Handelsverband Deutschland

HDE

Handelsverband Deutschland represents German retail interests in EU policy and labor relations.

Lobbying Activity

Response to Revision of EU rules on the eInvoicing

17 Dec 2025

The German Retail Federation HDE welcomes the planned revision of the EU rules on electronic invoicing. Please find our comments in the attachment.
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German Retail Urges Risk-Based Cookie Consent and GDPR Reforms

14 Oct 2025
Message — The organization requests risk-based differentiation for cookie consent rules, eliminating blanket requirements for low-risk operations. They want simplified GDPR information duties, clearer video surveillance rules for theft prevention, and reduced compliance burdens. They also seek lower fines and better legal clarity across digital regulations.1234
Why — This would reduce implementation costs and legal uncertainty while easing compliance for small retailers.56
Impact — Consumers lose stronger privacy protections as tracking consent becomes optional for operations deemed low-risk.7

German Retail Federation calls for clearer Digital Markets Act guidance

23 Sept 2025
Message — The organization requests stronger guidance from the EU Commission to resolve practical implementation uncertainties. They seek a comprehensive guide explaining overlaps between DMA and other digital regulations like AI Act and GDPR. They also call for more transparency in compliance investigations and additional resources for Commission enforcement.123
Why — This would reduce legal uncertainty for retailers dependent on online advertising and search visibility.45

Meeting with Christine Singer (Member of the European Parliament)

11 Sept 2025 · UTP

Meeting with Andrea Wechsler (Member of the European Parliament)

11 Sept 2025 · EU Industry Policy

Meeting with Stefan Köhler (Member of the European Parliament)

11 Sept 2025 · Politischer Austausch zu UTPs

Response to EU label on product durability and EU notice on consumers’ legal guarantee rights

28 Jul 2025

The German Retail Federation (Handelsverband Deutschland e.V.) welcomes the opportunity to give feedback on the EU label on product durability and EU notice on legal guarantees for consumers. Please find our feedback enclosed in the Position paper.
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Meeting with Svenja Hahn (Member of the European Parliament) and Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. and

14 Jul 2025 · Treffen der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft

Meeting with Philippe Chauve (Head of Unit Competition)

7 Jul 2025 · Exchange of views on (i) a potential regulatory approach towards Territorial Supply Constraints as part of the Single Market Strategy and (ii) the evaluation of the UTP Directive

German Retail Federation Calls for AI Funding and Support for SMEs

4 Jun 2025
Message — The organization requests financial support programs and regulatory simplification to help retailers, especially SMEs, implement AI projects. They advocate for structured industry dialogue, AI capability centers with adequate resources, and streamlined AI Act implementation with clear responsibilities and uniform application across EU countries.1234
Why — This would reduce financial barriers and compliance costs for retail companies adopting AI.567

Meeting with Marco Giorello (Head of Unit Communications Networks, Content and Technology) and Bureau Européen des Unions de Consommateurs and

19 Mar 2025 · Code of Conduct on Online Advertising – Workshop 4

Meeting with Markus Ferber (Member of the European Parliament)

11 Mar 2025 · Payment Services Regulation

Meeting with Marco Giorello (Head of Unit Communications Networks, Content and Technology) and EuroCommerce and

6 Mar 2025 · Code of Conduct on Online Advertising – Workshop 2

Meeting with Marco Giorello (Head of Unit Communications Networks, Content and Technology) and EuroCommerce and

4 Mar 2025 · Code of Conduct on Online Advertising – Workshop 1

Meeting with Jessika Roswall (Commissioner) and

6 Feb 2025 · Ecommerce and extended producer responsibility for textiles

Meeting with Axel Voss (Member of the European Parliament)

6 Feb 2025 · Sustainability Omnibus

Meeting with Esther De Lange (Cabinet of Commissioner Christophe Hansen), Maxi Espeter (Cabinet of Commissioner Christophe Hansen)

6 Feb 2025 · Mutual introduction and discussion on the role of food retail within the food supply chain

Meeting with Andrea Wechsler (Member of the European Parliament)

6 Feb 2025 · EU Industry policy

Meeting with Christian Ehler (Member of the European Parliament)

5 Feb 2025 · Industrial and Trade Policy

Meeting with Gabriele Bischoff (Member of the European Parliament, Shadow rapporteur) and Bayer AG and

24 Jan 2025 · Austausch mit dem Wirtschaftsforum der SPD e.V. zur Revision Eurobetriebsräte

Meeting with Svenja Hahn (Member of the European Parliament)

4 Dec 2024 · Exchange on IMCO related topics (late payment regulation, green claims)

Response to Protection of Minors Guidelines

30 Sept 2024

Dear Sir or Madam, please find attached our response to the consultation for the guidelines to help providers of online platforms apply a high level of protection for minors. Attached to our HDE (German Retail Federation) statement you will find documents in German on an existing practical example of how the protection of young people in online retail is already taking place with functioning standards. The attached example shows a standard that was set up by the BSI (Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure e. V) and the BVOH (Bundesverband Onlinehandel e.V.) as part of the Alcohol and Responsibility Working Group: Training initiative for the protection of minors - for the consistent implementation of the protection of minors in the sale of alcoholic beverages in retail, online retail, gastronomy and petrol stations. The HDE is also involved in the training initiative as a partner. Best regards
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Meeting with Norbert Lins (Member of the European Parliament) and EDEKA ZENTRALE Stiftung Co. KG and

19 Sept 2024 · Exchange on relevant topics for the new legislative period

Meeting with Christine Schneider (Member of the European Parliament)

19 Sept 2024 · Farm to Fork

Meeting with Andrea Wechsler (Member of the European Parliament) and RWE AG

19 Sept 2024 · EU Energy and Industry Policy

Meeting with Andreas Glück (Member of the European Parliament) and Hansgrohe

19 Sept 2024 · Environmental Policy

Meeting with Martin Häusling (Member of the European Parliament) and EDEKA ZENTRALE Stiftung Co. KG and

18 Sept 2024 · Treffen mit Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels

Meeting with Svenja Hahn (Member of the European Parliament) and Schwarz Corporate Affairs International GmbH

18 Sept 2024 · HDE Sommerabend

Meeting with Gabriele Bischoff (Member of the European Parliament)

13 May 2024 · Europa-Dinner des Handels

Meeting with Svenja Hahn (Member of the European Parliament) and BUSINESSEUROPE and

21 Feb 2024 · Stakeholder Roundtable on Late Payment Regulation

German Retailers Urge EU to Cut Burdensome Reporting Rules

30 Nov 2023
Message — The HDE demands a centralized "once-only" reporting system and the abolition of redundant national requirements. They also call for exempting small businesses from complex anti-money laundering and sustainability documentation.12
Why — Simplified procedures would reduce operational costs and free up resources for digital and sustainable investments.3
Impact — Consumers might face reduced protection if legal warranty periods for defective goods are shortened.4

Meeting with Daniel Caspary (Member of the European Parliament)

