkung auf den Wettbewerb und Handel zwischen den Mitgliedstaaten auf der anderen Seite ab, ist ersteres im Ergebnis deutlich stärker zu gewichten und muss sich daher auch in einer Anhebung des Schwellenwerts widerspiegeln. Weitere konkrete Forderungen sind unserer beigefügten Stellungnahme zu entnehmen, die hier (in deutscher und englischer Sprache) abrufbar ist: https://bit.ly/3A
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Response to Recommendation on minimum income

31 Mar 2022

Die BAGFW begrüßt die Initiative der EU-Kommission für eine Empfehlung des Rates zu angemessenen Mindesteinkommensregelungen in der EU. Die anhaltende Corona-Pandemie belegt erneut die Notwendigkeit funktionierender Sozialleistungssysteme, um die sozioökonomischen Auswirkungen von Krisensituationen besser bewältigen zu können. Doch schon vor der Pandemie verfügten die allermeisten EU-Mitgliedstaaten über keinen ausreichenden Mindestsicherungsschutz. Da gemeinsame Standards entscheidend sind, um die soziale Aufwärtskonvergenz zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu verwirklichen, muss das mittelfristige Ziel jedoch weiterhin sein, einen rechtsverbindlichen (!) EU-Rahmen für Mindestsicherungssysteme zu schaffen, zum Beispiel in Form einer EU-Richtlinie. Bereits in der Vergangenheit wurden mehrere unverbindliche Initiativen zur Unterstützung von angemessenen Mindesteinkommensregelungen angestoßen. Zuletzt durch die Ratsschlussfolgerungen vom 9. Oktober 2020 zur „ Stärkung der Mindestsicherung in der COVID-19-Pandemie und darüber hinaus “. Die im November 2017 verabschiedete Europäische Säule sozialer Rechte beinhaltet als 14. Grundsatz zudem, dass „jede Person, die nicht über ausreichende Mittel verfügt, […] in jedem Lebensabschnitt das Recht auf angemessene Mindesteinkommensleistungen, die ein würdevolles Leben ermöglichen, und einen wirksamen Zugang zu dafür erforderlichen Gütern und Dienstleistungen […] “ hat. Keines dieser Instrumente ist für die EU-Mitgliedstaaten rechtsverbindlich, weshalb ihre Auswirkungen auf die Verbesserung der Mindesteinkommensregelungen in der EU sehr begrenzt geblieben sind. Nur wenn jeder Mitgliedstaat verpflichtet wird, ein angemessenes, befähigendes und zugängliches Mindestsicherungssystem zu schaffen, kann Armut und soziale Ausgrenzung in der Europäischen Union wirksam bekämpft werden. Starke Mindestsicherungssysteme können Chancengleichheit, Teilhabe, Zukunftsperspektiven und ein Leben in Würde ermöglichen. Menschen werden vor verfestigter Armut und sozialer Ausgrenzung geschützt und sozialer Zusammenhalt wird gefördert. Der Vorschlag für die geplante Ratsempfehlung sollte daher insbesondere eine möglichst zeitnahe Festlegung auf einen rechtsverbindlichen Rahmen in Form einer Richtlinie beinhalten, ohne die nationalen Mindestsicherungssysteme zu harmonisieren. Ein rechtlicher Rahmen für nationale Mindestsicherungssysteme sollte lediglich dazu dienen, Mindeststandards zu setzen, die weniger leistungsfähige Mitgliedsstaaten nicht überfordern, leistungsstarke Mitgliedstaaten aber nicht daran hindern, ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten. Weniger leistungsfähige Mitgliedstaaten sollten für die Schaffung bzw. Stärkung sozialer Mindestsicherungssysteme zudem Unterstützung, gegebenenfalls auch finanziell, erhalten. Ein verpflichtender Rahmen sollte insbesondere Kriterien für die hinreichende Ermittlung, Finanzierung und Gewährleistung des Existenzminimums beinhalten. Der Maßstab für die Existenzsicherung muss die individuelle Teilhabe in sozialer, kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht sein. Bei der Festlegung der Höhe muss zudem berücksichtigt werden, dass eine existenzsichernde Mindestsicherung ausreichend bemessen sein sollte, um in besonderen Krisensituationen besondere Härten abfedern zu können. Arbeitsförderung und eine auskömmliche Existenzsicherung müssen als gleichberechtigte Ziele behandelt werden, um auch für Menschen, die nicht mehr oder noch nicht in die Arbeitswelt einbezogen sind, das Recht auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu sichern. Eine rechtliche Absicherung der existenzsichernden Grundlagen ist eine geeignete Maßnahme zur Armutsbekämpfung und essentiell, um die selbstgesetzte Zielvorgabe zu erreichen, die von Armut betroffenen Menschen in der EU bis 2030 um 15 Millionen zu senken. Die sozialen Mindestsicherungssysteme in den Mitgliedstaaten sollten an der Europäischen Grundrechtecharta ausgerichtet werden.
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Response to Evaluation of the Coronavirus Response Investment Initiative

