Kommission Arbeitsschutz und Normung

KAN

Founded in 1994, the Commission for Occupational Health and Safety and Standardization (Kommission Arbeitsschutz und Normung, KAN) has the purpose of observing the standardization process and ensuring that standards makers devote sufficient attention to the needs of Occupational Health and Safety (OHS).

Lobbying Activity

Response to Construction services Act

11 Dec 2025

Die Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) bedankt sich für die Möglichkeit, sich im Rahmen der Sondierung zum geplanten Rechtsakt für Baudienstleistungen zu äußern, und bittet um Berücksichtigung der beigefügten KAN-Position.
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Response to Omnibus Directive Aligning product legislation with the digital age

26 Aug 2025

Die Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) begrüßt die Gelegenheit zu den Vorschlägen der Kommission für eine Richtlinie im Hinblick auf Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen des IV. Omnibus-Pakets Stellung zu nehmen und bittet um Beachtung der beigefügten Stellungnahme.
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Response to Omnibus Regulation Aligning product legislation with the digital age

26 Aug 2025

Die Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) begrüßt die Gelegenheit zu den Vorschlägen der Kommission für eine Verordnung im Hinblick auf Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen des IV. Omnibus-Pakets Stellung zu nehmen und bittet um Beachtung der beigefügten Stellungnahme.
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Response to Revision of the 'New Legislative Framework'

18 Aug 2025

Die Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) begrüßt die Gelegenheit zur Kommentierung der Folgenabschätzung zur Überarbeitung des neuen Rechtsrahmens (New Legislative Framework - NLF) und bittet um Beachtung der beigefügten Stellungnahme.
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Response to Revision of the Standardisation Regulation

21 Jul 2025

Die Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) begrüßt die Gelegenheit zur Kommentierung der Folgenabschätzung zur Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 und bittet um Beachtung der beigefügten Stellungnahme.
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Meeting with Kateřina Konečná (Member of the European Parliament, Shadow rapporteur) and Deutscher Gewerkschaftsbund

16 Feb 2023 · Construction Products Regulation

Meeting with Kateřina Konečná (Member of the European Parliament, Shadow rapporteur) and EUROPEAN TRADE UNION CONFEDERATION and

1 Dec 2022 · Construction Products Regulation

Response to Revision of the Machinery Directive

5 Aug 2021

Vorläufiges Briefing, Stand 2021-07-30 (English version annexed) Die Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) ist die Stimme des deutschen Arbeitsschutzes in der Normung. Die KAN setzt sich aus Vertretern der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, des Bundes und der Länder, der gesetzlichen Unfallversicherungsträger und des DIN (Deutsches Institut für Normung e. V.) zusammen. Als neutraler Mittler bündelt sie die öffentlichen Interessen im Arbeitsschutz und bringt sie in Normungs- und Gesetzesvorhaben ein. Die einzelnen Kommentare: Generell * Es ist gut, dass mit der neuen Maschinenverordnung auch die Bestimmungen für Maschinen-Produkte vollständig an den New Legislative Framework angepasst werden. * An einigen Stellen wird neben Inverkehrbringen nicht mehr auch in Betrieb nehmen genannt. Dies könnte etwa dazu führen, dass Eigenhersteller nur einen kleinen Ausschnitt der Hersteller-Verpflichtungen erfüllen müssten. An anderen Stellen wird in Betrieb nehmen auch mit unvollständigen Maschinen in Verbindung gebracht, was – per Definition – nicht möglich ist. Beides sollte überprüft und korrigiert werden. Art. 3 (3) Sicherheitskomponenten dürfen nicht auf Bauteile für „Maschinen“ beschränkt sein, da so z.B. die Software für einen Laserscanner keine Sicherheitskomponente wäre, was der eigentlichen Intention widersprechen würde. Nur Bauteile für unvollständige Maschinen waren nach Richtlinie 2006/42/EG bisher ausdrücklich ausgenommen. Änderungsvorschlag: „Sicherheitskomponente“ bezeichnet eine physische oder digitale Komponente, einschließlich Software, eines Maschinenprodukts, mit Ausnahme von unvollständigen Maschinen, die der Wahrnehmung einer Sicherheitsfunktion dient und gesondert in Verkehr gebracht wird, ...; Art. 3 (16) Es ist wichtig, dass der Begriff der wesentlichen Veränderung nun im Verordnungs-Text definiert wird. Art. 3 (17) Es sollte keinen substanziellen Unterschied zwischen der Definition eines Herstellers und der eines Herstellers für den Eigengebrauch geben, da dies zu unterschiedlichen Verpflichtungen im Hinblick auf den Verordnungsvorschlag führen würde. Beide, also auch der Hersteller für den Eigengebrauch, sollten auf die gleiche Weise definiert werden. Zudem sollte sich der Wortlaut enger an dem des Beschlusses Nr. 768/2008/EG und bereits geltenden Rechtstexten zum Eigengebrauch wie etwa den Richtlinien 2014/34/EU oder 2014/68/EU orientieren. Änderungsvorschlag: „Hersteller“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die ein Maschinenprodukt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Maschinenprodukt unter ihrem Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vertreibt oder die Maschinenprodukte für ihre eigenen Zwecke verwendet; Anhang III, 1.7.4 Die neuen Bestimmungen für eine digitale Betriebsanleitung sollten auch für die Montageanleitung und Einbauerklärung für unvollständige Maschinen gelten. Sie sind dort mindestens ebenso sinnvoll wie für vollständige Maschinen. Anhang III, 1.6.2 Dass Zugänge für den Einsatz von Rettungsausrüstung künftig ausreichend dimensioniert werden müssen, ist wichtig und richtig! Anhang III, 3.2.2 Hier wird noch nicht adäquat auf das erhebliche Roll- oder Kipprisiko von vielen mobilen Maschinentypen eingegangen. Es ist zudem oft nicht ausreichend, wenn der Fahrer nur durch einen Signaltyp alarmiert wird. Und schließlich sollten Rückhaltesysteme nach ergonomischen Grundsätzen ausgelegt sein (z.B. sind reine Beckengurte nicht ergonomisch). Änderungsvorschlag: ... Rückhaltesysteme müssen entsprechend ergonomischer Prinzipien gestaltet werden. Sie dürfen nicht eingebaut und Vorkehrungen zur Rückhaltung nicht getroffen werden, wenn sich dadurch das Risiko erhöht. Besteht ein erhebliches Roll- oder Kipprisiko, darf sich die Maschine nicht bewegen können, wenn das Rückhaltesystem nicht aktiv ist. Am Fahrerplatz muss ein optisches und akustisches Signal vorhanden sein, das den Fahrer wart, wenn das Rückhaltesystem nicht aktiv ist.
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Response to Standardisation Strategy

29 Jul 2021

Die Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) bedankt sich für die Möglichkeit des Feedbacks zur Roadmap und möchte der EU-Kommission folgende Überlegungen der deutschen Arbeitsschutzkreise insbesondere zur Zukunft des europäischen Normungssystems, zur Dienstleistungsnormung sowie zur Internationalisierung der EU-Normung im beigefügten Dokument zur Kenntnis geben.
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