28 Nov 2023 · Austausch

Meeting with Valdis Dombrovskis (Executive Vice-President)

28 Nov 2023 · - Administrative burden, Corporate Social Due Diligence Directive - Late Payments Directive

German Retail Federation Urges Preservation of Flexible Payment Deadlines

9 Nov 2023
Message — HDE requests the possibility to continue negotiating payment terms of up to sixty days. They reject new national enforcement authorities with far-reaching powers like unannounced inspections.12
Why — This allows retailers to maintain liquidity while compensating for high capital binding costs.3
Impact — Consumers face potentially higher prices and a reduced selection of products in stores.4

Meeting with Sergey Lagodinsky (Member of the European Parliament, Shadow rapporteur)

14 Sept 2023 · Product Liability Directive

Meeting with Bernd Lange (Member of the European Parliament, Committee chair)

13 Sept 2023 · General exchange of Views

Meeting with Thomas Rudner (Member of the European Parliament)

13 Sept 2023 · Sommerdinner: Allgemeiner Austausch

Meeting with Axel Voss (Member of the European Parliament, Shadow rapporteur) and Deutsches Aktieninstitut

13 Sept 2023 · Corporate Sustainability Due Diligence

Meeting with Pascal Arimont (Member of the European Parliament, Rapporteur)

13 Sept 2023 · Revision of the Product Liabiltiy Directive

Meeting with Michael Hager (Cabinet of Executive Vice-President Valdis Dombrovskis)

20 Jun 2023 · Business climate and trade policy

Meeting with René Repasi (Member of the European Parliament, Rapporteur)

6 Jun 2023 · Exchange of Views on the Right to Repair/ Recht auf Reparatur (R2R)

Meeting with René Repasi (Member of the European Parliament, Rapporteur)

5 Jun 2023 · Exchange of Views on the Right to Repair Directive/ Recht auf Reparatur Richtlinie (R2R) - Staff Level

Meeting with Martin Häusling (Member of the European Parliament) and ALDI SÜD Dienstleistungs-SE & Co. oHG

2 May 2023 · Austausch zum Thema Corporate Sustainability Due Diligence Directive

Meeting with Axel Voss (Member of the European Parliament, Shadow rapporteur)

24 Apr 2023 · Corporate Sustainability Due Diligence

Meeting with Pascal Arimont (Member of the European Parliament, Rapporteur)

14 Apr 2023 · Revision of the Product Liability Directive

Response to VAT in the Digital Age

3 Apr 2023

Sehr geehrte Damen und Herren, der Handelsverband Deutschland HDE e.V. dankt der EU-Kommission für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter, COM(2022) 701 final, 2022/0407 (CNS) vom 8. Dezember 2022. Unsere Stellungnahme finden Sie in dem in Anhang beigefügten Dokument ViDA - Stellungnahme des Handelsverbands Deutschland - HDE e.V. Bei Rückfragen stehen wir gern zu Ihrer Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ralph Brügelmann
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Meeting with Delara Burkhardt (Member of the European Parliament, Shadow rapporteur)

27 Mar 2023 · Packaging Waste

Meeting with Sergey Lagodinsky (Member of the European Parliament, Shadow rapporteur) and Microsoft Corporation

1 Mar 2023 · Artificial Intelligence Act

Meeting with Sergey Lagodinsky (Member of the European Parliament, Shadow rapporteur)

1 Mar 2023 · AI Act

German Retailers Urge Customs Reform To Support E-commerce

18 Sept 2022
Message — The group demands uniform EU customs procedures to ensure a level playing field. They propose moving from transaction-based inspections to a process-based approach.12
Why — Greater efficiency would reduce import processing times and lower costs for businesses.3
Impact — Bad actors would lose the ability to exploit inconsistent national enforcement levels.4

Meeting with Svenja Hahn (Member of the European Parliament, Shadow rapporteur)

15 Sept 2022 · AI Act

Meeting with Ismail Ertug (Member of the European Parliament)

14 Sept 2022 · EPBD

Meeting with Axel Voss (Member of the European Parliament, Shadow rapporteur)

14 Sept 2022 · Corporate Sustainability Due Diligence

Meeting with Axel Voss (Member of the European Parliament, Shadow rapporteur) and Telefonica, S.A. and

31 Aug 2022 · AI Act

German retail association warns of bureaucratic overload from labor ban

20 Jun 2022
Message — The association requests specific EU guidance for high-risk regions and simplified reporting rules. They argue responsibility should be limited to private labels due to supply chain complexity.123
Why — Restricting liability to private labels would significantly reduce administrative burdens and logistical costs.4
Impact — Vulnerable workers might face increased danger if companies cannot implement safe remedial measures.5

Meeting with Axel Voss (Member of the European Parliament, Shadow rapporteur) and American Chamber of Commerce to the European Union and

11 May 2022 · Corporate Sustainability Due Diligence

Meeting with Stefan Berger (Member of the European Parliament)

29 Apr 2022 · Inflation

Meeting with Erik Marquardt (Member of the European Parliament)