7 Jun 2021

Im Rahmen der Auswirkungen der Corona-Pandemie hat die EU-Kommission in 04/2020 in der Kohäsionspolitik 2014-2020 zwei Maßnahmenpakete zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie aufgelegt: die Coronavirus Response Investment Initiative (CRII) und die Coronavirus Response Investment Initiative Plus (CRII +). Aufgrund dieser beiden Initiativen können die noch vorhandenen Mittel der ESI-Fonds und des EHAP aus der Förderperiode 20214-2020 umgeschichtet und flexibel eingesetzt werden, um die durch die Corona-Pandemie ausgelöste Krise in allen EU-Mitgliedstaaten und -Regionen bewältigen zu können. Dabei werden auch die Interventionssätze ausgesetzt um eine bis zu 100 %-Förderung zu ermöglichen. Aufgrund der aktuellen Beihilferegelungen der indirekten EU-Mittelverwaltung war es bei den beihilferelevanten Projekten in Deutschland aufgrund der anzuwendenden Vorschriften (insbesondere der AGVO) aber nicht möglich, eine höhere Interventionsquote zu erhalten. In Deutschland sind auf Grundlage dieser Investitionsinitiative die beiden Bundes OP’s für den EHAP und den ESF entsprechend angepasst worden. Dadurch konnten Mittel in bestehenden Programmen umgeschichtet und diese z.T. verlängert werden. So konnten die zum 31.12.2020 auslaufenden Projekte im EHAP, die sich an EU-Binnenmigrant*innen und Wohnungslose wenden, über die bisherige Laufzeit mit EHAP-Restmitteln und weiteren nationalen Mitteln bis Ende 06/2022 verlängert werden. In den ESF-geförderten Programmen im Bund wurden in einigen Programmen Verlängerungen genehmigt, zudem haben es Verwaltungsvereinfachungen den Projektträgern ermöglicht, die durch die Corona-Pandemie ausgelösten Umstrukturierungen (von analogen auf digitale Prozesse) erfolgreich umsetzen zu können und keine substantiellen Finanzierungsausfälle zu erleiden. Alles in allem kann festgehalten werden, dass sowohl auf der EU- als auch auf der nationalen Ebene bei der Umsetzung der aktuellen Kohäsionspolitik durch die beiden o.g. Initiativen bis auf die o.g. Beihilfeproblematik angemessen auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie in der aktuellen EU-Strukturförderung reagiert wurde. Dadurch konnten die Risiken und ggf. Ausfälle in der Projektförderung deutlich minimiert werden.
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Response to Social Economy Action Plan