20 Apr 2022 · Austausch zu den Auswirkungen des Ukraine-Kriegs

Response to Revision of the Vertical Block Exemption Regulation

20 Nov 2020

Der HDE bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Überarbeitung der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen im Rahmen des am 23. Oktober 2020 von der Europäischen Kommission veröffentlichten Fahrplans. Die Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission und die entsprechenden Leitlinien gehen aus Sicht des HDE grundsätzlich in die richtige Richtung und enthalten für Unternehmen wichtige Safe-Harbour-Regelungen. Die Leitlinien konkretisieren zudem die bestehenden Freistellungsmöglichkeiten und vermitteln damit sowohl kleineren als auch größeren Unternehmen über sämtliche Marktstufen hinweg wichtige Rechtsicherheit. Die Vertikal-GVO sollte daher weiterhin aufrechterhalten werden. Um ihre positive Wirkung zu optimieren, sollte die Vertikal-GVO jedoch ebenso wie die entsprechenden Leitlinien an einigen Stellen nachgeschärft, konkretisiert und aktualisiert werden, insbesondere um aktuellen Entwicklungen des Wettbewerbsumfeldes wie der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung zu tragen sowie die neuere kartellbehördliche und gerichtliche Entscheidungspraxis angemessen zu berücksichtigen. Ziel der nachfolgenden Aufzählung ist es, vor dem Hintergrund der nun beginnenden, finalen Phase des Revisionsprozesses der Europäischen Kommission einen Überblick über Aspekte der Vertikal-GVO zu geben, die für den Einzelhandel von hervorgehobener Bedeutung sind, insbesondere wenn diese in der sog. „Folgenabschätzung in der Anfangsphase“ noch nicht aufgegriffen worden sind und aus unserer Sicht dennoch unbedingt Berücksichtigung finden sollten. Unser Verständnis ist dabei, dass die Folgenabschätzung lediglich auf die aus Sicht der Kommission wichtigsten Änderungen ausdrücklich Bezug nimmt, die substantielle Anpassungen des Regelungsinhaltes der Vertikal-GVO nach sich ziehen würden. Hingegen sind nach unserem Verständnis Klarstellungen und kleinere Änderungen (anders als im ausführlichen Staff Working Document) nicht im Detail ausgeführt, sollen aber insbesondere im Rahmen der Aktualisierung der Vertikal-Leitlinien berücksichtigt werden. In Ergänzung zu den detaillierten Ausführungen (siehe Anhang), sehen wir folgende Regulierungsoptionen aus der anfänglichen Folgenabschät-zung kritisch: • Zweigleisiger Vertrieb: Während wir Option 3 (Ausweitung auf Großhändler/Importeure) unterstützen, lehnen wir Option 4 (Streichung der Gruppenfreistellung) ausdrücklich ab, da dadurch die Rechtssicherheit deutlich eingeschränkt würde. In Bezug auf Option 2 möchten wir anmerken, dass die Einführung einer Marktanteilsschranke zum einen Kon-sistenzprobleme aufwerfen würde (siehe unterschiedliche Schwellenwerte der Horizontal-LL und der Vertikal-GVO) und zum anderen die üblichen Probleme bei der Bestimmung der relevanten Marktanteile mit sich bringen würde. Hilfreicher wären dagegen klare Fallbeispiele der Kommission in den Leitlinien zu „überschießenden“ horizontalen Auswirkungen vertikaler Vereinbarungen bzw. ein klares Bekenntnis, dass die gesamte Vertragsbeziehung nach der Vertikal-GVO zu würdigen ist (siehe dazu auch ausführlich die Ausführungen unter „Anwendungsbereich“). • Beschränkung aktiver Verkäufe: Wir lehnen sowohl Option 2 als auch Option 3 ab, da hier ein Widerspruch zur Geoblocking-Verordnung vorliegt, vor dem Hintergrund regionaler Angebotsbeschränkungen (TSCs) eine weitere Marktfragmentierung im EU-Binnenmarkt droht und wir letztlich keine Notwendigkeit sehen, selektive Vertriebssys-teme weiter zu schützen. • Indirekte Maßnahmen zur Einschränkung von Online-Verkäufen: Wir lehnen die Regulierungsoptionen 2 und 3 ab, denn die Regelung, nach der vertikale Einschränkungen zur Nutzung des Internets für den Vertrieb als Kernbeschränkungen gelten, muss unbedingt uneingeschränkt aufrechterhalten werden (siehe ausführlich weiter unten sowie unsere Ausführungen zu variablen Gebühren/Rabatten unter „Förderung von Verkaufsanstrengungen“).
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Meeting with Axel Voss (Member of the European Parliament, Shadow rapporteur)

30 Sept 2020 · Corporate Sustainability Due Diligence

German retailers urge EU to avoid new AI-specific laws

9 Sept 2020
Message — The HDE believes existing laws already provide sufficient consumer protection. They argue against new AI-specific legislation, preferring voluntary labels to maintain innovation. Any regulation must be strictly risk-based and protect proprietary trade secrets.12
Why — Retailers avoid high compliance costs and protect proprietary algorithms from public disclosure.34
Impact — Individuals may face discrimination from biased data if specific regulatory safeguards are omitted.5

Response to Empowering the consumer for the green transition

28 Aug 2020

Wir unterstützen das Ziel der Kommission, eine nachhaltigere Wirtschaft und einen bewussteren Konsum zu fördern. Allerdings halten wir die existierenden, verbraucherrechtlichen Instrumente dafür für absolut ausreichend und sehen keinen Bedarf für eine erneute Anpassung des EU-Verbraucherrechts. Viele der aufgeworfenen Regulierungsideen würden weitreichende Auswirkungen auf das tägliche Geschäft der betroffenen Handelsunternehmen haben. Nicht zuletzt eine große Zahl von KMU wäre einem enormen zusätzlichen bürokratischen Aufwand und den damit einhergehenden Kosten ausge-setzt. Insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Krise – deren langfristiges Ausmaß noch nicht abzuschätzen ist - birgt diese Initiative das Potenzial, bereits angeschlagene Unternehmen übermäßig zu belasten. Es ist daher davon auszugehen, dass die EU-Kommission auch wegen der aktuellen Pandemie und den gesamtwirtschaftlichen Folgen den Legislativvorschlag um sechs Monate auf das 2. Quartal 2021 verschoben hat. Diese zusätzliche Zeit sollte sorgfältig genutzt werden, um gemäß den Vorschriften zur besseren Rechtsetzung eine angemessene Folgenabschätzung zu erarbeiten, welche die verschiedenen, möglichen Optionen zur Erreichung der angestrebten Ziele bewertet. Des Weiteren sind wir der Meinung, dass weder Hersteller-/Händlergarantien noch die gesetzliche Gewährleistung grundsätzlich geeignet sind, nachhaltigen Konsum zu fördern oder gar zu garantieren. Nachhaltiger Konsum hängt vor allem vom Verbraucherverhalten ab. Daher ist das Verbraucherrecht nicht das geeignete Instrument, um dieser Herausforderung zu begegnen und den Weg für eine "Kreislaufgesellschaft" zu ebnen. Laut Fahrplan würden fast alle angedachten Vorschläge im Rahmen der Initiative mit Änderungen an bestehenden EU-Verbraucherrechtsrichtlinien einhergehen. Konkret wären wohl mindestens die Richtlinie 2005/29/EWG über unlautere Geschäftspraktiken, die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU sowie die neue EU-Warenhandelsrichtlinie 2019/771/EU betroffen. Alle diese zentralen Richtlinien sind jedoch gerade erst abgeändert bzw. neu verfasst worden. Sie wurden noch nicht einmal in nationales Recht umgesetzt und schon gar nicht von den Marktteilnehmern angewandt. Diese Richtlinien erneut zu ändern wäre daher voreilig, weil bisher gänzlich unbekannt ist, wie sich die jüngsten Anpassungen in der Praxis tatsächlich auswirken. Vor einer erneuten Änderung - innerhalb dieses sehr kurzen Zeitrahmens von 3-5 Jahren - muss demnach abgewartet werden, wie die jüngsten Änderungen in der Praxis wirken und sie müssen sorgfältig bewertet werden. Außerdem wurden einige der im Fahrplan und der aktuellen Diskussion aufgeworfenen Vorschläge in den jüngsten Gesetzgebungsverfahren ausführlich diskutiert und ausgeschlossen (z.B. lebenslange Garantiezeiten). Die Diskussionen über diese Punkte wurden zum Abschluss gebracht und es wurde ein (anderer) Kompromiss gefunden. Es ist unklar, warum der Gesetzgeber seine Position in diesen Fragen nach so kurzer Zeit noch einmal ändern würde, insbesondere bevor die neuen Regeln überhaupt in Kraft getreten sind. Die neue EU-Warenhandelsrichtlinie und die jüngste Omnibus-Richtlinie im Verbraucherrecht haben die Rechte der Verbraucher zudem deutlich ausgebaut und das Schutzniveau angehoben (Verlängerung der Frist für die Beweislastumkehr von sechs auf zwölf Monate, Einführung einer Updateverpflichtung, Einführung von Bußgeldern von mind. 4 Prozent des Umsatzes bei Verstößen, etc.). Sollte die Kommission in ihrer Folgenabschätzung zu dem Schluss kommen, dass die Verbraucher in der EU über ihre (neuen) Rechte nicht ausreichend informiert sind bzw. ihre existierenden Rechte im Alltag nicht ausüben, wäre das Inkrafttreten der neuen/überarbeiteten Vorschriften eine gute Gelegenheit, um auf die neuen Rechte aufmerksam zu machen, anstatt die Regeln erneut zu überabreiten. Weitere Argumente entnehmen Sie bitte der angehängten Position.
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Response to Modernising the EU’s batteries legislation

9 Jul 2020

Die Stellungnahme des HDE findet sich im Anhang.
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Response to New competition tool

30 Jun 2020

Der Handelsverband Deutschland (HDE) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zur EU-Initiative für ein neues Zusatz-Instrument zur besseren Durchsetzung des Wettbewerbsrechts. Um global wettbewerbsfähig zu bleiben, benötigen Händler einen Rechtsrahmen, der starke europäische Einzel- und Großhandels-Ökosysteme in einem digitalen Umfeld unterstützt und ihnen Rechtssicherheit und Anreize für Investitionen in robuste Omnichannel-Strategien bietet. Wir unterstützen das Ziel der Kommission, faire und wettbewerbsfähige Märkte zu gewährleisten. Wettbewerb ist für die Innovation und das Wohlergehen der Verbraucher unerlässlich. Wir fordern jedoch eine deutlich überzeugendere Rechtfertigung für solch ein gänzlich neues und weitreichendes Instrument. Die bisher erbrachten Begründungen genügen nicht. Auf dieser Basis lehnt der HDE die Pläne für ein neues Wettbewerbsinstrument unabhängig von den vorgeschlagenen Optionen ab. Die bestehenden Instrumente der Europäischen Kommission nach Art. 101 und 102 AEUV sowie das Fusionskontrollregime sind ausreichend, um etwaige Wettbewerbsprobleme insbesondere im digitalen Zeitalter (z. B. die Fälle Google, Facebook/WhatsApp) zu lösen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 102 AEUV auch auf Fälle von wirtschaftlicher Abhängigkeit/relativer Marktmacht angewandt werden kann und bereits erfolgreich angewandt wurde (z. B. EuGH, General Motors Continental NV/Kommission, C-26/75; EuGH, Magill, C-241/91 P und C-242/91 P). Unseres Erachtens würde das neue Wettbewerbsinstrument weitreichende Folgen haben, da es die Kommission in die Lage versetzen würde, Unternehmen in allen Sektoren einseitig verhaltensbezogene und strukturelle Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen. Dies würde es der Kommission ermöglichen, als Marktregulierer zu agieren – obwohl die Kommission (im Gegensatz zu manchen nationalen Kartellbehörden) keine Erfahrung mit dieser Art von Durchsetzungsbefugnissen hat und sich daher nicht auf eine Erfolgsbilanz von Fällen stützen kann, wie sie es im Hinblick auf ihre Durchsetzungsbefugnisse nach Artikel 101 und 102 AEUV kann. Ein neues Instrument, das die Verhängung von Abhilfemaßnahmen ermöglicht, ohne dass Verstöße festgestellt werden, wäre ein unverhältnismäßiger und schwerwiegender Eingriff in die freie Marktwirtschaft und eine erhebliche Abweichung von dem heute angewandten, faktengestützten Ansatz des Wettbewerbsrechts, der klaren Standards und einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Hinzu kommen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der geplanten strukturellen und missbrauchsunabhängigen Eingriffsbefugnisse. Der HDE sieht daher unter den gegenwärtigen Umständen und der bisher dargelegten Faktenlage keine Notwendigkeit für die Schaffung eines neuen Wettbewerbsinstruments. Bevor sie neue Maßnahmen vorschlägt, sollte die Kommission eine Analyse der tatsächlich existierenden Lücken im bestehenden Rechtsrahmen und des Bedarfs an neuen Rechtsvorschriften vorlegen und klären, wie die neuen und die bestehenden Maßnahmen zusammenwirken würden. Insbesondere möchten wir die Kommission ermutigen, mögliche Unklarheiten durch Erläuterungen im laufenden Prozess der Überarbeitung der Wettbewerbsrechtsbestimmungen (Definition des relevanten Marktes, vertikale und horizontal Leitlinien, etc.) zu beseitigen. Sollte sich die Kommission dennoch für die Schaffung eines solchen Instrumentes entscheiden, muss der Anwendungsbereich klar auf eine Bekämpfung von Marktmachtmissbrauch begrenzt werden. Weitere Details entnehmen Sie bitte unserer angehängten Stellungnahme.
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German retail association urges protection of limited liability principles

30 Jun 2020
Message — The HDE requests maintaining existing liability exemptions and the 'notice and take down' system. They argue rules should apply equally to non-EU providers to ensure fair competition.12
Why — Maintaining current liability avoids high costs and balances competition with non-EU firms.34
Impact — Non-EU platforms lose competitive advantages gained by bypassing European regulatory and tax standards.5

Meeting with Diana Montero Melis (Cabinet of Commissioner Jutta Urpilainen)

27 Feb 2020 · Introductory meeting with German and Dutch retail federations; General discussion of global supply chains’ challenges

Response to Commission Regulation amending the CLP Regulation (EC) 1272/2008 and correcting Commission Regulation (EU) 2018/669