26 Apr 2021

The social economy landscape in the EU is extremely diverse. However, one needs to differentiate between for-profit and not-for-profit organisations. Moreover, the respective competencies of social economy actors vary greatly depending on national regulations and the field of social policies in which they operate. Germany has a long tradition of not-for-profit social enterprises, which have dedicated themselves to solving societal or social problems within the framework of non-statutory welfare work and organised civil society. BAGFW is the collective voice of the six non-statutory welfare organisations in Germany. A distinguishing factor of non-statutory welfare in Germany with 1,4 million employees, we are advocating for the most vulnerable on a national and EU level, as well as enabling voluntary social work with up to 3 million volunteers. These features distinguish us from profit-oriented enterprises. Our constitutional mission is enshrined in the Welfare State principle referred to in Article 20 (1) of the German Constitution. As social service providers, we provide social and care work to the most vulnerable in society. This model of providing a social ecosystem with the absolute primacy of the social objective has proven to be extremely flexible, citizen-oriented, innovative, sustainable, democratically legitimised and efficient, even in times of crisis. Therefore, not-for-profit social economy, and its innovative approaches, is indispensable for the further development of the welfare state. The implementation of the objectives of the European Pillar of Social Rights would not be possible without an active role and contributions from (organised) civil society and the not-for-profit social economy. BAGFW therefore has high expectations regarding the Action Plan for the Social Economy announced by the European Commission for 2021. 1. In the upcoming EU Action Plan for the Social Economy, the role of not-for-profit social enterprises needs to be recognised. BAGFW highly supports the recommendations made in the EESC opinion INT/906 “Strengthening non-profit social enterprises” from September 2020.In order to strengthen the not-for-profit social economy in the EU, it is necessary to improve the legal framework for the provision of social services. With regard to EU public procurement law, public contracting authorities have to to be more open for the possibilities procurement law leaves for a competition based on quality and take into account not only the price but also social and ecological criteria in the sense of Directive 2014/24/EU. In addition, the financial framework must be improved, including sufficient co-financing rates and administrative simplifications in the EU funding programmes, but also the expansion of tailor-made funding programmes, such as for the promotion of social innovations. As of their legal status not-for-profit social enterprises cannot generate profits and face more difficulties in raising the necessary funds for investments on the financial markets in comparison to commercial enterprises and hence are more dependent on funding programmes. 2. For the Commission’s description of social enterprises, it is important to ensure that the generated profits are fully allocated to the fulfilment of the organisations’ social purpose. Communication COM(2011) 682 final lays down a description of "social enterprises". The six organisations of non-statutory Welfare in Germany fulfil these criteria and even go beyond them by reinvesting all their surpluses in view of achieving social objectives. In the interest of an effective use of funds for the common good, they advocate that all surpluses generated by social enterprises are bound to be reinvested in the social aim of the organisation. The provision of services must be designed in a way that social infrastructure is available and close to the people, also in rural areas.
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Response to Revision of the Communication on important projects of common European interest

21 Dec 2020

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) begrüßt das Vorhaben der EU-Kommission, die Kriterien für die Würdigung von Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) zu überarbeiten. Wir machen darauf aufmerksam, dass auch Projekte und weitere innovative Vorhaben der Freien Wohlfahrtspflege, die gemeinnützig und in vielen Bereichen sozialwirtschaftlich tätig ist, als Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse gelten können, sofern sie im Einzelfall unter den Tatbestand der Beihilfe i.S.v. Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen. So gestaltet die Freie Wohlfahrtspflege mit ihren gemeinnützigen Einrichtungen und Diensten Veränderungen aktiv mit und schafft fortwährend neue und innovative Antworten auf aktuelle gesellschaftliche Herausforderungen, auch im Rahmen der digitalen, demographischen und ökologischen Transformation. Ebenso prägt und trägt sie ganz wesentlich die soziale Infrastruktur, wobei sie zwischen Staat und Markt eine eigenständige Rolle einnimmt. Wir fordern daher, ausgehend von der noch bis zum 31.12.2020 gültigen Mitteilung (2014/C 188/02), dass bei der Überarbeitung der Kriterien für IPCEI bewusst auch gemeinnützige sozialwirtschaftlich tätige Organisationen berücksichtigt werden: IPCEI sollen nach den aktuellen Kriterien etwa zu den Zielen der Europa-2020-Strategie und somit den darin enthaltenen sozialen Zielen beitragen (Rz. 15 der gültigen Mitteilung). Zu den Kernzielen der Europa-2020-Strategie gehört die soziale Eingliederung, die insbesondere durch die Verminderung von Armut gefördert werden soll. Konkret sollten bis zum Jahr 2020 mindestens 20 Millionen Menschen vor dem Risiko der Armut oder Ausgrenzung bewahrt werden, was nicht erreicht wurde. Nicht zuletzt deshalb muss weiter an den sozialen Zielen festgehalten werden. Insbesondere sollte die Verfolgung der Grundsätze und Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte als eine zentrale Zielvorgabe ausdrücklich in den Zielekatalog (Rz. 15 der gültigen Mittelung) aufgenommen werden. Durch in der überarbeiteten Mitteilung neu gefasste Kriterien sollten daher auch solche Vorhaben als IPCEI eingestuft werden, die die Ziele des sozialen Fortschritts, der sozialen Marktwirtschaft, der Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung sowie der sozialen Gerechtigkeit (Art. 3 Abs. 3 AEUV) verfolgen. Damit würden IPCEI einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der sozialpolitischen Ziele der EU und für den sozialen Zusammenhalt leisten. Wir weisen zudem darauf hin, dass das mitgliedstaatübergreifende Zusammenführen von Know-How und innovativen Erkenntnissen im Bereich der sozialen Dienste, allen voran der Gesundheitshilfe, im Falle systemischer Ausfälle und Krisen wesentlich zu einer erfolgreichen Krisenbewältigung beiträgt und somit regelmäßig mindestens in qualitativer Hinsicht von Bedeutung ist. Sog. „Spill-over“-Effekte, wie sie aktuell von einem IPCEI für die Wirtschaft und Gesellschaft ausgehen sollen (s. Rz. 17 der gültigen Mitteilung), müssen noch klarer auch den gesellschaftlichen Mehrwert umfassen, den gemeinnützige sozialwirtschaftliche Organisationen neben ihrer wirtschaftlichen Bedeutung schaffen. Die Freie Wohlfahrtspflege in Deutschland unterstützt etwa im Kontext der Digitalisierung die Veränderungs- und Innovationsprozesse durch zahlreiche Maßnahmen (vgl. https://diewohlfahrt.digital/). Als ein weiterer Beleg für diesen gesellschaftlichen Mehrwert sowie für Aktivitäten von bedeutender innovativer Natur dürften die vielen Projekte der Freien Wohlfahrtspflege gelten, die seit Jahren mithilfe von EU-Fonds (ESF, FEAD, EFRE) ko-finanziert werden. Beispiele sind hier das ESF-Programm „rückenwind+“, durch das Konzepte und Instrumente der Personal- und Organisationsentwicklung in der gemeinnützigen Sozialwirtschaft gefördert werden, oder transnationale Interreg-Projekte z.B. mit Entwicklungen von Konzepten für die Daseinsvorsorge.
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Response to Prolongation of the Regulation on de minimis State aid to undertakings providing services of general economic interest

13 Jul 2020

Die DAWI-De-minimis-Verordnung (VO 360/2012 vom 25. April 2012) für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) stellt ein wichtiges und grundsätzlich hilfreiches Instrument dar, Beihilfen europarechtskonform und unbürokratisch zu gewähren. Ihre Geltungsdauer sollte deshalb und gerade angesichts der anzunehmenden wirtschaftlichen und sozialen Erholungsbedarfe in den Mitgliedstaaten aufgrund der Covid-19-Pandemie zumindest um weitere drei Jahre bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden. Allerdings ist der Schwellenwert von 500.000,- EUR in drei Steuerjahren i.S.v. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung zu niedrig angesetzt. Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege in Deutschland übernehmen aufgrund des verfassungsrechtlich vorgesehenen Subsidiaritätsprinzips im Rahmen des Sozialstaatsprinzips staatliche Aufgaben, für die diese auf staatliche Zuwendungen angewiesen sind. Je mehr Aufgaben übernommen werden, desto unterschiedlicher und höher sind die Zuwendungen, die diese erhalten. Häufig sind die Einrichtungen auch die einzigen, die DAWI in einem bestimmten Bereich oder einer bestimmten Region oder Gegend anbieten und somit von essentieller Bedeutung, wenn es um die Erfüllung von wesentlichen Leistungen für v.a. die sozial Schwachen oder räumlich „abgehängten“ Menschen in ländlichen Regionen geht, die auf diese Leistungen angewiesen sind und die häufig keinen Gewinn erbringen. Gerade angesichts der diskutierten Beihilfeerleichterungen zur Stärkung von Infrastrukturen in den Mitgliedstaaten, ist die wichtige Rolle sozialer Infrastrukturen zu betonen, ohne die ein effektiver sozialer Zusammenhalt nicht denkbar ist. Hier ist der Beitrag der DAWI-De-minimis-Verordnung gerade im Sozial- und Gesundheitsbereich essentiell. Weitere Punkte finden Sie in der beigefügten Stellungnahme.
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Response to Evaluation of State aid rules for health and social services of general economic interest and SGEI De Minimis