8 Feb 2019

1. Allgemeines Der HDE lehnt eine Einstufung von Titandioxid als Gefahrstoff mit Verdacht auf krebserzeugende Wirkung ab. Eine harmonisierte Einstufung ist nicht sachgerecht. Diese würde jedoch erhebliche Belastungen und Nachteile für Wirtschaft und Verbraucher auslösen, die nicht gerechtfertigt sind. 2. Einzelne Aspekte und Auswirkungen einer Einstufung • Titandioxid ist nicht stoffspezifisch gefährlich, wie es die CLP-Verordnung für die Einstufung als krebserregend fordert (vgl. CLP-Verordnung, Anhang I, Punkt 3.6.2.2.1). Vielmehr beruht die Annahme eines Gesundheitsrisikos auf der Partikeleigenschaft von Titandioxid als schwer löslichem Staub. Die Voraussetzungen einer Einstufung nach der CLP-Verordnung liegen daher nicht vor. • Titandioxid-Staub entsteht ausschließlich im Herstellungsprozess des Stoffes selbst bzw. bei der Herstellung von Produkten, die Titandioxid enthalten. Dem Schutz der an den jeweiligen Herstellungsprozessen beteiligten Arbeitnehmer wird bereits heute durch Arbeitsschutzmaßnahmen, wie in Deutschland dem Allgemeinen Staubgrenzwert, in hohem Maße Rechnung getragen. • Eine harmonisierte Einstufung würde dazu führen, dass Produkte, in denen Titandioxid in gebundener Form als Gemisch vorkommt, mit dem Piktogramm GHS08 („Gesundheitsgefahr“), dem Signalwort „Achtung“ und dem Gefahrenhinweis H351 „Kann vermutlich Krebs erzeugen“ gekennzeichnet werden müssten. Dies würde u.a. für folgende – völlig ungefährliche – Verbraucherprodukte gelten: o Wand- und Künstlerfarben und Lacke o Sonnenschutzmittel, Zahnpasta und dekorative Kosmetika o Buntstifte, Wachsmalstifte, Wassermalfarben und Modelliermassen, o Klebstoffe, Dicht- und Fugenmassen und o Waschpflegemittel Die Kennzeichnung dieser Produkte würde zu großer Unsicherheit bei Verbrauchern führen. Eine verbraucherseitige Vermeidung dieser Produkte wäre sehr wahrscheinlich. Der Verzicht beispielsweise auf die Anwendung von Sonnenschutzmittel würde jedoch Gesundheitsrisiken für Verbraucher durch Sonneneinstrahlung erhöhen und die jahrelange Sensibilisierung der Bevölkerung für den Schutz der Haut vor UV-Strahlen konterkarieren. • Die Einstufung von Titandioxid könnte zudem zu einer Überkennzeichnung von Produkten führen, so dass Verbraucher auch Kennzeichnungen von anderen Produkten nicht mehr ernst nehmen könnten, selbst wenn in diesen Fällen eine Kennzeichnung aufgrund von Risiken bei der Anwendung gerechtfertigt ist. • Eine Einstufung von Titandioxid hätte automatische Rechtsfolgen für das Abfallrecht. Neue Pflichten beim Umgang mit dem dann möglicherweise als gefährlich eingestuften Abfall wären mit zusätzlichen unverhältnismäßigen Belastungen für Unternehmen und Verbraucher verbunden. Alle Abfälle, die Titandioxid in einer Konzentration von mehr als 1 % enthalten, wie z. B. Kunststoffe, Tapeten, Farbreste, Porzellangeschirr oder Möbel, wären als gefährliche Abfälle einzustufen und dementsprechend zu entsorgen. Eine Einstufung von Titandioxid könnte dementsprechend auch unmittelbare Auswirkungen auf den Recyclingprozess einiger Produkte haben. • Spielzeugwaren, wie beschichtete Holzspielzeuge, bedruckte Plastikspielzeuge oder Malkästen mit Titandioxid-Anteil wären nicht mehr marktfähig, ohne dass dem ein Nutzen gegenüberstünde. 3. Fazit Eine harmonisierte Einstufung von Titandioxid würde folglich nicht nur erhebliche Nachteile für Unternehmen und Verbraucher nach sich ziehen. Eine Einstufung hätte gravierende gesellschaftliche Folgen, die in keinem Verhältnis zu dem behaupteten Nutzen stehen. Die Industrie hat zudem bereits darauf hingewiesen, dass es für Titandioxid in den jeweiligen Anwendungen keine annähernd gleichwertige Alternative zu Titandioxid gebe Da der Stoff Titandioxid zudem - insbesondere in gebundener Form - kein Gesundheitsrisiko für Verbraucherinnen und Verbraucher darstellt, ist eine harmonisierte Einstufung kontraproduktiv und unbedingt zu vermeiden. Die komplette Stellungnahme finden Sie im Anhang.
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Response to Revision of the Regulation on marketing and use of explosives precursors

10 Sept 2018

Die aktuelle Verordnung über Explosivgrundstoffe führt in ihrer bisherigen Fassung zu erheblicher Rechtsunsicherheit für den Einzelhandel und zu Vorschriften, die in der Praxis nicht vernünftig befolgt werden können. Bestimmte Teile des Gesetzes können vom Einzelhandel nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand befolgt werden. Insbesondere bei der bisherigen Kennzeichnungspflicht besteht Verbesserungsbedarf. Daher sollte nun unbedingt die Chance genutzt werden, die Mängel am bestehenden Gesetzestext auszubessern, um eine Verordnung zu schaffen, die auch effektiv zu mehr Sicherheit in der EU und einer geringeren Bedrohung durch Explosivgrundstoffe führt. Die Betroffenheit des Einzelhandels ist durch die Breitenwirkung dieser umfassenden Verordnung relativ groß, da durch die Beschränkung verschiedenster Ausgangsstoffe sowohl der Verkauf von Düngemitteln (Nitrate und Chlorate), von Haushalts-Reinigungsmitteln (z.B. Schwefelsäure), von Körperpflegeartikeln (Nagellackentferner oder Haarfärbemittel mit Aceton und Wasserstoffperoxid), von Farben und Lacken (Aceton) sowie von Hobby- und Grillbedarf (Hexamin) eingeschränkt wird. Der überarbeitete Verordnungstext birgt zudem auch konkrete Mehrbelastungen für Händler, die kritisch zu sehen sind, besonders bzgl. der kurzen Frist für die Meldung verdächtiger Transaktionen. Der Wegfall der in einigen Mitgliedstaaten vorhandenen Registrierungssystemen ist dagegen positiv zu bewerten, da so zumindest eine leichte Vereinheitlichung der Vorschriften mit weniger nationalen Ausnahmen und mehr Vorhersehbarkeit für die Händler erreicht wird. Zu den wichtigsten Diskussionspunkten: - Es ist richtig, dass jeder Wirtschaftsakteur den folgenden Akteur entlang der Lieferkette, an den er einen Ausgangstoff abgibt, über die Abgabebeschränkung des Stoffes informieren muss. Die ist im Verordnungsentwurf bisher nur für beschränkte Ausgangsstoffe vorgesehen. Allerdings sollte diese Pflicht auch für regulierte und nicht nur für beschränkte Ausgangsstoffe gelten, da Händler ansonsten die betroffenen Pro-dukte nicht erkennen und ihren Meldepflichten nachkommen können. Eine aktive, unaufgeforderte und praktisch handhabbare Kenntlichmachung durch den Hersteller/Lieferanten ist hier vonnöten. Wenn ein Produkt, das einen regulierten Ausgangsstoff enthält, einem Wirtschaftsakteur allerdings so bereitgestellt wird wie einem Mitglied der Allgemeinheit, z.B. in einem Baumarkt, dann sollte die Informationspflicht nicht gelten, weil im Einzelnen nicht erkennbar ist, ob ein Kunde ein Wirtschaftsakteur oder ein Mitglied der Allgemeinheit ist. - Die Einführung eines Registrierungssystems für die Abgabe von beschränkten Stoffen nach Anhang I an professionelle Verwender lehnen wir ab. Angesichts des Umstandes, dass eine Verifizierung der Angaben des Käufers nicht gefordert und in der Praxis wohl auch kaum durchzuführen ist, führt diese Verpflichtung zu mehr bürokratischem Aufwand, aber nicht zu mehr Sicherheit. - Ein Grenzwert von 40 Gew.-% für Schwefelsäure – wie auch ursprünglich diskutiert – ist absolut ausreichend. Nur so können Schwefelsäureprodukte zum Nach – bzw. Befüllen von Autobatterien weiterhin an die Allgemeinheit verkauft werden. - Sollten im Zuge dieser Verordnung und in Zukunft neue Stoffe in die Anhänge aufgenommen werden, ist sicherzustellen, dass für die betroffenen Produkte, die sich bereits auf dem Markt befinden, entsprechende Abverkaufsperioden von mindestens einem Jahr eingerichtet werden. Das Dringlichkeitsverfahren sollte gestrichen werden.
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Response to Detailed measures for the Definitive VAT System

24 Aug 2018

Die Stellungnahme wird im Namen der acht Spitzenverbände der deutschen gewerblichen Wirtschaft BDI, DIHK, BDA, ZDH, BDB, GDV, BGA, HDE abgegeben.
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Response to Targeted revision of EU consumer law directives

21 Jun 2018

Zum Thema Verbandsklagen: Da keine tatsächlichen Behinderungen des europäischen Binnenmarktes durch nicht vereinheitlichte nationale Rechtsdurchsetzungsregeln im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes nachgewiesen werden kann, kann der Richtlinienentwurf auch nicht auf die Binnenmarktkompetenz der EU gestützt werden. Eine Kompetenz der Europäischen Union für diese Rechtssetzungsmaßnahmen liegt somit nicht vor. Das Gesetzgebungsvorhaben hat mangels Kompetenz der EU zu unterbleiben. Davon abgesehen bezweifelt der HDE auch grundsätzlich, ob die Einführung neuer Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes notwendig ist. Mit der aktuellen Unterlassungsklagerichtlinie besteht bereits ein in allen Mitgliedstaaten verfügbares Rechtsdurchsetzungsinstrument, das die Verbraucher schnell und effektiv schützt und Verstöße abstellt. In Deutschland funktioniert die private Rechtsdurchsetzung, welche zukünftig durch die von bereits von der Bundesregierung beschlossene Musterfeststellungsklage ergänzt wird. Individuelle Leistungsansprüche sollten zum Schutz der Privatautonomie auch in Zukunft individuell durchgesetzt werden. Eine zusätzliche, europarechtlich geregelte Verbrauchersammelklage ist daher nicht notwendig. Schon heute haben Verbraucher in Deutschland und Europa hinreichende Möglichkeiten der Rechtsverfolgung und gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche. Soweit aber der politische Wille besteht, ein Instrument des kollektiven Rechtschutzes einzuführen, muss sichergestellt werden, dass dabei Missbrauch wirksam ausgeschlossen, kein Boden für eine umfassende Klageindustrie geschaffen und Erpressungspotentiale gegenüber Unternehmen vermieden werden. Wirksame ge-setzliche Schranken gegen Missbrauch sind daher zwingend erforderlich. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass Klagen nur angestrengt werden können, wenn sie tatsächlich dem Interesse der betroffenen Verbraucher dienen und nicht dem Wunsch der Kläger entspringen, Gebühren zu generieren oder Gewinne aus Streuschäden im eigenen Interesse abzuschöpfen. Zu den wichtigsten Diskussionspunkten: - Verbände dürfen keine Klagebefugnis erhalten. Nur so ist in der Praxis auszuschließen, dass in Zukunft auf Initiative von Rechtsanwaltskanzleien Verbände mit wirtschaftlicher Motivation gegründet werden, die dann Musterklagen anstrengen. Die Aktivlegitimation ist ausschließlich einer öffentlich-rechtlichen Institution (z.B. dem Bundesamt der Justiz) zu übertragen. - Verfahren des kollektiven Rechtschutzes sollten daher nur unter der Bedingung zulässig sein, dass sie von öffentlich-rechtlichen, repräsentativen Trägern beim Vorliegen identischer tatsächlicher und rechtlicher Voraussetzungen eingeleitet werden. - Soweit – entgegen der Position des HDE – auch Verbänden eine Klagebefugnis erteilt wird, darf die Klage nur zulässig sein, wenn der klagebefugte Verband das Einverständnis einer signifikant großen Verbraucher-gruppe für den konkreten Sachverhalt nachweist und die betroffenen Verbraucher identifiziert werden kön-nen. Ansprüche einzelner Verbraucher dürfen nicht ohne ihr Wissen Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sein. Klagemöglichkeiten, bei der klagende private Einrichtungen nicht verpflichtet sind, die durch sie vertretenen Geschädigten zu benennen und das Einverständnis der Betroffenen nachzuweisen, lehnen wir ab. - Die Möglichkeit, im Rahmen des kollektiven Rechtschutzes Leistungsklagen anzustrengen, wird wegen des damit verbundenen Missbrauchspotentials abgelehnt. Die Klagearten sollten auf Feststellungsklagen beschränkt werden. - Etablierte zivilprozessuale Grundsätze Kontinentaleuropas, wie das Prinzip, dass der Unterlegene die Kosten zu tragen hat und dass der derjenige, der eine Behauptung aufstellt, diese auch zu beweisen hat, müssen beachtet werden, um US-amerikanische Verhältnisse zu vermeiden.
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Response to Targeted revision of EU consumer law directives