15 Jul 2019

Rückmeldung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. (BAGFW) zur Roadmap „Evaluation of State aid rules for health and social services of general (economic) interest and of the SGEI de minimis Regulation” (Evaluierung der Beihilferegeln für Gesundheits- und Sozialdienste von allgemeinem (wirtschaftlichem) Interesse und der DAWI-De minimis Verordnung“) Die Träger und Einrichtungen der Verbände der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) erbringen auf gemeinnütziger Basis in erheblichem Umfang (soziale und gesundheitliche) Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) in Deutschland. Für deren Finanzierung ist neben regulären Entgelten, Eigenmitteln und Spenden in verschiedenen Bereichen der Einsatz staatlicher Mittel – auch vor dem Hintergrund des Sozialstaatsprinzips – notwendig oder gewünscht. Die BAGFW unterstützt die positive Wertung der Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialwesen durch die DG COMP und hebt hervor, dass deren Bedeutung ein zentraler Baustein des Europäischen Sozialmodells sowie der nationalen Sozialstaatlichkeit ist. Zugleich ist es ihr wichtig, dass die Aufzählung der in der Roadmap genannten Gesundheits- und Sozialdienste allenfalls beispielhaft, aber nicht abschließend sein kann. Die Dienste der Freien Wohlfahrtspflege kommen mit den Beihilferegelungen des EU-Rechts mehr oder minder stark in Berührung, und sie berücksichtigen es je nach konkreter Ausgestaltung ihrer Leistungen. Fragen der wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Ausrichtung sowie der rein lokalen Verortung der Dienste spielen hierbei eine wichtige Rolle. Darüber hinaus ist die Einordnung der einzelnen Dienste und ihrer Leistungen aus dem Sozial- und Gesundheitssektor in die DAWI-De minimis-Verordnung von erheblicher Bedeutung. Insgesamt haben damit die Unternehmen der deutschen freigemeinnützigen Sozialwirtschaft mit dem „Almunia-Paket“ von 2012 zahlreiche Erfahrungen gesammelt. Vor diesem Hintergrund liegt die noch für Juli 2019 angekündigte Konsultation zum Beihilfepaket von 2012 im großen Interesse der BAGFW, und sie unterstützt das darin geplante Vorhaben, die Regelungen des Beihilfepakets insbesondere hinsichtlich ihrer Effektivität, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und ihrem Beitrag zu mehr Rechtssicherheit zu evaluieren. Laut Roadmap wird es eine breite öffentliche Konsultation in der Form eines Fragebogens mit der besonderen Möglichkeit geben, sich zur DAWI-De minimis Verordnung zu äußern. Daneben soll es auf die spezifischen Zielgruppen ausgerichtete Fragebögen mit speziellen Aspekten des Beihilferechts und Gesundheits- und Sozialdiensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse geben. Grundsätzlich sieht sich die BAGFW als interessierte Partei beider Konsultationsstränge und würde sich insbesondere auf der Grundlage ihres Positionspapiers vom 02.03.2018 und erweiterter Aspekte, die sich aus ihren praktischen Erfahrungen mit den Beihilferegelungen und ihrer Anwendung in Deutschland ergeben, mit entsprechenden Antworten äußern. Die in der Roadmap aufgelisteten Fragen, die in die Konsultation einfließen sollen, sind aus der Sicht der BAGFW inhaltlich von großer Bedeutung und weitgehend auch relevant für den sozialen Sektor in Deutschland. Um die Möglichkeit eines umfassenden Feedbacks auf die Regelungen des DAWI-Beihilferegimes im Gesundheits- und Sozialsektor zu haben, ist es der BAGFW nicht zuletzt wichtig, auch ein offenes Antwortfeld für Anmerkungen zu haben, die nicht im unmittelbaren Kontext der Fragen stehen.
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Response to Targeted modification of the General Block Exemption Regulation in relation to the EU funding programmes