21 Jun 2018

Obwohl die Europäische Kommission zu dem Schluss kam, dass das EU-Verbraucherrecht weiterhin zweckdienlich ist, wurden nun weitreichende Änderungen vorgeschlagen, die teilweise weit in die nationale Souverä-nität eingreifen und deutliche Systembrüche verursachen. Es kann also keineswegs von einzelnen, zielgerichteten Verbesserungen und Modernisierungen ausgegangen werden, wie durch die Kommunikation der Kom-mission zu suggerieren versucht wird. Außerdem ziehen wir die Rechtsgrundlage und damit die Gesetzgebungskompetenz der EU für diesen Vorschlag stark in Zweifel. Die unterschiedlichen Rechtsdurchsetzungsinstrumente und Rechtsfolgen in den nationalen Rechtsordnungen für Verstöße gegen das harmonisierte EU-Verbraucherrecht stellen kein Hindernis für den einheitlichen Binnenmarkt dar. Daher kann der Richtlinienentwurf nicht auf die Binnenmarktkompetenz der Europäischen Union nach Artikel 114 AEUV gestützt werden kann. Darüber hinaus halten wir den bestehenden Rechtsrahmen in vielen Bereichen bereits für absolut auseichend, um effektive Maßnahme gegen Verletzungen von Verbraucherrechten vornehmen zu können. Insbesondere bzgl. der Geldbußen als verbindliches Sanktionsinstrument für Verbraucherrechtsverstöße und dem Verbot von Doppelqualitäten von Produkten fehlt jegliche hinreichende Darlegung der Notwendigkeit und Angemessenheit einer solchen gesetzlichen Verschärfung. Zu den wichtigsten Diskussionspunkten: - Die vorgeschlagene Einführung von Geldbußen als verbindliches Sanktionsinstrument bei Verbraucherrechtsverstößen sowie einer dafür notwendigen, generellen öffentlich-rechtlichen Aufsicht über das Lauter-keitsrecht stellt einen Bruch mit dem deutschen System der privaten Rechtsdurchsetzung dar. Allgemeine behördliche Befugnisse zur Rechtsdurchsetzung würden voraussichtlich die private Rechtsdurchsetzung schwächen. Darüber hinaus ist es der Kommission nicht gelungen eine Korrelation zwischen der Höher der Bußgelder und der Effektivität der Rechtsdurchsetzung darzulegen. - Die vorgeschlagenen Rechtsfolgen bei Wettbewerbsverstößen mit Ansprüche auf Vertragsauflösung und Schadensersatz sind dem deutschen Lauterkeitsrecht fremd. Es gelingt der Kommission nicht nachzuweisen, warum effektive nationale Rechtsfolgen- und Durchsetzungssysteme europaweit harmonisiert werden müssen. Entscheidend ist die effektive Sanktionierung der EU-Verbraucherschutzregeln, diese muss aber nicht einheitlich sein. Die Einführung neuer Rechtsfolgen ist somit nicht notwendig. - Die Anpassungen beim Widerrufsrecht stellen keine Beschneidung von Verbraucherrechten dar, sondern eine notwendige Klarstellung zur Eindämmung von Missbrauch, welche die Verbraucherrechterichtlinie im Sinne des ursprünglich angedachten Zwecks des Widerrufsrechts korrigiert. - Der Sinn und Zweck der neuen Informationspflichten für Online-Marktplätze erschließt sich nicht immer. Daher ist der Verbrauchernutzen fraglich und es besteht die Gefahr, dass lediglich neue Bürokratie zu Lasten der Online-Marktplätze ohne Mehrwert für die Verbraucher geschaffen wird. - Online-Marktplätzen sollte es frei stehen, darüber zu entscheiden, wie sie Verbraucher mit den notwendigen Informationen versorgen. Bei der Pflicht über die Angabe von Rankingkriterien muss sichergestellt werden, dass dies nicht zu einem Zwang zur Offenlegung von Algorithmen oder zur Veröffentlichung von Geschäfts-geheimnissen führt. - Ohne eine entsprechende, wissenschaftlich fundierte Folgenabschätzung ist ein Verbot von Doppelqualitäten von Produkten absolut unverantwortlich und wird von uns abgelehnt. Nur wissenschaftlich fundierte Ergebnisse können Grundlage weiterer legislativer Schritte sein. Bis dahin ist die bestehende UGP-Richtlinie ausreichend.
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Meeting with Kaius Kristian Hedberg (Cabinet of Commissioner Elżbieta Bieńkowska)

5 Apr 2018 · food supply chain

Response to VAT rates proposal

12 Mar 2018

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Meeting with Günther Oettinger (Commissioner)

5 Dec 2017 · trade development, internal market

Meeting with Nils Behrndt (Cabinet of Vice-President Neven Mimica)

22 Nov 2017 · Role of retail trade in promoting sustainable trade and value addition in partner countries

Meeting with Oliver Rentschler (Cabinet of High Representative / Vice-President Federica Mogherini)

25 Oct 2017 · Introductory meeting on current EU topics

Meeting with Bernd Biervert (Cabinet of Vice-President Maroš Šefčovič)

19 Oct 2017 · Clean Energy Package, energy prices, eco labelling

Response to Implementing act under Article 15(11) of the Tobacco Products Directive 2014/40/EU

21 Sept 2017

As the representatives of the German tobacco wholesalers, retailers and vending machine operators, we have submitted our position with regards to the implementing act under Artible 15(11) of the Tobacco Products Directive. The overall objective – combatting the illegal trade of tobacco products – is also of central significance for the retail sector and therefore, we welcome efforts by the EU Institutions which aim at addressing this issue. The common goal of having a safe and secure tobacco track & trace system (T&T) by May 2019 can only be achieved if the European retail sector is able to implement the new system effectively and timely.
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Response to Initiative to improve the Food Supply Chain

22 Aug 2017

Im Hinblick auf die Initiative ist zunächst festzustellen, dass in der Lebensmittellieferkette der Wettbewerb funktioniert. Es besteht daher kein Regulierungsbedarf durch den europäischen Gesetzgeber. Der HDE hält somit bereits die mit der Initiative verfolgte Zielsetzung, eine „Stärkung der Rolle der Erzeuger“ erreichen zu wollen, für grundsätzlich verfehlt. Diese einseitige Verfolgung von Interessen einer Wirtschaftsstufe widerspricht den Verhältnissen einer freien Wirtschaftsordnung. Soweit ein Schutz bestimmter Stufen durch gesetzgeberische Maßnahmen trotz der beim HDE bestehenden ordnungspolitischen Bedenken in Betracht gezogen wird, muss mindestens die Schutzbedürftigkeit dezidiert aufgezeigt werden, bevor die in der Folgenabschätzung diskutierten Maßnahmen vorangetrieben werden dürfen. Weiterhin ist bereits die Gesetzgebungskompetenz der EU zweifelhaft. Es ist nicht zu erkennen, warum etwaige nationale Probleme nicht auch auf nationaler Ebene gelöst werden könnten, sondern ein europäischer Rechtsrahmen erforderlich ist. Die Argumentation der EU-Kommission überzeugt hierzu nicht. Daher sollte der Grundsatz der Subsidiarität strikt eingehalten und schon aus diesem formellen Grund auf eine europäische Gesetzgebung verzichtet werden. Aber auch die der Initiative zugrunde liegende These, der LEH verfüge über eine überragende Verhandlungsmacht kann die Initiative nicht rechtfertigen, da sie bei genauerer Prüfung nicht haltbar ist. Auch im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen konnte eine generelle Marktmacht des Handels in Deutschland bisher nicht belegt werden. Die Verhandlungsposition der Hersteller ist nämlich ganz maßgeblich von der Marktstärke ihrer Produkte abhängig. Schon die beträchtlichen Gewinnmargen der wichtigsten Lieferanten des Einzelhandels, welche dessen Margen teilweise um ein Vielfaches übersteigen, indiziert die teilweise starke Verhandlungsposition der Hersteller. Unberücksichtigt bleibt in der öffentlichen Diskussion auch regelmäßig die Tatsache, dass die Hersteller neben dem Einzelhandel noch über alternative Absatzkanäle in Gastronomie, Großhandel, Onlinehandel und im Export verfügen. Unabhängig von der grundsätzlichen Irrelevanz der Größe im Hinblick auf die Verhandlungsmacht ist die Annahme unzutreffend, in der Lebensmittellieferkette existierten nur kleine Erzeuger und große Händler. Zunächst existieren zwar auch große, wohl organisierte Agrarkonzerne. Dies ist aber für das Verhältnis der Erzeuger zu ihren Abnehmern weitgehend irrelevant, weil der Lebensmitteleinzelhandel nur in 5% der Fälle in direkten Vertragsbeziehungen zu den Erzeugern steht. Die dem LEH überwiegend gegenüberstehende Anbieterseite wird aber durch große, international tätige Konzerne der lebensmittelverarbeitenden Industrie bestimmt. Es ist daher zu hinterfragen, warum sich eine den Handel erfassende Regulierung der Vertragsverhältnisse in der Lieferkette positiv auf die Ertragssituation der Erzeuger auswirken sollte. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die isoliert betrachtete Größe eines Handelsunternehmens nicht automatisch mit Marktmacht und unfairem Verhalten gleichzusetzen ist. Die Kommission hat zu dieser These auch keine belastbare Grundlage in Form von Daten vorgelegt. Im Sinne der „Besseren Rechtsetzung“ fordert der HDE die Kommission daher auf, anhand wissenschaftlicher Daten eine objektive Beurteilung der Verhältnisse in der Lebensmittellieferkette zu erstellen und als Grundlage für die weitere politischen Diskussion zu nutzen. Zu den einzelnen, zur Diskussion stehenden Handlungsoptionen positioniert sich der HDE wie folgt: • Unfaire Handelspraktiken: Die Kommission sollte weiter nach Option 1 verfahren. Die Optionen 2 bis 4 werden abgelehnt. • Produzentenkooperation: Die Kommission sollte Option 1 verfolgen. Option 2 wird abgelehnt. • Markttransparenz: Die Kommission sollte wie bisher gemäß Option 1 vorgehen. Option 2 wird abgelehnt. Siehe Anhang für eine ausführliche Erläuterung.
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Meeting with Markus Schulte (Cabinet of Vice-President Günther Oettinger) and Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. and

30 Jun 2017 · Reflection paper

Response to Revision of the Regulation on marketing and use of explosives precursors

27 Jun 2017

HDE represents the German retail sector, which is directly affected by this Regulation for a number of reasons. The substances listed in the Annexes I and II are used as ingredients in many fast-moving consumer goods (FMCG) and household products. Retailers sell these products to the general public, the main target group of this regulation. The situation is further complicated by the very large number of retail points of sale (POS) where customers purchase products that could potentially contain explosives precursors. The Inception Impact Assessment states that some economic operators experience difficulties meeting their legal obligations under Regulation 98/2013 because of unclear wording or lack of capacity. From the point of view of retailers we can confirm this assessment. Retailers face a number of difficulties that could be resolved by improving the text of the Regulation. Hence we support the "policy option 2" presented in the Inception Impact Assessment. In particular, the following issues should be considered: 1) Labelling (Art. 5) The labelling requirement in article 5 applies to the “economic operator who intends to make available restricted precursors to a member of the general public”. By definition, the retailer is the economic operator selling goods to the customer (B2C). Usually it is the manufacturer of consumer goods, not the retailer, who has detailed knowledge of the composition and ingredients (incl. concentrations). Therefore the manufacturer, who places a product (substance or mixture) on the market, is in the best position to judge whether that product contains restricted substances and ought to be labelled. However, the regulation does neither contain an obligation for manufacturers to label their products, nor to inform retailers (or other B2B customers) that a sales restriction applies to their product or mixture. Resolving this situation requires changing article 5 of the Regulation. Instead of obliging retailers, who find themselves at the end of the supply chain, the labelling requirement should be addressed to the economic operator who has detailed knowledge of the composition of the product. We recommend adressing the labelling obligation to “the economic operator who places on the market an article/mixture for supply to the general public”. This wording, which is also found in certain restrictions under REACH, requires the manufacturer/formulator of consumer goods to assess and label its products, where necessary. This would allow retailers to screen their product assortment for labelled products that may not be sold to members of the general public without limitations. At the same time it does not affect formulators and manufacturers in the chemical supply chain, because their products are not intended for supply to the general public. 2) Suspicious transactions Retailers have great difficulty identifying those products, which fall under the obligation to report suspicious transactions to the authorities. We encourage the Commission to consider introducing a requirement for suppliers and manufacturers to inform retailers whenever their product falls under the reporting requirement for suspicious transactions. Such a requirement should be addressed to the economic operator who “places on the market an article/mixture for supply to the general public”. Any system aimed at improving the information of economic operators in the supply chain, i.e. via a labelling obligation or by transmitting this information electronically, should take into account the diversity of operators in the supply chain. 3) Professional Users It is often impossible to determine with certainty that a customer is in fact acting for purposes connected with his trade, business or profession. It is essential to provide retailers with a workable method to determine with certainty that a customer is not a member of the general public, e.g. by defining common criteria how to identify a "professional user".
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Meeting with Andreas Schwarz (Cabinet of Vice-President Kristalina Georgieva) and Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. and

16 Jun 2016 · MFF Mid-term review

Meeting with Christiane Canenbley (Cabinet of Commissioner Phil Hogan)

16 Jun 2016 · Agri issues

Meeting with Anna Herold (Digital Economy) and EuroCommerce

22 Feb 2016 · geoblocking

Meeting with Carl-Christian Buhr (Cabinet of Commissioner Phil Hogan)

3 Feb 2016 · State of play on retail brands in the food supply chain

Meeting with Rolf Carsten Bermig (Cabinet of Commissioner Elżbieta Bieńkowska)

20 Oct 2015 · B2B relationships in food supply chain

Meeting with Paulina Dejmek Hack (Cabinet of President Jean-Claude Juncker)

20 Oct 2015 · Issues of interest for the European Retail sector

Meeting with Carl-Christian Buhr (Cabinet of Commissioner Phil Hogan)

21 Sept 2015 · HDE briefing on latest developments of the Supply Chain Initiative and on retail competition issues

Meeting with Nathalie Chaze (Cabinet of Commissioner Vytenis Andriukaitis)

3 Sept 2015 · Food information, labelling, nutrition

Meeting with Kamila Kloc (Cabinet of Vice-President Andrus Ansip)

2 Sept 2015 · Online trade, geo-blocking

Meeting with Günther Oettinger (Commissioner)

17 Mar 2015 · DSM, digital economy

Meeting with Jasmin Battista (Cabinet of Vice-President Andrus Ansip), Maximilian Strotmann (Cabinet of Vice-President Andrus Ansip)

13 Mar 2015 · Digital Single Market - e-commerce

Meeting with Kaius Kristian Hedberg (Cabinet of Commissioner Elżbieta Bieńkowska)

11 Feb 2015 · Retail Business

Meeting with Edward Bannerman (Cabinet of Vice-President Jyrki Katainen) and EDEKA ZENTRALE Stiftung Co. KG and

9 Feb 2015 · Priorities of the new Commission