26 Feb 2019

Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO): In den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege (FW) wird die aktuelle Fassung der AGVO insbesondere bei staatlichen Zuschüssen für Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen genutzt. Einschlägig sind hier die Art. 31-35 AGVO. Im Rahmen der AGVO-Reform in 2013/2014 haben sich die Verbände der FW vor allem für die Beibehaltung der Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer*innen und die allgemeinen indirekten Kosten als beihilfefähige Kosten eingesetzt, um alle Unternehmen (KMU und Großunternehmen) in den gemeinwohlorientierten Verbänden in Europa die Möglichkeit zu geben, sich an entsprechenden geförderten Projektmaßnahmen beteiligen zu können (siehe dazu den gemeinsamen Konsultationsbeitrag von DGB, BDA und BAGFW zum AGVO-Reformentwurf vom 27.01.2014). Die erneute Aufnahme dieses Absatzes im Art. 31, Nr. 3 d) der AGVO hat sich bewährt und sollte über die aktuelle Geltungsdauer der AGVO fortgeschrieben werden. So ist es z.B. in Deutschland möglich, dass über die EU-Strukturfonds Partnerschaftsprogramme mit gemeinwohlorientierten Akteuren (siehe: https://www.bagfw-esf.de) und Förderprogramme für stark benachteiligte Personen (FEAD/EHAP) umgesetzt werden. Die Beihilfeintensitäten in Ausbildungsmaßnahmen wurden in der Neufassung der AGVO leider abgesenkt: von vormals 60/70/80 % auf 50/60/70 % gemäß Art. 31 Nr. 4 AGVO. Die aktuellen Beihilfeintensitäten sollten unbedingt beibehalten und nicht weiter abgesenkt werden, um auch allen gemeinwohlorientierten Unternehmen die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, indem in Kombination mit dem Art. 31, Nr. 3 d) die Finanzierung einer Maßnahme mit Eigen- und Drittmitteln gewährleistet wird. Über die Ausbildungsmaßnahmen hinaus spielen auch Lohnkostenzuschüsse für benachteiligte Arbeitnehmer*innen und Arbeitnehmer*innen mit Behinderungen (Abschnitt 6 der AGVO) nach unseren Erfahrungen für die Integration dieser Menschen in den Arbeitsmarkt eine wichtige Rolle, weshalb die Verbände der FW die Regelungen zu Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen gem. der Art. 32 ff. AGVO begrüßen und sich dafür einsetzen, dass diese beibehalten werden. Allerdings sollte die Beihilfeintensität bei Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer*innen gem. Art. 32 Nr. 6 AGVO von derzeit 50% auf 75% angehoben werden. Schließlich begrüßt die FW auch die Freistellungsregelungen für Regionale Investitionsbeihilfen gem. Art. 14 AGVO. Relevant sind diese u.a. bei Zuwendungen für Kindertageseinrichtungen sowie in der Alten- und Familienhilfe.
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Meeting with Paraskevi Michou (Director-General Migration and Home Affairs)

4 Sept 2018 · The future of the EU refugee policy from the Commission's point of view

Meeting with Günther Oettinger (Commissioner)

4 Sept 2018 · MFF / Budget

Meeting with Stefaan Hermans (Cabinet of Commissioner Marianne Thyssen), Vasiliki Kokkori (Cabinet of Commissioner Marianne Thyssen)

30 Sept 2015 · EESC opinion of Prof. Schlüter. on the principles for effective and reliable welfare provision systems (SOC/520)